Stetten (SH); GB-Nr. 380

Forest and building zone boundary · Schaffhausen

Document

Kind
Forest and building zone boundary
Canton
Schaffhausen
Level
Cantonal
Approved by
Kt. BD
Adopted
Jul 1, 2004
In force since
Jul 1, 2004

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Schaffhausen with its building zones.Open the full map

Files

STE_801_EN_1.pdfOpen in a new tab

Text

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 1. Juli 2004 Gesuchsteller: Gegenstand des Verfahrens:

,-

Waldfeststellung

Grundeigentümer:

1. 1. Mit Schreiben vom 15. März 2004 stellte

das Gesuch um Waldfeststellung

Show the full text

auf einem Teilbereich vom Grundstück GB Stetten Nr. 380. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan 1 : 500 (Datum 10.3.2004) mit Koordinatenliste der Randbäume.

2. Am 28. November 2003 fand im Zusammenhang mit einem gestellten Nachtragsgesuch für Bauvorhaben eine Begutachtung vor Ort statt. Anwesend waren Vertreter der Bauherr­

schaft, der Gemeinde Stetten und des Kantons Schaffhausen. Dabei wurde unter anderem

festgestellt, dass die Waldgrenze östlich des Pferdestalles nicht mehr mit der ursprüngli­

chen übereinstimmt, die Aufschüttungen rund um den Pferdestall das ortsübliche Mass von

Stetten weit übersteigen und bei dem im Herbst 2002 eingereichten Situationsplan offen­

sichtlich eine Manipulation bei der Waldgrenze stattgefunden hat.

Im gegenseitigen Einvernehmen wurde vereinbart, dass die geplanten Änderungen an den

Bauten genehmigt und die Aufschüttungen auf ein übliches Mass zurückgebaut werden.

Hinsichtlich der Waldgrenze östlich des Pferdestallungen soll direkt aufgeforstet oder allen­

falls zuerst ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet werden.

In der Baubewilligung des Bauinspekorates Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 2003

wurde unter Ziffer 2 verfügt, dass die Angelegenheit „Wald" östlich der Pferdestallungen ausdrücklich vom Baubewilligungsverfahren ausgeklammert werde und dass die Angele­ genheit „Wald" in einem separaten Verfahren abgehandelt werde. Das Gesuch von

vom 15. März 2004 um Waldfeststellung bezweckt die

rechtskräftige Festlegung der Waldgrenze im umstrittenen Bereich von GB Stetten Nr. 380.

3. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­

lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14

des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid

ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati­

onsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 26. März 2004 ausge­

schrieben und mitsamt den Unterlagen vo'm 26. März bis 14. April 2004 öffentlich aufge­ legt.

2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­

feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­

gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs­ entscheides verlangt.

III. 1. In diesem Verfahren gilt es, den Verlauf der Waldgrenze im östlichen Bereich des Grund­ stücks GB Stetten Nr. 380 zu klären.

2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den

Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern

bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung

im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1 ). Als Wald gelten auch unbestockte oder er­

tragslose Flächen eines Waldgrundstückes wie Blössen, Waldstrassen und andere forstli­ chen Bauten und Anlagen (Abs. 2 lit. b).

2

Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab

welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab

welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4

WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald

vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 1O - 20 Jahre.

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind

die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).

Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66, WaV die not­

wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom

17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun-

gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind.

Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA).

3. Das Grundstück GB Stetten Nr. 380 ist im Osten auf einer Fläche von über 20'000 m2 mit Bäumen und Sträuchern bestockt. Diese bestockte Fläche ist Wald im Sinne der Gesetz­ gebung.

4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Waldgrenze im Bereich der Pferdestallungen.

5. Im Waldfeststellungsgesuch vom 15. März 2004 sind im Bereich der Pferdestallungen zwei

verschiedene Waldgrenzen eingezeichnet. Grün eingezeichnet ist der Waldrand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9. 1.2004. Rot eingezeichnet ist der Waldrand gemäss Bege­

hung vom 1.3.2004.

In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert.

Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äus3

sersten Bäume oder Wurzelstöcke. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Besto­

ckung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Besto­

ckungsplan vom 4. Mai 2004 sowie in einem Beschrieb vom 22. März 2004 festgehalten. Im Bestockungsplan ist zusätzlich die Grenze der Auffüllung (vgl. Ziffer 1/2) eingezeichnet.

