Schaffhausen; GB-Nr. 9260
Forest and building zone boundary · Schaffhausen
Document
- Kind
- Forest and building zone boundary
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approved by
- Kt. BD
- Adopted
- Aug 15, 2000
- In force since
- Aug 15, 2000
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Schaffhausen with its building zones.Open the full map
Files
SHA_811_EN_1.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Schaffhausen Baudepartement
8201 Schaffhausen, 15. August 2000 Beckenstube 11
Tel. Direktwahl 052 / 632 73 50 052 / 632 78 87 Telefax Tel. Zentrale 052 / 632 71 11
Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Schaffhausen Gegenstand des Verfahrens: Verfügung betreffend Waldfeststellung
1. Mit Schreiben vom 1. Mai 2000 an das Kantonsforstamt brachten und eine nach ihrer Ansicht widerrechtliche Rodung auf GB Schaffhausen Nr. 9260 „äussere Rheinhalde" zur Anzeige. Das Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9260 gehört der Einwohnergemeinde Schaffhausen. Diese hat das Grundstück im Baurecht an die Architekten Ulmer + Zarotti abgetreten. Die Baurechtsnehmer fällten daraufhin im Frühjahr 2000 einige Bäume. Die rechtsgültige Qualität der Bestockung auf GB Nr. 9260 war zu jenem Zeitpunkt offen. In den Plänen der Stadt Schaffhausen, die diese im Zusammen hang mit der bevorstehenden Revision des Zonenplanes und der damit verbunde nen Abgrenzung von Wald und Bauzonen erstellt hat, ist die Bestockung auf GB Nr. 9260 als Nicht-Wald aufgeführt. Allerdings wurde darüber kein Waldfeststel lungsverfahren durchgeführt. Die Darstellung der Waldgrenzen in den Plänen der Stadt Schaffhausen ist somit nicht rechtsverbindlich. In einem ersten Schritt ist daher die rechtsgültige Qualität der Bestockung auf GB Nr. 9260 zu klären. Zu diesem Zweck ordnete das Kantonsforstamt die Durchfüh rung eines Waldfeststellungsverfahrens an. Die Stadt Schaffhausen wurde er sucht, dem Kantonsforstamt ein Gesuch um Waldfeststellung einzureichen. Zu dem informierte das Kantonsforstamt und mit Schreiben vom 8. Mai 2000 über das vorgesehene Verfahren. II.
Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen vom 5. Mai 2000. Dieser Plan dient der Abgrenzung von Wald und Bauzonen. Er wurde durch die Stadt Schaffhausen im Hinblick auf die Revision des Zonenplanes erstellt. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt ausgeschrieben und mit samt den Unterlagen vom 19. Mai bis 7. Juni 2000 öffentlich aufgelegt. Zudem
-2-
wurden die betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 erhoben und beim Baudepartement des Kantons Schaffhausen Einwendungen gegen die vorgesehene Waldfeststellung. Sie beantragten, die Waldgrenze auf GB Nr. 9260 sei nach Massgabe der beigelegten Planskizze fest zulegen. Gemäss Art. 12 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KwaG) kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsge such innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Ein wendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Die Einwendung von und erfolgte schrift lich und innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind unmittelbare Nachbarn des Grundstückes GB Nr. 9260; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendung ist somit einzutreten. Den Antrag, eine Teilfläche des Grund stückes GB Schaffhausen Nr. 9260 sei ebenfalls Wald, begründeten die Einwen der wie folgt: ,, 1. Das betroffene, in der Bauzone liegende Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9260 grenzt nördlich an die Parzelle GB Schaffhausen Nr. 2974, welche bewaldet ist. Im Verlaufe der Zeit hat sich dieser Waldbestand weiter auf das Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9260 aus gedehnt. Anfangs dieses Jahres wurde den Architekten Ulmer + Zarotti von der Einwohnergemeinde Schaff hausen als Eigentümerin dieses Grundstückes ein Baurecht eingeräumt. Die Baurechtsnehmer ro deten in der Folge die Einwuchsfläche auf diesem Grundstück, offenbar im ausdrücklichen Einver nehmen mit dem Baureferat der Stadt Schaffhausen, aber ohne gültige Rodungsbewilligung. 2. Der gerodete Baumbestand erfüllte ohne weiteres die quantitativen Voraussetzungen von Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes. Aufgrund der an den verbliebenen Baumstrünken ablesbaren Jahr ringe ist insbesondere auch ausgewiesen, dass die Einwuchsfläche auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9260 mindestens 20 Jahre alt war. 3. Die Waldgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 9260 ist damit entsprechend zu korrigieren und um die gerodete Einwuchsfläche auf GB Schaffhausen Nr. 9260 zu erweitern. Als unmittelbare Nachbarn des Grundstückes GB Schaffhausen Nr. 9260 haben wir ein direktes Interesse daran, dass die Waldqualität der gerodeten Bestockung festgestellt wir. Wird nämlich die Waldgrenze um die gerodete Einwuchsfläche auf GB Schaffhausen Nr. 9260 ausgedehnt, ist die bauliche Nutzung dieses Grundstückes erheblich eingeschränkt. Ein geringeres Bauvolumen wirkt sich vorteilhaft auf die angrenzenden Parzellen aus."
