BLP Thayngen: Geuberg - Spanter - Chlengler
Special-use plan · Thayngen
Document
- Number
- U/B/14/10
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Thayngen
- Canton
- Schaffhausen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Kt. RR
- Adopted
- Mar 23, 1976
- In force since
- Mar 23, 1976
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Text
2 6. März 19761
V
AUSZUG aus dem
PROTOK�OLL DES REGIER.Ul\fGSR.ATES DES K�ANTONS SCI-IAFFI-IAUSEN Nr. U/B/14/10
vom
23. März 1976
Gemeinde Thayngen, Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chlengler"
I. Am 18. November 197 5 genehmig·te der Gemeinderat
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Thayngen den Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chleng
ler". Das Auflageverfahren wurde gemäss Art. 11 des Bau
gesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (Bau� durchgeführt. Die zwei eingegangenen Einsprachen
konnten vom Gemeinderat erledigt werden. Mit Schreiben
vom 19. Januar 1976 ersucht der Gemeinderat Thayngen den
Regierungsrat um Genehmigung des Baulinienplans. II.
1. Gemäss Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BauG hat der .Mindest
abstand der Baulinie zum öffentlichen Grund bei offener
Bauweise 5 m zu betragen. Die südlich der Rebbergstrasse und des Chlenglerwegs eingezeichneten Baulinien verlau
fen indessen lediglich in einem Abstand von 4 m zur ein
getragenen Strassengrenze. Die Genehmigung des Baulinien plans kann daher nur auf Grund einer Ausnahmebewilligung erfolgen. , ·
2. Nach Art. 57 BauG kann der Regierungsrat aus wich
tigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften be
willigen, wenn dadurch eine bessere Lösung für die Allge-
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meinheit ermöglicht wird und keine wesentlichen Interes
sen der Nachbarn verletzt werden. Das Baugesetz bindet
somit an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung folgen
de drei Voraussetzungen: das Vorliegen wichtiger Gründe, die Ermöglichung einer besseren Lösung für die Allge
meinheit und das Fehlen von Verletzungen wesentlicher nachbarlicher Interessen.
a) Eine Ausnahmebewilligung darf zunächst nur aus
wichtigen Gründen erteilt werden. Diese sind namentlich
dann als gegeben zu betrachten, wenn in einem konkreten
Fall die besonderen Verhältnisse nach einer Sonderbehand lung rufen. Das trifft vorliegend zu. Die ausgeprägte
Hanglage des Baulinienplangebiets erfordert eine auf die
Hangneigung abgestimmte, ungleiche Verteilung der Bau linienabstände gegenliber dem öffentlichen Grund.
b) Art. 57 BauG setzt sodann voraus, dass eine bes
sere Lösung für die Allgemeinheit ermöglicht wird. Auch
dieses Erfordernis vermag der vorliegende Baulinienplan
zu erfüllen. Das planerisch anzustrebende Ziel einer mög
lichst allen Ansprüchen genügenden Verwendung des Bodens lässt sich durch eine ungleiche Festlegung der Baulinien
unter den gegebenen topografischen Verhältnissen besser
erreichen als durch eine starre Anwendung der Mindestab standsvorschrift von Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BauG.
c) Schliesslich beeinträchtigt die vorgelegte un
gleiche Verteilung der Baulinienabstände g·egenliber dem
öffentlichen Grund auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen.
zusammenfassend ergibt sich, dass der vorn Gemeinderat
Thayngen vorgelegte Baulinienplan sämtliche Voraussetzun gen von Art. 57 BauG erfüllt. Der Erteilung einer Ausnah
mebewilligung steht daher nichts im Wege.
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3. Kann die Ausnahmebewilligung nach den vorstehen
den Erwägungen erteilt werden, so steht der Genehmigung
des Baulinienplans "Geuberg ·- Spanter - Chlengler" nichts
mehr entgegen.
III. Demgemäss wird
b e s c h 1 o s s e n
1. Unter gleichzeitiger Erteilung der erforder lichen Ausnahmebewilligung wird der vom Ge
meinderat am 18. November 197 5 beschlossene
Baulinienplan "Geuberg - Spanter - Chlengler"
genehmigt.
2 . Mitteilung an:
- Gemeinderat Thayngen (im Doppel) , unter Bei lage von drei unterzeichneten Plänen
- Baudirektion
..
- Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Plans
- Rechtsdienst der Baudirektion (308)
- Tiefbauamt
- Hochbauamt
- Grundbuchamt
- Vermessungsamt
Versandt ·am: 2 ::,,r M11\0Z• 19'10·
DER STAATSSCHREIBER: