Nutzungsplanung (2016), Änderungen 2020

Zoning plan · Bargen (SH)

Document

Number
9/171
Kind
Zoning plan
Commune
Bargen (SH)
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Mar 16, 2021
In force since
Mar 16, 2021

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Bargen (SH) with its building zones.Open the full map

Files

BAG_004_EN_1.pdfOpen in a new tab

Text

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 16. März 2021 Gemeinde Bargen, Nutzungsplanungsteilrevision (Zonenplan, Bauordnung, Denkmäler-Inventar und Gefahrenkarte); Genehmigung

Protokoll-Nr. 9/171

I. Die Gemeindeversammlung Bargen hat am 13. August 2020 die Teilrevision der Nutzungsplanung, umfassend den Änderungsplan 1:5'000 (Gemeindegebiet), die geänderten Bauordnungsartikel sowie die Gefahrenkarte genehmigt. Die Änderungen erfolgten aufgrund der Teilgenehmigung der Nutzungsplanungsrevision 2016 mit Regierungsratsbeschluss vom 11. April 2017 (Protokoll-Nr. 13/217). Gegenüber der Bauordnung vom 11. April 2017 wurden in Art. 10 (Mehrwertabgabe), Art. 15 (Dachformen, Dachaufbauten), Art. 24 (Überbauungsmasse), Art. 25 (Dorfkernzone), Art. 37 (Gewässer und Gewässerräume), Art. 39 (Engeres Randenschutzgebiet), Art. 42 (Überlagernde Ortsbildschutzzone), Art. 44 (Naturgefahrenzone) und in Art. 45 (Schutzobjekte) Änderungen vorgenommen. Das Vielzweckhaus auf GB Nr. 38 wurde, wie im Regierungsratsbeschluss vom 11. April 2017 bestimmt, aus der Inventarliste der wertvollen und sehr wertvollen Bauten gestrichen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. August bis 17. September 2020. Es sind keine Rekurse eingegangen. Am 17. November 2020 ersuchte der Gemeinderat Bargen um Genehmigung der Teilrevision. II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen der Nutzungsplanung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4

RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden der Änderungsplan des Zonenplans, die Bauordnung inklusive der Inventarliste der schützenswerten Bauten und die Gefahrenkarte öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 3.

Show the full text

Im Hinblick auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen muss ein Gesamtwerk der Bauordnung vorliegen, in dem die jeweiligen Änderungen mit Fussnoten klar dem jeweiligen Beschluss zugeordnet werden.

4.

Bezüglich dem Zusammenspiel von BauG und dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG; SHR 451.100) gilt, dass sowohl Massnahmen nach Artikel 54 BauG als auch Massnahmen nach Artikel 7b und Artikel 8b NHG einer Bewilligung bedürfen. Benötigt ein Bauvorhaben neben der Baubewilligung gemäss Art. 54 BauG auch eine Bewilligung gestützt auf das NHG, so sind die beiden Bewilligungen gemeinsam zu eröffnen. Der Titel in Art. 4 «Baubewilligungspflicht und Verfahren» muss lauten: «Bewilligungspflicht und Verfahren», da es sich bei den Bewilligungen nach NHG nicht um eine Baubewilligung handelt.

5.

Mit der Abklassierung der Nationalstrasse N4 zur kantonalen Schnellstrasse H4 per 1. Januar 2020 sind die früheren Nationalstrassen-Baulinien weggefallen beziehungsweise ohne Bedeutung. Damit kann die Durchschneidung aller Bauparzellen innerhalb des Baugebietes entlang der Nationalstrassen-Baulinie (Baugebiet/Nichtbaugebiet) aufgehoben werden. Sollten weiterhin Abstandslinien erwünscht sein, müssen diese mit dem ordentlichen Baulinienverfahren bestimmt werden.

III. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die von der Gemeindeversammlung Bargen am 13. August 2020 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung, umfassend den Änderungsplan 1:5'000 (Gemeindegebiet), die geänderten Bauordnungsartikel sowie die Gefahrenkarte, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2

2.

Die Gemeinde Bargen wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der aktuellen Bau- und Nutzugsordnung zu erstellen, in welchem die jeweiligen Änderungen mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Die Bau- und Nutzungsordnung ist dem Planungs- und Naturschutzamt sowie dem Amt für Geoinformation zuzustellen.

3.

Mitteilung an: –

Gemeinderat Bargen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]; [email protected])

–

Tiefbauamt (Gewässer / Strassen) ([email protected])

–

Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected])

–

Ressort Naturschutz ([email protected])

–

Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger

3