Show the full text
111. Am 28. Juni 2000 führte das Kantonsforstamt mit den Einwendern und dem Stadtforstmeister einen Augenschein durch. Dabei ging es um eine korrekte Er fassung der auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9260 vorhandenen Bäume und Baumstrünke. Grundlage für die Bestockungsaufnahme bildete ein vorgängig vom Kantonsforstamt erstellter Plan im Massstab 1 : 500. Der Augenschein ergab, dass die Bestockung korrekt erfasst worden ist, allerdings wurden im üppigen
-3-
Unterwuchs zwei Baumstrünke übersehen. Im Anschluss an den Augenschein wurden die fehlenden Strünke verifiziert und im Plan nachgeführt. Der Bestok kungsplan vom 6. Juli 2000 wurde den Einwendern wiederum zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 wies darauf hin, dass zwei Stöcke, die beide mehr als 20 Jahrringe aufweisen, noch fehlen würden. Die Ab klärungen des Kantonsforstamtes unter Beizug von brachten je doch keine weiteren Strünke zum Vorschein. Der Bestockungsplan des Kantons forstamtes vom 6. Juli 2000 bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 leitete das Kantonsforstamt die Einwendungen von und an den Stadtrat Schaffhausen zur Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 9. August 2000 bestätigte der Stadtforstmeister im Auftrag des Baureferenten die im Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen vom 5. Mai 2000 festgelegte Waldgren ze und hielt zudem folgende Punkte fest: „ 1. Das Wäldchen auf GB Schaffhausen Nr. 2974 ist vor Jahrzehnten aufgeforstet worden. Die Aufforstung des damaligen Grundeigentümers hielt sich streng an die bestehende Grundstücks grenzen. 2. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 9260 hat sich eine schmale Bestockung (z. T. durch Heckenpflanzung) entwickelt. Dieser Vegetationssaum entspricht gemäss Richtlinien für die Waldfeststellung des Kantonsforstamtes aber bei weitem nicht den Krite rien für Wald. 3. Im nordwestlichen Teil des Grundstückes hat sich im Verlaufe der Jahre eine kleine Vegetati onszunge entwickelt. Gemäss Richtlinien des Kantonsforstamtes erreicht diese Waldzunge nicht die erforderliche Mindestbreite (8 m}, um als Wald zu gelten. 4. Bei den alten Einzelbäumen im Wiesengrundstück handelt es sich um ehemalige Obst- und Zierbäume. 5. Entlang der Eigentumsgrenze zwischen GB Schaffhausen Nr. 2974 und Nr. 9260 hat sich in den letzten Jahren ein schmaler Heckensaum gebildet. Zudem sind Einzelbäume unmittelbar an der Grenze aufgewachsen. Der Verlauf der Waldgrenze wird dadurch aber nicht verändert (Waldgrenze gleich Eigentumsgrenze)."
IV. Umstritten ist in diesem Verfahren, ob die Waldgrenze entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. 2974 und 9260 verläuft, oder ob sie auf dem südlich gelegen Grundstück Nr. 9260 liegt. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) soll die Waldfläche der Schweiz nicht vermindert werden. Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwäl der, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie
-4-
Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone be stimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsen de Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre.
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). Angrenzend an den Wald auf GB-Nr. 2974 hat sich auf GB-Nr. 9260 im laufe der Zeit eine Bestockung entwickelt. Bei dieser Fläche handelt es sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchs fläche die Kriterien für Wald erfüllt. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. In den Richtlinien KFA sind die Voraussetzungen für Wald auf Einwuchsflächen zusätz lich präzisiert. So gilt eine natürlich einwachsende Fläche als Wald, wenn die Mehrheit der Bäume der Oberschicht ein Mindestalter von 20 Jahren erreicht hat und der Deckungsgrad der Oberschicht mindestens 0.3 beträgt. Auf der Ein wuchsfläche sind ein Weissdorn (Nr. 12) und ein Kirschbaum (Nr. 13) älter als 20 Jahre. Die weiteren Bäume und Sträucher, es handelt sich um Weisserlen, Ber gahorne und Kirschbäume, sind jünger als 20 Jahre. Da nur zwei von rund zwan zig Bäumen und Sträuchern älter als 20 Jahre sind, erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald nicht. Zu prüfen ist weiter, ob die Bestockung auf GB-Nr. 9260 entlang der westlichen Parzellengrenze Waldqualität aufweist. Bei dieser Bestockung handelt es sich um acht Hagebuchen, einen Kirschbaum, Haselsträucher und dem Stock einer Bu che. Die Hagebuchen sind ca. 40 jährig. Die Bäume stocken auf einem schmalen Streifen. In der Breite beträgt der Abstand der Baumstöcke weniger als 3 m. Unter
-5-
Einschluss eines beidseits je 2 m breiten Saumes ergibt dies eine Bestockungs breite von weniger als 7 m. Die Bestockung entlang der westlichen Parzellengren ze steht in Verbindung mit dem nördlich gelegen Wald. Die Richtlinien KFA defi nieren, unter welchen Voraussetzungen Bestockungen, die zusammen mit einem Waldkomplex eine Einheit bilden, als Wald gelten. So gelten Waldzungen nur dann als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 8 m aufweisen. Diese Vorausset zung wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bestockung auf GB-Nr. 9260 ent lang der westlichen Parzellengrenze gilt somit ebenfalls nicht als Wald. Die Bestockung auf GB-Nr. 9260 erfüllt die kantonalen Kriterien für Wald nicht. Gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG gelten jedoch Bestockungen, die in besonderem Mas se Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllen, unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Die Bestockung auf GB-Nr. 9260 könnte somit, auch wenn sie das kantonale Mindestalter für Wald nicht erreicht, als Wald aner kannt werden, sofern sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen erfüllt. Die Richtlinien KFA präzisieren die Funktionen, die eine Bestockung erfüllen muss, damit diese Ausnahmeregelung angerufen werden kann. Der Wald auf GB-Nr. 2974 und die Bestockung auf GB-Nr. 9260 erfüllen vorrangig land schaftsökologische Funktionen. Der Beitrag der Bestockung auf GB-Nr. 9260 an diese Wohlfahrtswirkung ist jedoch allein aufgrund der Flächenausdehnung von ca. 150 m2 bescheiden. Es kann vermutet werden, dass an dieser Lage die land schaftsökologische Wirkung einer Bestockung allein durch den Wald auf GB-Nr. 2974 mit einer Fläche von rund 1200 m2 sichergestellt wird. Unter diesen Um ständen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art 2 Abs. 4 WaG nicht gegeben. Abschliessend ist nun noch zu prüfen, ob die Bäume und Sträucher, die auf der Parzelle GB-Nr. 9260 in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grenze mit der Parzelle GB-Nr. 2974 stocken, bei der Festlegung der Waldgrenze miteinbezogen werden müssten. Es handelt sich um eine Hagebuche (Nr. 1), einen Weissdorn (Nr. 12) und einen Kirschbaum (Nr. 13). Ihr Abstand zur Parzellengrenze beträgt 1 bis 2.5 m. Gemäss Richtlinien KFA verläuft die Waldgrenze 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume. Die Richtli nien legen auch fest, wie Einzelbäume, die der geschlossenen Waldgrenze vor gelagert sind, zu berücksichtigen sind. Die Richtlinien legen aber nicht fest, wie Einzelbäume, die auf einer Nachbarparzelle stocken zu behandeln sind. Es würde aber ohne Zweifel nicht der Zielsetzung der Waldgesetzgebung, der Walderhal tung, entsprechen, wenn man die Waldgrenzen allein aufgrund der Wuchsorte von Einzelbäumen und unbesehen von anderen Abgrenzungen oder gar Eigen tumsgrenzen festlegen würde. So gesehen entspricht die von der Stadt Schaff hausen festgelegt Waldgrenze, die in diesem Fall mit der Eigentumsgrenze zu sammenfällt, einer sinnvollen, nachvollziehbaren und konstanten Praxis.
V.
-6-
Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf GB Schaffhausen Nr. 2974 ge mäss dem Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen vom 5. Mai 2000 Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf GB Schaffhausen Nr. 9260 nicht Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist. 3. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die rechtsgültige Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen sowie in der amtlichen Vermessung die Nachführung der Waldgrenzen zu veranlassen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhau sen,schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Die angefochtene Verfügung und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 5. Mitteilung an: Stadtrat Schaffhausen, Stadthaus, 8201 Schaffhausen (einschreiben) (ein
schreiben) (einschreiben) Baudepartement Kantonsforstamt
Der Vorsteher des Baudepartementes
Ernst Neukomm Regierungsrat