Zonenplan <2000> Bachstrasse

Zoning plan · Kreuzlingen · Repealed Dec 14, 2022

Document

Number
56
Kind
Zoning plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 2, 2012
In force since
Jul 2, 2012
Repealed
Dec 14, 2022

Map

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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04. Juli 2012

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Thurgau~~

Frauenfeld, 2. Juli 2012

Entscheid Nr. 56

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0126/2012/DBU/ARP

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Stadt Kreuzlingen _..,..,. - Zonenplanänderung Bachstrasse; Parz. Nrn. 53 •• , - Aufhebung Baulinien „Bach- I Sonnenstrasse"

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Auftrag

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Erle~igung b~------·-

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 10. April 2012 beschlossene Zonenplanänderung Bachstrasse, Parz. Nrn. 537, 538 wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 10. April 2012 beschlossene Aufhebung Baulinien „Bach- I Sonnenstrasse" (Änderung der Baulinienpläne „Ecke Bach- I Sonnenstrasse" (RRB Nr. 839), „Sonnenplatz" (RRB Nr. 3062) und „Bachstrasse" (RRB Nr. 2532)) wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen unter Beilage von einem Dossier Zonenplanänderung Bachstrasse, Parz. Nrn. 537, 538 und zwei Dossiers Aufhebung Baulinien „Bach- I Sonnenstrasse", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Bachstrasse, Parz. Nrn. 537, 538 und eines Dossiers Aufhebung Baulinien „Bach- I Sonnenstrasse" mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden; dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung Bachstrasse, Parz. Nrn. 537, 538 betrifft Teilstücke der Parzellen Nrn. 537 und 538 nordöstlich der Bachstrasse. Die Parzelle Nr. 537 ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die Parzelle Nr. 538 der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen. Aufgrund ihrer Grundstückform ist die Bebaubarkeit der beiden Parzellen eingeschränkt. Zwecks Arrondierung soll ein flächengleicher Landabtausch erfolgen , der wegen der unterschiedlichen Bauzonen mit einer Anpassung der Zonengrenzen verbunden ist.

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Thurgau"~ 212

Mit dem vorhin beschriebenen Landabtausch zwischen den Parzellen Nrn . 537 und 538 und der entsprechenden Zonenplanänderung wurde der Verlauf der Baulinien im Gebiet neu beurteilt. Die Baulinien der Parzellen Nrn. 538, 539 und 1623 (aus den Baulinenplänen „Ecke Bach-/ Sonnenstrasse" (RRB Nr. 839), „Sonnenplatz" (RRB Nr. 3062) und „Bachstrasse" (RRB Nr. 2532)) an der Verzweigung Bachstrasse zur Sonnenstrasse dienten der Strassenraum- und Gebäudesicherung der Liegenschaft Bachstrasse 13 und 15. Da die Liegenschaft inzwischen abgebrochen wurde, ist der Verlauf der Baulinien nicht mehr zweckmässig. Die Baulinien auf den Parzellen Nrn. 538, 539 und 1623 werden aufgehoben. Die bestehende Baulinie aus dem Baulinenplan von 1933 wird auf der Parzelle Nr. 538 in südlicher Richtung bis zur Bachstrasse verlängert. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der Zonenplanänderung und der Änderung der Baulinien keine Vorbehalte angebracht. Beide Vorhaben entsprechen den Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement'für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen . Expediert:

- 3. Juli ZC~2