Zonenplan <2000> Werftstrasse Süd

Zoning plan · Kreuzlingen · Repealed Dec 14, 2022

Document

Number
45
Kind
Zoning plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
May 3, 2012
In force since
May 3, 2012
Repealed
Dec 14, 2022

Map

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Text

1.

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Entscheid Nr. 45

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Frauenfeld, 3. Mai 2012

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Politische Gemeinde Kreuzlingen Zonenplanänderung Werftstrasse Süd

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 23. November 2010 beschlossene Zonenplanänderung Werftstrasse Süd wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von einem Exemplar Zonenplanänderung Werftstrasse Süd, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Kreuzlingen - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Werftstrasse Süd, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. April 2012 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Stadtrat hat die Zonenplanänderung Werftstrasse Süd als geringfügige Änderung gemäss § 5 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetztes (PBG; RB 700) beschlossen . Auf Grund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ist gegen die Vorlage kein Rekurs hängig.

Die Zonenplanänderung Werftstrasse Süd betrifft das Gebiet südlich der Werftstrasse in der Politischen Gemeinde Kreuzlingen. Im Planungsbericht werden drei Gründe für die vorliegende Zonenplanänderung aufgeführt. Zum einen soll die Anpassung der Zonengrenzen die Bebaubarkeit der Grundstücke sicherstellen, zum anderen die Gestaltungsplanpflicht auf einen zweckmässigen Bereich reduziert werden. Zudem soll die Anpassung der Zonengrenzen der Sicherung des Ausbaus der Werftstrasse dienen.

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Um diese Ziele zu erreichen, werden Teile der Parzellen Nrn. 5997, 6584 und 5007 von der Industrie- und Gewerbezone 2 in die Wohn- und Gewerbezone WG50 umgezont. Die neue Zonengrenze verläuft eine Bautiefe südlich der Werftstrasse parallel zur Werftstrasse. Im Gegenzug wird der nordöstliche Bereich der Parzelle Nr. 5997 von der Wohn- und Gewerbezone WG50 in die Industrie- und Gewerbezone 2 umgezont. Gemäss Planungsbericht ist dieser Bereich zu schmal, um mit einer Wohn- und Gewerbenutzung bebaut zu werden. Um den Ausbau der Werftstrasse zu sichern, werden Teile der Parzellen Nrn. 5007 und 6584 als Verkehrsfläche ausgeschieden. Im Rahmen der Zonenplanänderung wird auch der Bereich der überlagernden Gestaltungsplanpflicht reduziert. Diese wurde mit der Ortsplanungsrevision 2000 eingeführt. Begründet wird die Gestaltungsplanpflicht mit der ungenügenden Erschliessung, unklarer Nutzung und Bebauung sowie ungelösten Problemen aufgrund des Seeuferabstandes. Da diese Gründe für das grösstenteils bereits überbaute Gebiet südlich der Werftstrasse nicht zutreffen, kann einer Reduktion der Gestaltungsplanpflicht auf das nördlich der Werftstrasse gelegene Gebiet Promenade zugestimmt werden. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber der zur Genehmigung eingereichten Vorlage angebracht. Es kann festgestellt werden, dass die Anforderungen von § 33 PBG erfüllt sind . Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht nichts im Wege.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 3. Mai

2012