Nutzungsplanung (1991)
Zoning plan · Buchberg
Document
- Number
- Ue/De/29/13
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Buchberg
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Aug 13, 1991
- In force since
- Aug 13, 1991
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Text
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Nr. O
SITZUNG N�Ue/De/29/13
Buchberg, Ortsplanung; Genehmigung
vom 13.August 1991
I.
Die Gemeinde Buchberg hat die Ortsplanung, Bauordnung und Zonen plan, grundlegend überarbeitet. Nach durchgeführtem Informations und Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat die Gemeindever sammlung Buchberg am 21. Juni 1990 der neuen Ortsplanung zuge stimmt. Eine Ergänzung von Art. 32 der Bauordnung hat die Gemein deversammlung am 4. Januar 1991 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 13. Juli bis 11. August 1990 bzw. 2. bis 30. April 1991 wurden verschiedene Rekurse an den Regierungsrat erhoben. Ein Rekurs wurde in der Folge zurückgezo gen, über die restlichen hat der Regierungsrat entschieden. Mit Schreiben vom 21. September 1990/7. Januar 1991 ersucht der Ge meinderat Buchberg um Genehmigung der revidierten Ortsplanung durch den Regierungsrat. II.
Nach Art. 26 RPG bzw. Art. 1 Baugesetz für den Kanton Schaffhausen (BauG) vom 9. November 1964 bedürfen die Ortsplanungen der Gemein den der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten Stellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
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- 2 1. Die Prüfung hat ergeben, dass die Ortsplanung Buchberg recht mässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach den Beschlüssen durch die Gemeindeversammlung wurde die Planung öffentlich aufgelegt und ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. 2. Zur Bauordnung ergeben sich folgende Hinweise:
Art. 22 : Abs. 1 beinhaltet ein generelles Verbot von neuen Aussen
antennen und Parabolspiegeln, etwas abgeschwächt durch die Formu lierung 11 in der Regel 11 • Mögliche Abweichungen sind nicht ange führt.
In der Gerichtspraxis wurde festgestellt, dass auch dort, wo eine gleichwertige Empfangsmöglichkeit bestehe, die Verweigerung der Errichtung einer Aussenantenne den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen müsse. Das Verbot einer Parabolantenne sei dann unverhältnismässig, wenn aufgrund der lokalen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass neue Antennenwälder entstehen würden. vorliegend angewendet bedeutet dies nun, dass das 1 1 in der Regel 11 gemäss Art. 22 Abs. 1 Bauordnung so zu interpretieren ist, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Erstellung von Aussenantennen und Parabolspiegeln jeweils auch vor allem der Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist. In der Praxis, beim Vollzug, wird sich zeigen, ob allenfalls eine Aenderung der in Frage stehenden Bestimmung vorzunehmen ist.
Art. 58 : Dieser Artikel bestimmt, dass auf den jeweiligen spezifi
schen Schutzzweck ausgerichtete Bestimmungen entsprechend den Vorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) erlassen
3 werden. Sind nun aber über die in den Art. 56 bis 58 Bauordnung enthaltenen Vorschriften hinaus weitere Bestimmungen für die einzelnen Naturschutzzonen, eingeschlossen diejenigen gemäss Abschnitt E. 11 Bauordnung, zu erlassen, denen für den einzelnen Grundeigentümer verbindliche Wirkung zukommen soll, genügt der Hinweis auf das Inventar nicht. Art. 7 Abs. 3 NHG schreibt vor, dass die für Schutzzonen erforderliche Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen sind. Art. 6 NHG verpflichtet die Gemeinden, die entsprechenden Inventa re zu erstellen und ermächtigt den Regierungsrat, Fristen anzuset zen. Eine Frist von zwei Jahren erscheint angemessen.
Art. 72 : Die Ermächtigung zum periodischen und etappenweisen
Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen ist insofern zu relativie ren, als § 19 Abs. 3 der kantonalen Naturschutzverordnung nur "massvolle" Eingriffe zulässt. Dies ist beim Vollzug zu beachten.
Art. 91 : Die Erhebung von Gebühren im Baubewi11igungsverfahren
bedarf grundsätzlich einer formellen gesetzlichen Grundlage. Ein entsprechender Gebührentarif muss demzufolge von der Gemeindever sammlung beschlossen werden. 3. Der zur Genehmigung vorgelegte Zonenplan umfasst das ganze Gemeindegebiet und enthält Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Damit entspricht er den Grundanforderungen von Art. 14· RPG. Bei der Bemessung der Bauzonen erachtet die Gemeinde eine Richt grösse der Einwohnerzahl von 900 bis 1 1 000 Personen als richtig (Bericht des Gemeinderates zur Revision der Ortsplanung, S. 2) .
