QP Degerfeld
Special-use plan · Stein am Rhein
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- Stein am Rhein
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- Sep 24, 2014
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- Sep 24, 2014
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Stein am Rhein, Quartierplan «Degerfeld» ;Genehmigung
Schaffhausen, 24. September 2014
Verfügung 1. Das Gebiet «Degerfeld» soll geordnet und gleichzeitig attraktiv überbaut werden. Im Hinblick auf weitere Kriterien wie der haushälterischen Nutzung des Bodens, der geforderten inneren Verdichtung sowie einer sinnvollen Erschliessung des Gebietes, hat der Stadtrat· Stein am Rhein am 5. Juni 2013 den Quartierplan «Degerfeld», umfassend die Bauvorschriften und den Situationsplan 1: 1'000 mit Schemavorschriften beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Juni bis 8. Juli 2013. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 17 Juni 2013 benachrichtigt. Gegen den Quartierplan sind sieben Einsprachen ein gegangen. [?er Stadtrat hat am 23. Juli 2013 alle Einsprachen abgewiesen. Den Einsprechern wurde per Einschreiben mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass der Stadtrat am Quartier plan festhält. Innerhalb .der Rekursfrist sind keine Rekurse eingegangen. Mit Protokollauszug vom 9. Juli 2014 ersucht der Stadtrat Stein am Rhein um Genehmigung des Quartierplane.s «Degerfeld» durch das Baudepartement.
II. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf recht- und
Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.
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Die Prüfung hat ergeben dass der Quartierplan «Degeffeld» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öf fentHch aufgelegt. Die eingegangenen Einsprac_hen wurden am 23. Juli 2013 durch den Stadtrat abgewiesen. Die Rekursfrist wurde nicht benutzt. Im Genehmigungsver fahren wurden die nachstehenden Ergänzungen und Einwände vorgebracht.
3.
Naturschutz Der Wasserhaushalt des Naturschutzgebietes «Nägelisee» darf nicht verändert wer den, weder durch Einleitung von Meteorwasser noch durch Absenkung des Grund was.serspiegels.
4.
Archäologie Das Bauvorhaben liegt grösstenteils in der archäologischen Schutzzone Nr. 60.029 (Luftbilder mit Siedlungsspuren). Sämtliche Erdarbeiten, auch im Rahmen der Quar tierplanerschliessung, sind in Absprache und unter Aufsicht der Kantonsarchäologie, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 74 83 oder 632 78 93, durchzufüh ren. Der Bauherrschaft wird empfohlen, den Bauvorgang so früh als möglich mit der Kantonsarchäologie abzusprechen.
Unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen kann eine Genehmigung für den Quartierplan «Degerfeld» erteilt werden.
III. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. ·
Der vom Stadtrat Stein am Rhein am 5. Juni 2013 beschlossene Quartierplan «Deger feld», umfassend die Bauvorschriften und den Plan Situation von 1:1'000 und Sche maschnitt, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2
2.
Mitteilung an_: - Stadtrat, 8260 Stein am Rhein (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8201 Schaffhausen Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Tiefbauamt (Gewässer) - Tiefbauamt (Strassen) Stadtplanung
(Lärm)
- Kantonsarchäologie - Interkantonales Labor - Bauinspektorat - Grundbuchamt Energiefachstelle Amt für Geoinformation - Amt für Grundstückschätzung
Quartierplan «Degerfeld» (6- fach)
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Quartierplanvorschriften
Kanton Schaffhausen Stadt Stein am Rhein
Quartierplan Degerfeld
Vorschriften
Vom Stadtrat beschlossen am 5.6.2013 Namens des Stadtrats Die Stadtpräsidentin:
Öffentliche Auflage vom 17.6.2013
bis 8.7.2013
Einschreiben an Betroffene vom 17.6.2013
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 2 4. SEP. 2014
Suter • von Känel • Wild • AG
Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt
Förrlibuckstrasse30 8005Zürich skw.ch Tel. +41(0)4431513 90 [email protected]
32442 -3.7.2014
Quartierplan Degerfeld, Stadt Stein am Rhein Vorschriften
Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 74 der Bau und Nutzungsordnung mit Zonenplan der Stadt Stein am Rhein vom 27.02.2007 (Stand 11.04.2008) (BNO) erlässt der Stadtrat den Quartierplan Degerfeld mit den folgenden besonderen Bau vorschriften.
A. 1
Art. 1 Quartierplangebiet
2
Art. 2 Bestandteile
1
Allgemeine Bestimmungen
Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nrn. 953, 954 und 1709 sowie Teile der Parzellen GB Nrn. 1116 und 2834 mit einer Gesamtfläche von rund 32'100 m2. Es ist im zugehörigen Plan festgehalten. Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestim mungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Stein am Rhein sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften. Der Quartierplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Vorschriften • Plan 1 :500 mit Situation, Schemaschnitt
2
Art. 3 Planungsziele
Der Erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV hat lediglich orientierenden Charakter.
Der Quartierplan bezweckt: • die Festlegung der Grundkonzeption für eine zonenkonforme Wohnüberbauung in hoher ortsbaulicher, architektonischer und energetischer Qualität • die haushälterische Bodennutzung • ein effizientes und ansprechendes Erschliessungssystem für den motorisierten Individualverkehr • das Sicherstellen von gut gestalteten Fussgänger- und Rad wegverbindungen.
2
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Quartierplan Degerfeld, Stadt Stein am Rhein Vorschriften
8. 1
Art. 4 Baudichte
2
Überbauungsvorschriften
Die anrechenbare Nutzfläche gemäss Abs. 4 beträgt im Quartierplangebiet maximal 33'100 m2. Die Nutzfläche wird wie folgt den einzelnen Baubereichen zu geteilt.
Baubereiche Nutzfläche pro Baubereich je 1'900 m2 A, C, D, E, F je 2'100 m2 B, K, N G 2'000 m2 H 2'500 m2 je 3'200 m2 1, L, M, 0 3 Als Flexibilisierung ist eine Erhöhung der Nutzflächen um maximal 10% in den einzelnen Baubereichen möglich. Dabei darf die gesamthaft im Gestaltungsplangebiet maximal zu lässige Nutzfläche nicht überschritten werden. 4 Als anrechenbare Nutzfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschoss flächen einschliesslich der zugehörigen Erschliessungs flächen und der Mauer- und Wandquerschnitte der Innen wände ohne die Wandquerschnitte der Aussenwände. Nicht angerechnet werden: a) Kellerräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen Ansprüchen nicht genügen, b) unbelichtete Abstellräume bis maximal 5 m2 innerhalb der Wohnungen, c) unterirdische gewerbliche Lagerräume, d) Heiz-, Kohlen- und Tankräume, Räume für Energie speicher, Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume u. dgl., e) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, Installationsräume u. dgl., f) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen u. dgl., g) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, h) überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge oder gewerbliche Lagerräume dienen, i) Wintergärten bis zu einer Bruttofläche von 12 m2 je Wohn einheit, sofern sie nicht beheizt sind und die dahinterliegen den Räume noch anderweitig belüftet werden können.
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Quartierplan Degerfeld, Stadt Stein am Rhein Vorschriften
1
Art. 5 Stellung der Bauten
2
überirdische Bauten sind nur innerhalb der im Plan bezeich neten Baubereiche zulässig. Neben- und Anbauten gemäss BNO sowie unterirdische Bauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
Art. 6 Grenz- und Gebäude
abstände
Die Abstände zum öffentlichen Grund und die Gebäudeab stände innerhalb des Quartierplangebietes ergeben sich unab hängig von den Grundstücksgrenzen durch die Grenzen der Baubereiche.
Art. 7 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge innerhalb der Baubereiche darf höchstens 50 m betragen.
Art. 8 Geschosse und Höhen
1
2
3
4
In den Baubereichen G und H sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig, in den Baubereichen A-F und 1-0 sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Für die höchstens zulässigen Gebäudehöhen gilt innerhalb der Baubereiche G und H eine Gebäudehöhe von 10.80 m (Mass der Wohnzone W3) und für die Baubereiche A-F und 1O eine Gebäudehöhe von 13.80 m (Mass der Wohnzone W4). In allen Baubereichen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig, sofern die jeweiligen Gebäudehöhen und Firsthöhen (14.80 m für die Baubereiche G und H sowie 16. 80 m für die Baube reiche A-F und 1-0 ) sowie auf den Gebäudelängsseiten das Profil eines fiktiven symmetrischen Satteldaches eingehalten sind.
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Quartierplan Degerfeld, Stadt Stein am Rhein Vorschriften
C. 1
Art. 9 Gestaltungsgrundsatz
2
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu ge stalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Das Richtprojekt des Büros Müller+ Partner AG, Stein am Rhein vom 4. April 2011 gilt für die Realisierung aller Bauten und Anlagen mitsamt Umgebung als wegweisend.
Art. 10 Dachform
Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind extensiv zu be grünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden oder die Nutzung von erneuerbarer Energie dies ausschliesst.
Art. 11 Umgebung
1
2
1
Art. 12 Bepflanzung
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Art. 13 Grün- und Ruheflächen
5
Die Umgebungsgestaltung muss der guten ortsbaulichen und landschaftlichen Einordnung dienen. Die Beleuchtung des Aussenraums ist als Teil der Gesamt gestaltung in diese zu integrieren und mit den weiteren Ele menten abzustimmen. Die Kosten für die Beleuchtung sind Teil der Erschliessungskosten. Die Überbauung ist angemessen zu begrünen. Dabei sind standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.
2
Auf der Fläche der zentralen Erschliessungsachse zwischen den Baubereichen A-0 ist unter Wahrung einer minimalen Fahrbahnbreite von 4.50 m zum Zeitpunkt der Realisierung der Achse selbst eine Baumreihe mit mindestens 13 Bäumen in regelmässigem Abständen anzulegen. Die Kosten für die Bepflanzung sind Teil der Erschliessungskosten.
1
In den im Plan bezeichneten Bereichen sind allgemein zu gängliche Grün- und Ruheflächen für die Bewohner zu erstellen.
2
In den im Plan bezeichneten Bereich ist ein allgemein zugänglicher Spielplatz zu erstellen.
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D. 1
Art. 1 4
StrassenerschI iessung
2
Art. 15 Trottoir - Hauszugänge
Art. 16 Parkierung
Erschliessung und Parkierung
Das Quartierplangebiet gilt baurechtlich über die bestehenden angrenzenden Strassen als erschlossen. Mit der ersten Baueingabe für Bauten in den Baufeldern G bis O ist die zentrale Erschliessungsachse entsprechend dem im Plan markierten Bereich anzulegen. Die Finanzierung wird ge meinsam proportional zu den Landflächen der Parzellen GB Nrn. 953, 954 und 1709 durch die Grundeigentümer getragen. Diese zentrale Achse soll als Begegnungszone gemäss der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungs zonen (SR 741.213.3) betrieben werden. Für den motorisie rten Verkehr ist die durchgehende Befahrbarkeit der Achse mindestens einmal zu unterbrechen.
1
An der Strasse Zum Nägelisee ist unter der Wahrung einer Fahrbahnbreite von 5.50 m gemäss der Markierung im Plan ein Trottoir in der Breite von 1.50 m anzulegen.
2
Gemäss den Markierungen im Plan sind in einer Breite von mindestens 3. 0 m Hauszugänge für Fussgänger, Velos und Anlieferung zu realisieren und aufenthaltsfreundlich zu gestalten.
1
Die Anzahl und ober- oder unterirdische Anordnung der Ab stellplätze richtet sich nach dem Reglement der Stadt Stein am Rhein.
2
Die Abstellplätze für Bewohner sind in höchstens 6 unterirdi schen Einstellhallen zusammenzufassen, deren Ein- und Aus fahrten entweder in die Gebäude integriert oder sorgfältig in die Umgebungsgestaltung eingefügt werden.
3
4
Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und Kunden erlaubt. Im Bereich der zentralen Erschliessungsachse sind sie auf die Baumreihe der Begegnungszone abzustimmen. Abstellplätze für Fahrräder sind gut zugänglich in den Einstell hallen, ebenerdig innerhalb der Baubereiche oder im Bereich der Fuss- und Radwege zu realisieren.
Art. 17 Ver- und Entsorgung
Die zentralen Sammelplätze für die Abfallentsorgung sind in die Gesamtgestaltung zu integrieren und im Bereich der im Plan markierten Stellen auf privatem Grund vorzusehen.
Art. 18 Finanzierung der
Erschliessungsanlagen
Die Finanzierung des Baus der Erschliessungsanlagen ist vertraglich zu regeln.
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E. 1
Art. 19 Energie und Grundwasser
2 3
Art. 20 Naturgefahren
Umwelt und Energie
Der Heizwärmebedarf der Bauten darf maximal 90% des Grenzwertes der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden sia Norm 380/1 betragen. Die Wärmeerzeugung hat zu mindestens zwei Drittel mit er neuerbaren Energieträgern zu erfolgen. Bauten und Anlagen, welche unterhalb des mittleren Grund wasserspiegels liegen, sind nach den Vorgaben der Baube willigungsbehörde zu planen und umzusetzen.
Die Naturgefahrensituation ist im Rahmen der Planung und Umsetzung von Bauten und Anlagen nach den Vorgaben der Baubewilligungsbehörden zu berücksichtigen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 21 Anmerkung im Grundbuch
Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.
Art. 22 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.
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