Schaffhausen; GB-Nr. 3113
Forest and building zone boundary · Schaffhausen
Document
- Kind
- Forest and building zone boundary
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Cantonal
- Authority
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approved by
- Kt. BD
- Adopted
- Jul 2, 2001
- In force since
- Jul 2, 2001
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Text
8201 Schaffhausen, 2. Juli 2001 Regierungsgebäude
Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl Tel. Sekretariat Fax E-Mail
052 / 632 73 01 052 / 632 73 67 052 / 632 70 46 [email protected]
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:
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Georg Fischer Liegenschaften AG GB Schaffhausen Nr. 3113
1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu.
-2Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob die Georg Fi scher Liegenschaften AG Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 3113. Die Einwendungen erfolgten innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind Eigentümer des Nachbargrundstückes GB Nr. 311O; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Die Georg Fischer Liegenschaften AG vertritt die Auffassung, dass für Bauten auf dem Grundstück GB Nr. 3110 gegenüber dem Grundstück GB Nr. 3113 der zonengemässe Abstand genügt. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwen dungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stel lungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellung nahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind: 1. Das Grundstück GB Nr. 3110 liegt in der Industriezone und grenzt unmittel bar an den Steilhang gegen das Fulachtal. Ein Teil dieses Steilhanges ist bestockt und liegt gemäss heutiger Zonenplanung teilweise in der Freihal tezone und teilweise ebenfalls in der Industriezone. 2. Der Steilhang ist im Laufe der Zeit durch Naturverjüngung bewaldet wor den. Auf dem städtischen Grundstück GB Nr. 3113 sind möglicherweise Akazien gepflanzt worden, um den Steilhang zu stabilisieren. Auf beiden Grundstücken ist die Bestockungsgrenze identisch mit der Hangoberkante. Die bestehenden Gebäude liegen damit heute zum Teil unmittelbar an der festgelegten Waldgrenze. 3. Die ausgeschiedene Bestockung besteht vorwiegend aus Laubholz (Akazi en, Weiden, Eschen, Ahorn, Kastanien) sowie vereinzelten Nadelbäumen (Schwat7föhren). Die Bestockung etiül!t wesentliche Schutzfunktionen
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(Hangstabilisierung) und stellt ein wichtiges Element des Landschaftsschut zes dar. 4. Die Bestockung erfüllt nach unserer Beurteilung die wesentlichen Kriterien für Wald (Alter, Ausdehnung, Bestockungsgrad). In der Kraut- und Strauch schicht ist die charakteristische Waldvegetation vorhanden. 6. Am 21. März 2001 führte das Kantonsforstamt mit dem Einwender und dem Stadtforstmeister eine erste Besprechung durch. Dabei ging es um die konkre te Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass die Waldqualität der Bestockung auf der südöstlichen Teilfläche von GB Nr. 3113 umstritten ist. Am 26. April 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Besprechung statt. Dabei wurde der vom Kantonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 28. März 2001 bestätigt. Dieser Plan des Kantonsforstamtes bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität.
II. 1. Umstritten ist in diesem Verfahren der Qualität der Bestockung auf der südöst lichen Teilfläche der Parzelle GB Schaffhausen Nr. 3113. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Salven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 1O - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).
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Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die umstrittene Bestockung ist 15 m bis 18 m breit und 40 m lang; sie umfasst eine Fläche von ca. 600 m2• Die Bestockung ist Teil einer grösseren Waldflä che. Sie ist im laufe der Zeit durch natürliche Verjüngung und Pflanzung ent standen. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der umstrittenen Fläche befinden sich rund 80 Bäume (70 Akazien und 10 Spitzahorne). Bei den vorhandenen Arten handelt es sich um Waldbäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. Rund 50 Bäume sind älter als 20 Jahre. Sie bilden die Oberschicht. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsflä che das Mindestalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockun:P ist Teil eines grösseren Waldkomplexes mit einer Flä che von rund 4'000 m . Die Mindestfläche für Wald wird somit um ein Mehrfa ches überschritten. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der Ober schicht gehören 50 Bäume an. Diese stocken auf einer Fläche von rund 600 m2. Das ergibt pro Baum eine durchschnittliche Fläche von 12 m2. Die Kronen schirmfläche der Bäume variiert zwischen wenigen m2 und 30 m2. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bäume nicht regelmässig auf der Fläche verteilt sind, ergibt dies einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.7; er liegt damit deutlich über den Mindestanforderungen für Wald. Die umstrittene Bestockung erfüllt somit bezüglich Baumarten, Alter, Ausdeh nung und Deckungsgrad die Kriterien für Wald. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze.
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Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Massgebend für die Festlegung der Waldgrenze auf Einwuchsflächen sind die Bäume oder Wurzelstöcke, die das Mindestalter für Wald erreichen, d.h. älter als 20 Jahre sind. Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die folgenden Bäume bzw. Wurzelstöcke gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 28. März 2001 bestimmt: Nr. 1 bis 14, 16 - 18, 20 - 23 und 25. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m aus serhalb der vorstehend erwähnten Bäume. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indessen keine Waldqualität auf. Die aufgrund des Bestockungsplanes des Kantonsforstamtes festgelegte Waldgrenze stimmt sehr genau mit der Abgrenzung gemäss dem Auflageplan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen überein. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau sen Nr. 3113 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6.1. - 26.1. 2001, Wald im Sinne der Ge setzgebung ist. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re-
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kurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Georg Fischer Liegenschaften AG, Postfach, 8201 Schaffhausen (einschreiben) - Stadtrat Schaffhausen - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement - Kantonsforstamt
BAUDEPARTEMENT DES KANTO CHAFFHAUSEN � r: Der Vo /
ans-Peter Lenherr Regierungsrat