Schaffhausen; GB-Nr. 1896

Forest and building zone boundary · Schaffhausen

Document

Kind
Forest and building zone boundary
Canton
Schaffhausen
Level
Cantonal
Approved by
Kt. BD
Adopted
Jul 9, 2001
In force since
Jul 9, 2001

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

8201 Schaffhausen, 9. Juli 2001 Regierungsgebäude

Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 Tel. Zentrale 052 / 632 71 11

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümerin:

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Georg Fischer Liegenschaften AG GB Schaffhausen Nr. 1896

1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 20.00 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter­ lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren­ zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durc;h das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam­ tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst­ amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur­ de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be­ troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt

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Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar­ auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün­ dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs­ entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob die Georg Fi­ scher Liegenschaften AG Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 1896. Die Einwendungen erfolgten innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind Eigentümer des betroffenen Grundstückes GB Nr. 1896; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Die Georg Fischer Liegenschaften AG vertritt die Auffas­ sung, dass es angezeigt und vertretbar wäre, für Bauten auf dem Grundstück GB Nr. 1896 den Waldabstand auf 5 m zu reduzieren. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwen­ dungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stel­ lungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellung­ nahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind:

1. Das Grundstück GB Nr. 1896 liegt im Ostteil des Mühlentales zwischen Du­ rach und Mühlentalstrasse. Das Grundstück ist der Industriezone zugeord­ net. 2. Entlang der Durach hat sich eine vielseitige Vegetation entwickelt. Die Be­ stockung reicht in der Regel bis an die Oberkante der Uferböschung und besteht vorwiegend aus Laubholz.

3. Die Bestockung erfüllt nach unserer Beurteilung die wesentlichen Kriterien für Wald. In der Kraut- und Strauchschicht ist die charakteristische Waldve­ getation vorhanden. 4. Im Bereich der Hilfspunkte 306 - 310 ist in jüngster Zeit eine Schüttung in Richtung Bach erfolgt, um den Parkplatz zu arrondieren. Die Schüttung grenzt direkt an die früher ausgeschiedene Waldgrenze. 6. Am 21. März 2001 führte das Kantonsforstamt mit dem Einwender und dem Stadtforstmeister eine erste Besprechung durch. Dabei ging es um die konkre­ te Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass der Ver-lauf der Waldgrenze auf dem Grundstück GB. Nr. 1896 umstritten ist.

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II. 1. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut­ zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein­ wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun­ desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; · b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio­ nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän­ gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli­ nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die umstrittene Bestockung auf der rechten Seite der Durach ist rund 900 m lang und 3 m bis ca. 15 m breit; sie umfasst eine Fläche von ca. 8'000 m2. Die Bestockung ist Teil einer grösseren Waldfläche. Sie ist im laufe der Zeit durch natürliche Verjüngung und Pflanzung entstanden. In Anbetracht der Flächenausdehnung wurden auf der umstrittenen Fläche nur die Bäume entlang der Waldgrenze aufgenommen (Bestockungsplan des Kan­ tonsforstamtes vom 27. Juni 2001). Entlang der Waldgrenze stocken rund 150 Bäume; 49 Ahorne, 32 Eschen, 32 Robinien, 8 Kirschbäume, 7 Buchen, 5 Ei­ chen, zwei Föhren und eine Fichte sowie 13 sonstige Laubbäume. Bei den

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vorhandenen Arten handelt es sich mit Ausnahme der Kirschbäume um Wald­ bäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. Die Bäume sind sehr unterschiedlich alt; sie liegen in einem weiten Rahmen von 1O bis 120 Jahren. Über 90 % der Bäume sind älter als 20 Jahre und 50 % sind älter als 40 Jahre. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2m breiten' Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung weist eine Fläche von ca. 8'000 m2 auf. Sie ist Teil des Waldkomplexes „Geissberg" mit einer Fläche von 800'000 m2. Die Mindestflä­ che für Wald wird somit allein auf dem betroffenen Grundstück GB Nr. 1896 um ein Mehrfaches überschritten. Die umstrittene Bestockung erfüllt somit alle Kriterien für Wald. Zu prüfen ist nunmehr .noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze. Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. · Massgebend für die Festlegung der Waldgrenze auf Einwuchsflächen sind die Bäume oder Wurzelstöcke, die das Mindestalter für Wald erreichen, d.h. älter als 20 Jahre sind. Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die Bäume bzw. Wurzel­ stöcke gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 27. Juni 2001 bestimmt. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend er­ wähnten Bäume. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indessen keine Waldqualität auf. Die aufgrund des Bestockungsplanes des Kantonsforstamtes festgelegte Waldgrenze stimmt sehr genau mit der Abgrenzung gemäss dem Auflageplan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen überein. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt und die Waldgrenze in den Plänen der Forst- und Güterverwal­ tung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6.1. - 26. 1. 2001, korrekt darge­ stellt ist. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

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III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau­ sen Nr. 1896 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6.1. - 26.1. 2001, Wald im Sinne der Ge­ setzgebung ist. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re­ kurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un­ terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: -fueorg Fischer Liegenschaften AG, Postfach, 8201 Schaffhausen (einschreiben) - Stadtrat Schaffhausen - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement Kantonsforstamt

s-Peter Lenherr Dr. Regierungsrat