Die Bäume Nrn. 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 30, 31 und 32 stocken an der östlichen

Grenze der Auffüllung. In der Auffüllung stockt einzig eine Linde (Baumnr. 26). Wurzel�tö­

cke dagegen sind in der Auffüllung keine erkennbar. Die Frage, wie weit es sich bei der

aufgefüllten Fläche um eine Blässe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG und damit um

Wald handelt, lässt sich aufgrund des Bestockungsplanes vom 4. Mai 2004, aufgenommen am 22. März 2004, nicht beantworten. Blössen sind unbestockte Flächen eines Wald­

grundstückes. Sie sind durch ein Schadenereignis (Windwurf, Erosion usw.) oder durch unerlaubte Handlungen (Kahlschlag oder Rodung) entstanden.

Für die Klärung der Frage, ob und wie weit die Blässe vor der Auffüllung bestockt gewesen

ist, müssen Luftbilder herangezogen werden. Als Grundlage dienten:

Orthophotos vom 14.6.2002 überlagert mit den Vektordaten der amtlichen Vermes­

sung, Datum 5. April 2004, Situation 1 : 1'000;

Luftbildpaar Nrn. 1223 und 1224 der Lothar-Befliegung vom 13. März 2000, Situation 1 : 14'700.

In den Orthophotos grenzt der Wald unmittelbar an die Pferdestallungen. Die rote Linie

wurde automatisch durch ein digitales Höhenmodell generiert. Das Modell dient dazu, Feh­

ler im Schattenbereich, d.h. durch Schattenwurf, auszuschliessen. Das Modell setzt die ro­

te Linie über das Dach des Stallgebäudes. Was bedeute, dass zum Zeitpunkt der Luft­

aufnahme am 14. Juni 2002 Kronenteile das Dach des Stallgebäudes überragten. Dieser

Sachverhalt wird auch durch die stereoskopische Betrachtung der Luftbilder der Lothar­

Befliegung vom 13. März 2000 bestätigt. Auch gemäss dieser Auswertung grenzt der

Waldbestand unmittelbar an das Stallgebäude an.

Die Befunde der Luftbildauswertung werden zusätzlich erhärtet durch eine Begehung vor

Ort. Im Zusammenhang mit einem Baugesuch wurde am 12. Dezember 2000 der Waldab­

stand des Stallgebäudes zum Wald durch einen Mitarbeiter des Kanntonsforstamtes ein­ gemessen. Der Abstand des Stallgebäudes zum Wald wurde mit null Meter angegeben,

was bedeutet, dass der nächste Baum in einem Abstand von 2 Metern vom Stallgebäude stockte.

4

zusammenfassend ergibt sich, dass die aufgefüllte Fläche im Jahr 2002, d.h. vor der Auf­ füllung, bestockt gewesen ist. Diese Bestockung war bezüglich Alter, Baumartenzusam­ mensetzung und Struktur ähnlich der angrenzenden Bestockung. Die frühere Bestockung auf der aufgefüllten Fläche erfüllte alle Kriterien für Wald. Heute ist die aufgefüllte Fläche nicht mehr bestockt. Es handelt sich somit um eine Blässe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG. Entstanden ist die Blässe durch eine unerlaubte Handlung. Über die Art der uner­ laubten Handlung, Rodung oder Kahlschlag, wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht ent­ schieden. Im Bereich der Pferdestallungen (zwischen den Punkten 4 und 10, Plan vom 10.3.2004) bildet der Waldrand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9.1.04 die Waldgrenze. In den übrigen Bereichen sind die Abweichungen zwischen rot bzw. grün eingezeichnetem Wald­ rand sehr gering und zufällig. Die Differenz beträgt weniger als einen Meter. In Anbetracht dieser marginalen Abweichung definiert auch in den übrigen Bereichen der Waldrand ge­ mäss Plan für das Grundbuch vom 9. 1. 04 die Waldgrenze. 6. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei­ de eines Departements eine Gebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- zu entrichten.

IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass im östlichen Teil des GrundsJückes GB Stetten Nr. 380 der Wald­ rand gemäss Plan für das Grundbuch vom 9.1.2004 die Waldgrenze im Sinne der Gesetz­ gebung definiert. 2. Der Gemeinderat Stetten wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald­ grenze zu veranlassen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1 '200.-- festgesetzt.

5

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­

rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben

sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

5. Mitteilung an: Gemeinderat Stetten, 8234 Stetten

(einschreiben)

Baudepartement Kantonsforstamt

Bau?� � irlment Der yo w�eher:

!/!

f({

/ Ö( Hans-Peter Lenherr Regierungsrat

6