BLP Thayngen: Geuberg - Spanter - Chlengler

Special-use plan · Thayngen

Document

Number
U/B/14/10
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Thayngen
Canton
Schaffhausen
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Kt. RR
Adopted
Mar 23, 1976
In force since
Mar 23, 1976

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Text

2 6. März 19761

V

AUSZUG aus dem

PROTOK�OLL DES REGIER.Ul\fGSR.ATES DES K�ANTONS SCI-IAFFI-IAUSEN Nr. U/B/14/10

vom

23. März 1976

Gemeinde Thayngen, Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chlengler"

I. Am 18. November 197 5 genehmig·te der Gemeinderat

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Thayngen den Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chleng­

ler". Das Auflageverfahren wurde gemäss Art. 11 des Bau­

gesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (Bau� durchgeführt. Die zwei eingegangenen Einsprachen

konnten vom Gemeinderat erledigt werden. Mit Schreiben

vom 19. Januar 1976 ersucht der Gemeinderat Thayngen den

Regierungsrat um Genehmigung des Baulinienplans. II.

1. Gemäss Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BauG hat der .Mindest­

abstand der Baulinie zum öffentlichen Grund bei offener

Bauweise 5 m zu betragen. Die südlich der Rebbergstrasse und des Chlenglerwegs eingezeichneten Baulinien verlau­

fen indessen lediglich in einem Abstand von 4 m zur ein­

getragenen Strassengrenze. Die Genehmigung des Baulinien­ plans kann daher nur auf Grund einer Ausnahmebewilligung erfolgen. , ·

2. Nach Art. 57 BauG kann der Regierungsrat aus wich­

tigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften be­

willigen, wenn dadurch eine bessere Lösung für die Allge-

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meinheit ermöglicht wird und keine wesentlichen Interes­

sen der Nachbarn verletzt werden. Das Baugesetz bindet

somit an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung folgen­

de drei Voraussetzungen: das Vorliegen wichtiger Gründe, die Ermöglichung einer besseren Lösung für die Allge­

meinheit und das Fehlen von Verletzungen wesentlicher nachbarlicher Interessen.

a) Eine Ausnahmebewilligung darf zunächst nur aus

wichtigen Gründen erteilt werden. Diese sind namentlich

dann als gegeben zu betrachten, wenn in einem konkreten

Fall die besonderen Verhältnisse nach einer Sonderbehand­ lung rufen. Das trifft vorliegend zu. Die ausgeprägte

Hanglage des Baulinienplangebiets erfordert eine auf die

Hangneigung abgestimmte, ungleiche Verteilung der Bau­ linienabstände gegenliber dem öffentlichen Grund.

b) Art. 57 BauG setzt sodann voraus, dass eine bes­

sere Lösung für die Allgemeinheit ermöglicht wird. Auch

dieses Erfordernis vermag der vorliegende Baulinienplan

zu erfüllen. Das planerisch anzustrebende Ziel einer mög­

lichst allen Ansprüchen genügenden Verwendung des Bodens lässt sich durch eine ungleiche Festlegung der Baulinien

unter den gegebenen topografischen Verhältnissen besser

erreichen als durch eine starre Anwendung der Mindestab­ standsvorschrift von Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BauG.

c) Schliesslich beeinträchtigt die vorgelegte un­

gleiche Verteilung der Baulinienabstände g·egenliber dem

öffentlichen Grund auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen.

zusammenfassend ergibt sich, dass der vorn Gemeinderat

Thayngen vorgelegte Baulinienplan sämtliche Voraussetzun­ gen von Art. 57 BauG erfüllt. Der Erteilung einer Ausnah­

mebewilligung steht daher nichts im Wege.

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3. Kann die Ausnahmebewilligung nach den vorstehen­

den Erwägungen erteilt werden, so steht der Genehmigung

des Baulinienplans "Geuberg ·- Spanter - Chlengler" nichts

mehr entgegen.

III. Demgemäss wird

b e s c h 1 o s s e n

1. Unter gleichzeitiger Erteilung der erforder­ lichen Ausnahmebewilligung wird der vom Ge­

meinderat am 18. November 197 5 beschlossene

Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chlengler"

genehmigt.

2 . Mitteilung an:

- Gemeinderat Thayngen (im Doppel) , unter Bei­ lage von drei unterzeichneten Plänen

- Baudirektion

..

- Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Plans

- Rechtsdienst der Baudirektion (308)

- Tiefbauamt

- Hochbauamt

- Grundbuchamt

- Vermessungsamt

Versandt ·am: 2 ::,,r M11\0Z• 19'10·

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