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Namentlich aufgrund der besseren
Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz wird mit einer gesteigerten Zunahme der Einwohnerzahl gerechnet. Als Zielsetzung ergibt sich daraus eine Zunahme der Einwohnerzahl im Planungszeitraum von 15
Jahren um
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317
Personen. Aus der bisherigen Entwicklung lässt sich diese Zielset zung nicht ableiten. Die Berechnung der Einwohnerkapazität der Bauzonen gemäss Kri te rienkatalog des Baudepartementes zur Ueberarbeitung von Ortspla nungen ergibt, dass in den ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt 1 1 381 Personen P 1 atz finden könnten. Nach Abzug der Einwohnerzah 1 von 683 am 31. Dezember 1990 verbleibt eine Reserve für zusätzlich 698 Personen. Die ermittelte
Reserve
in den
unüberbauten
Gebieten
beziffert sich auf 374; der Rest ist in den ganz oder teilweise überbauten Gebieten vorhanden. Die bisherige Entwicklung der Gemeinde hat zu einer eher lockeren Ueberbauung geführt.
Die ortsbauliche Situation lässt indessen
eine innere Verdichtung nur bedingt als möglich erscheinen (vgl. Bericht des Gemeinderates, S. 1, Ziff. 1.2). Die Weiterentwicklung wird damit vorwiegend in
den
unüberbauten
Gegenüber dem bisherigen Zonenplan
Bereichen
wurde die
erfolgen.
Bauzone merklich
verkleinert. Kleinere unerschlossene Bereiche innerhalb des ganz oder teilweise überbauten Gebietes sind so eingeschlossen, dass deren Auszonung aus ortsbaulicher Si�ht keinen Sinn ergibt. Die unüberbauten Gebiete am Rand der Bauzonen sind voll erschlossen. Andere, überwiegende Nutzungsansprüche werden nicht ge 1 tend ge macht. Aus diesen ·Feststellungen ergibt sich, dass die in Buchberg ausge schiedene Bauzone sehr gross ist. Zweckmässige Möglichkeiten zur
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Verkleinerung sind jedoch nach Auffassung des Regierungsrates nicht erkennbar. Die Grösse der Bauzone entbindet aber den Gemein derat Buchberg nicht von der Verpf 1ichtung, im Baubewi 11igungs verfahren. dem Grundsatz der haushälterisehen Nutzung des Bodens (vgl. Art. 1 RPG) Nachachtung zu verschaffen. Im weiteren ist, wie aus einer Beurteilung das kantonalen Labora toriums vom 21. März 1991 hervorgeht, die Abwasserreinigungsanlage Rüdlingen-Buchberg in ihrer jetzigen- Dimensionierung und beim gegebenen Einzugsgebiet im Prinzip ausgelastet. Durch mögliche nichtbauliche Massnahmen kann lediglich die Betriebssicherheit für die gegebene Belastung und die notwendige Pufferkapazität verbes sert werden. Bei einer Erhöhung der Einwohnerzahl, wie sie auf grund der ausgeschiedenen Bauzonen möglich ist, wird eine bauliche Erweiterung der Anlage unumgänglich. Der Gemeinderat Buchberg ist deshalb einzuladen, die erforderliche Planung zusammen mit der Gemeinde Rüdlingen rechtzeitig an die Hand zu nehmen. I I I. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n: 1. Die von der Gemeindeversammlung Buchberg am 21. Juni 1990/4. Januar 1991 beschlossene Ortsplanung, Bauordnung und Zonen plan, wird unter dem Vorbehalt abweichender Entscheide in allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren genehmigt. 2.
Der Gemeinderat Buchberg wird eingeladen, a) das Inventar gemäss Art. 6 Natur- und Heimatschutzgesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
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b) die Planung zur baulichen Erweiterung der Abwasserreini gungsanlage Rüdlingen-Buchberg rechtzeitig an die Hand zu nehmen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwer de erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochte ne Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat 8454 Buchberg - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der unterzeichneten Bauordnungen und Zorienpläne - Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium, Schweizersbildstrasse -71, 8200 Schaffhausen - Landwirtschaftsamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt· - Amt für Vorgeschichte - Zentralstelle für Wein- und Obstbau, Charlottenfels, 8212 Neuhausen am Rheinfall - Amt für Denkmalpflege
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- Bauinspektorat - Energiefachstelle - Amt für Grundstückschätzungen
DERtt�
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 26. Februar 2002 Buchbe g, Ände ung Bauo dnung; Genehmigung
N . D/Sp/6/2
1. Die Gemeindeve sammlung Buchbe g hat am 12. Dezembe 2000 sowie am 17. Dezembe 2001 die Ände ung de Bauo dnung, umfassend die A t. 12 Abs. 3, A t. 30 Abs. 2, A t. 31, Art. 35 Abs. 3 und A t. 44 Abs. 1 und 3 beschlossen. Die öffentli che Auflage e folgte vom 11. Janua bis 1. Feb ua 2002. Es sind keine Reku se eingegangen. Mit Sch eiben vom 3. Janua 2002 e sucht de Gemeinde at Buchbe g um Geneh migung de Ände ungen de Bauo dnung du ch den Regie ungs at.
11. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes übe die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. A t. 6 i. V. m. A t. 11 des Gesetzes übe die Raumplanung und das öffentliche Bau echt im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezembe 1997 bedü fen Ände ungen von Bauo dnungen de Genehmigung des Regie ungs ates. Im Genehmigungsve fah en p üft de Regie ungs at die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit de P üfung wa en die mit aumwi ksamen Auf gaben bet auten Amtsstellen gemäss kantonale Umweltschutzo ganisation be fasst. 2. Die P üfung hat e geben, dass die Ände ung de Bauo dnung echtmässig zu stande gekommen ist. Info mation und Mitwi kung de Bevölke ung im Sinne von A t. 4 RPG wa en gewäh leistet. Nach dem Beschluss de Gemeindeve samm lung wu de die geände te Bauo dnung öffentlich aufgelegt und den Bet offenen ein Reku s echt an den Regie ungs at einge äumt. Im Genehmigungsve fah en wu den gegen die Ände ung de Bauo dnung keine Einwände vo geb acht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit e teilt we den.
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111. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c hlo s s e n : 1. Die von der Gemeindeversammlung Buchberg am 12. Dezember 2000 und am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Bauordnung, umfassend die
Art. 12 Abs. 3, Art. 30 Abs. 2, Art. 31, Art. 35 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 und 3,
wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8454 Buchberg (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - Denkmalpflege - Grundbuchamt - EKS, Rheinuferstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzungen
DER ST�CHREIBER:
Dr. Ret�ach
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 25. März 2014
Buchberg, Zonenplanänderung «Inertstoffdeponie Schwanental» («Chüehalde») und Änderung der Bauordnung; Genehmigung
Protokoll-Nr. 10/161
I. Die Firmen ARGE wsb, Implenia und Toggenburger haben sich zur ARGE Deponie Schwanental zusammengeschlossen und betreiben seit dem 13. Juli 2010 im Gebiet «Chüehalden» eine TVA-konforme Inertstoffdeponie (TVA = Technische Verordnung über Abfälle). Der Projektperimeter liegt hauptsächlich im Kanton Zürich (Gemeinde Eglisau), teilweise aber auch im Kanton Schaffhausen (Gemeinde Buchberg). Damit die Zonenkonformität auch in der Gemeinde Buchberg gegeben ist, hat die Gemeindeversammlung Buchberg am 9. Dezember 2013 eine Zonenplanänderung, umfassend die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 846 von der Landwirtschaftszone in die Materialabbau- und Deponiezone sowie einen Teil der Parzelle GB Nr. 846 von Wald in die Materialabbau- und Deponiezone, beschlossen. Gleichzeitig hat die Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2013 eine Änderung (Ergänzung) der Bauordnung (BauO), umfassend einen Artikel zur Materialabbau- und Deponiezone, beschlossen. Die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung und der Änderung der BauO erfolgte vom 13. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 ersucht der Gemeinderat Buchberg um Genehmigung der Zonenplanänderung und der Änderung der BauO durch den Regierungsrat.
II. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Änderung der BauO rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurden die Zonenplanänderung und die Änderung der BauO öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurde vorgebracht, dass der Planungsbericht zum Gesuch um Zonenplanänderung vom Oktober 2013 unter Ziff. 1.3 neben der Inertstoffdeponierung auch den vorgängigen Tonabbau enthalte. Dazu ist festzuhalten, dass der Richtplaneintrag «Inertstoffdeponie Schwanental» nicht automatisch den vorgängigen Tonabbau erlaubt, zumal es sich bei diesem Projekt um eine bedeutende Abbaumenge handelt. Auch mit der vorliegenden Zonenplan- und Bauordnungsänderuung werden nur die Voraussetzungen für den zonenkonformen Abbau bzw. die zonenkonforme Deponierung in der Gemeinde Buchberg geschaffen. Die Bauherrschaft muss vor dem Beginn des Materialabbaus die entsprechenden Bewilligungen der Kantone Zürich und Schaffhausen beantragen. Es wird deshalb der Bauherrschaft empfohlen, sich baldmöglichst mit den zuständigen Sachbearbeitenden in den beiden Kantonen in Verbindung zu setzen. III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die von der Gemeindeversammlung Buchberg am 9. Dezember 2013 beschlossene Zonenplanänderung, umfassend die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 846 von der Landwirtschaftszone in die Materialabbau- und Deponiezone sowie die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 846 von Wald in die Materialabbau- und Deponiezone, wird genehmigt.
2.
Ebenso wird die von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2013 beschlossene Änderung (Ergänzung um einen Zusatzartikel zur Materialabbau- und Deponiezone) der Bauordnung genehmigt.
3.
Mitteilung an: –
Gemeinderat 8454 Buchberg (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
–
EKS AG, Rheinstr. 37, 8200 Schaffhausen 2
–
Baudepartement ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])
–
Amt für Geoinformatik ([email protected]; [email protected])
–
Amt für Grundstückschätzung ([email protected])
–
Amt für Naturschutz ([email protected])
–
Interkantonales Labor ([email protected])
–
Tiefbauamt ([email protected])
–
Kantonsforstamt ([email protected])
–
Koord. Stelle für Umweltschutz ([email protected]; [email protected])
–
Landwirtschaftsamt ([email protected]; [email protected])
DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger
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Legal bases
SHR 700.100 · Baugesetz · Cantonal
SHR 700.101 · BauV · Cantonal
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Cantonal
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal