QP Liebefels

Special-use plan · Neuhausen am Rheinfall

Document

Number
U/m/39/31
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Neuhausen am Rheinfall
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Oct 21, 1980
In force since
Oct 21, 1980

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Neuhausen am Rheinfall with its building zones.Open the full map

Files

NAR_120_EN_1.pdfOpen in a new tab

Text

NAR_120_EN_1.pdf

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIEllUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/m/39 /31

vom

21. Oktober 1980

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall .Quartieri;,lan "Liebefels" mit besonderen Bauvor­ schriften; Genehmigung

I.

·Am 22. April 1980 bzw. 13. Mai 1980 hat der Gemeinderat Neu­

hausen am Rheinfall für das Baugebiet "bi·der Liebefels" ei­

Show the full text

nen Quartierplan und besondere Bauvorschriften beschlossen.

Mit Protokollauszug vom 15. Juli 1980 übermittelt der Ge­

meinderat diese Planungsinstrumente dem Regierungsrat zur Genehmigung.

II.

Nach den Ausführungen des Gemeinderates ist das baugesetzlich

vorgeschriebene Verfahren durchgeführt worden. Einsprachen

sind nicht eingegangen. In formeller Hinsicht besteht damit

kein Anlass zu Bemerkungen.

Materiell wird festgestellt, dass im Quartierplan Baulinien eingezeichnet sind, die vermessungstechnisch nicht defi­

niert werden. Dazu bestehen im Quartierplangebiet alte, noch heute rechtsgültige Baulinien, zu denen die neuen Baulinien,

aber auch der zu den besonderen Bauvorschriften gehörende

Ueberbauungsrichtplan, zum Teil im Widerspruch stehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Uebersichtlichkeit ist

es deshalb gerechtfertigt, die Baulinien von der Genehmi­

gung auszuschliessen und den Gemeinderat einzuladen, die

vermessungstechnisch eindeutig definierten neuen Baulinien

und die aufzuhebenden Baulinien in einem separaten Bau­

linienplan darzustellen.

- 2 III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h l o s s e n 1. Der Quartierplan "bi der Liebefels" und die dazugehörigen besonderen Bauvorschriften, beschlossen vorn Gemeinderat

Neuhausen am Rheinfall am 13. Mai 1980 bzw. 22. April 1980, werden genehmigt. Die im Quartierplan eingezeichneten Bau­

linien bleiben von der Genehmigung ausgeschlossen.

2. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall wird eingeladen,

die Baulinien im Sinne der Erwägungen in einem separaten

Baulinienplan darzustellen.

3. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die­

sen Entscheid wäre innert 20 Tagen nach erfolgter Mittei­

lung schriftlich beim Obergericht des Kantons Schaffhausen

zu erheben.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begrün­

dung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

4. Mitteilung an:

Gemeinderat 8212 Neuhausen am Rheinfall, unter Beilage eines unterzeichneten Quartierplanes und eines unter­ zeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften

- Baudirektion

- Planun samt unter Beila e eines unt�rzeichneten Quartierplanes und eines unterzeichneten Exemplars der be­ sonderen Bauvorschriften

- Rechtsdienst Baudirektion

- Hochbauamt

- Tiefbauamt

Grundbuchamt Der Staatsschreiber:

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Bi der Liebefels»

700.102.03

Quartierplan «Bi der Liebefels» vom 22. April 19801 Der Gemeinderat beschliesst:

A.

Rechtsgrundlagen / Geltungsbereich

1.

Rechtsgrundlagen

2.

Show the full text

Geltungsbereich

Gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes vom 19.11.1964 und Art. 55 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 16.06.1968 erlässt der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall für das Quartierplangebiet «bi der Liebefels» besondere Vorschriften.

1Der Quartierplan «bi der Liebefels» umfasst die Grundstücke GB Nr. 117 (teilweise), 390

(teilweise) 391 + 392.

2Die genaue Umgrenzung ist im Quartierplan, welcher integrierender Bestandteil dieser

Vorschriften ist, bandiert eingetragen.

B.

Allgemeine Vorschriften

3.

Grundsatz

1Das Quartierplangebiet ist so zu überbauen, dass eine einheitliche Gesamtwirkung er-

zielt wird.

2Die Überbauung hat dem im Überbauungsrichtplan dargestellten Siedlungscharakter zu

entsprechen. Insbesondere müssen die Durchblicke Richtung Waldrand gewährleistet sein.

4.

Stellung der Bauten

C.

Spezielle Bauvorschriften

5.

Dachformen und Bedachungsmaterial

Die Firstrichtung muss auf GB 391 parallel oder senkrecht zum Hang und auf dem übrigen Gebiet parallel oder senkrecht zur neuen Buchenstrasse verlaufen.

1Für die Wohnhäuser sind Dächer mit einer Neigung von 20° bis 40° zu erstellen. Für

Nebenbauten wie Garagen, Zwischentrakte, die überwachsen sind, sind Flachdächer gestattet. 2Als Bedachungsmaterial sind nur Tonziegel zugelassen.

3Dacheinschnitte, Dachaufbauten und andere Dachelemente, wie zum Beispiel Sonnen-

kollektoren, sind nicht ausgeschlossen, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und die Dachfläche nicht in störender Weise unterbrechen.

6.

Bauweise

1Alle Gebäude sind mit verputzten Fassadenflächen und/oder in Holzbauweise auszufüh-

ren.

2Einzelne Bauteile aus Sichtmauerwerk oder ungestrichenem Sichtbeton sind gestattet. 3Die Verwendung von Glasbausteinen und Waschbetonelementen ist nicht gestattet.

Neuhauser Rechtsbuch 2017

1

700.102.03

Quartierplan «Bi der Liebefels»

7.

Farbgebung

8.

Antennen

9.

Stützmauern

D.

Erschliessung

10.

Strassen

Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer besonderen Bewilligung des Hochbauamtes.

Sämtliche Bauten sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschliessen. Aussenantennen sind nur für Funkanlagen mit Konzession der PTT erlaubt. Sie sind so zu gestalten, dass sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Stützmauern, Lärm- oder Sichtschutzelemente sowie andere Bauteile, die diesen Zweck erfüllen, von mehr als 1 m Höhe ab gestaltetem Terrain sind zu bepflanzen.

1Das Quartierplangebiet wird durch die bestehende Radackerstrasse und die neu zu er-

stellende öffentliche Buchenstrasse erschlossen. Die übrigen Zufahrten und Wege sind privat. 2Der private Weg entlang der Grenze zwischen Parzelle 391 und 392 ist auch für die Öf-

fentlichkeit zugänglich.

11.

Fahrrecht

12.

Werkleitungen

13.

Kostenbeiträge

E.

Bepflanzung

14.

Grundsatz

15.

Parzellenabgrenzung

Öffentliche Dienstfahrzeuge sind zur Benützung privater Zufahrten berechtigt.

Die Werkleitungen sind im Quartierplan mit den üblichen Signaturen eingetragen.

Die Grundeigentümer haben an die Erstellungskosten der öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasserleitungen Beiträge im Rahmen der Beitragsverordnung zu leisten.

Die Neuanlagen der Bepflanzung in der Bauzone obliegen den Bauherrschaften. Bäume und Sträucher dürfen die Firstlinie nicht überragen.

1Als Parzellenabgrenzungen, die mehr als 3 m über die Häuserflucht hervorspringen, dür-

fen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzern verwendet werden.

2Drahtzäune mit Holz- oder Metallpfosten sind nur in Verbindung mit Grünbepflanzung

und Grünbewachsung gestattet.

F.

Verschiedene Bestimmungen

16.

Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan und die besonderen Vorschriften sind für die Grundstücke, für die sie Anwendung finden, im Grundbuch anmerken zu lassen.

2

Neuhauser Rechtsbuch 2017

Quartierplan «Bi der Liebefels»

17.

700.102.03

Inkrafttreten

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.2

1Beschluss des Gemeinderates vom 22. April 1980

2Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. Oktober 1980

Neuhauser Rechtsbuch 2017

3