Breiti 1

Special-use plan · Bussnang

Document

Number
53
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Bussnang
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Aug 31, 2000
In force since
Aug 31, 2000

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Text

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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

31. August 2000, Me, Bi Entscheid Nr. 53

Politische Gemeinde Bussnang Gestaltungsplan Breiti 1

1. Mit Schreiben vom 8. August 2000 ersucht der Gemeinderat Bussnang um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass in formeller Hinsicht das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Von der Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Ferner sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse eingegangen. 2. Mit Beschluss Nr. 707 genehmigte der Regierungsrat am 15. August 2000 die Zonenplanänderung Breiti, die Richtplanänderung Breiti sowie den Gestaltungsrichtplan Breiti. Damit wurden die primären planerischen Grundlagen für die Erweiterung der sich im Gebiet Breiti befindenden Firma Stadler-Fahrzeuge AG geschaffen. Im Rahmen des genannten Beschlusses wurde unter anderem im Gebiet Breiti eine gestaltungsplanpflichtige Industriezone genehmigt. Der Gestaltungsrichtplan Breiti setzt den behördenverbindlichen Rahmen für den Erlass eines Gestaltungsplans. Mit dem zur Genehmigung vorliegenden Gestaltungsplan Breiti 1 wird diese Gestaltungsplanpflicht erfüllt. Der mit dem Genehmigungsgesuch eingereichte Planungsbericht enthält die zum Verständnis des Gestaltur:tgsplans notwendigen Hinweise. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung des Gestaltungsplans Breiti 1 stellt das Amt für Denkmalpflege fest, dass mit den im Erschliessungsund Überbauungsplan vorgesehenen Bepflanzungen die gewaltigen Bauvolumen kaschiert werden. Das genüge indessen nicht, um die optische Dominanz der grossen Bauvolumen in einigermassen erträglichen Grenzen zu halten. Zusätzlich würden dunkle, optisch wenig aktive Farben dazu beitragen, die Verhältnisse zu wahren. Bereits der bestehende kleinere weisse Baukörper dominiere mächtig. Angesichts der auf Grund des Gestaltungsplans möglichen wesentlich grösseren neuen Bauten werde sich die Dominanz potenzieren. Diesem Umstand ist gernäss dem Amt für Denkmalpflege mit einer entsprechend zurückhaltenden Farbgebung Rechnung zu tragen. Gernäss Ziffer 2 der Sonderbauvorschriften ist namentlich eine verträgliche Einordnung der grossen

-2-

Bauvolumen in die Landschaft anzustreben. Die im Gestaltungsplan enthaltenen Bepflanzungen und eine entsprechende Farbgebung sind Beiträge zur Einordnung der Bauten in die Landschaft. Insgesamt erscheint der Gestaltungsplan Breiti 1 im Sinne von § 33 PBG rechtmässig.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

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1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 19. Juni und am 17. Juli 2000 beschlossene Gestaltungsplan Breiti 1 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen Breiti 1; je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplanes Breiti 1 mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

~~A H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

31. August 2000

2505-S-1.pdf

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KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG

GESTALTUNGSPLAN //BREITil/1 BUSSNANG · SONDERBAUVORSCHRIFTEN · ERSCHLIESSUNGS- UND ÜBERBAUUNGSPlAN 1: 500 · ENTWÄSSERUNGSPLAN 1: 1000

öffentliche Auflage:

30. Juni - 29. Juli 2000

!Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 5 Abs.3 PBG)

Vom Gemeinderat beschlossen am:

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19. Juni I 17. Juli 2000 Der Gemeindeschreiber:

!L~ I Kantonale Genehmigung:

DBU Nr. -56 vom: 3\.ß.oa KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

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Gestaltungsplan "Breiti l", Bussnang

Sanderbe uvorschriften

SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1.

Erlass, einbezogene Grundstücke Der Gemeinderat Bussnang erlässt gestützt auf§§ 18ff PBG den Gestaltungsplan .Breiti 1". Der Gestaltungsplan umfasst die Parzellen 128, 129, 130, 131, 144, 276, 312, 334, 338, 339 und 346 !ganz oder teilweise).

2.

Zweck des Gestaltungsplanes

2.3 2.4

Die Gestaltungsplanung bezweckt: den östlichen Teil des Perimeters unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation sowie der bestehenden Bebauung/Nutzung optimal zu erschliessen und zu nutzen; zweckmässige Voraussetzungen für eine industrielle Nutzung zu schaffen und gleichzeitig eine verträgliche Einordnung der grossen Bauvolumen in die Landschaft anzustreben; eine zweckmässige Erschliessung und Parkierung sicherzustellen; den Strassenraum Hauptstrasse mit Bäumen zu fassen.

3.

Übergeordnetes Recht

2.1 2.2

Sofern nachfolgend keine Sonderregelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften der rechtsgültigen Bauordnung sowie andere kommunale und übergeordnete Bestimmungen. 4.

Bestandteile und ihre Rechtswirkung • allgemeinverbindlich:

Sonderbauvorschriften Erschliessungs- und Überbauungsplan 1: 500 Entwässerungsplan 1: 1000

• wegweisend für das Baubewilligungsverfahren: Modell1: 500 Vorprojektpläne 1: 500 im Planungsbericht Planungsbericht • informativ: 5.

Bebauung

5.1

Bauabsichten Die im Plan bezeichneten Baubereiche A-D erfüllen folgende Ziele: Teilbereiche A. B: Bestehende Bauten oder Bebauung nach Regelbauweise; Baubereich C: Neubau Industriehalle mit Übermassen; Baubereich D: Neubaubereich mit Minderhöhen.

5.2 al

Baudichte Bestehende Bauten können innerhalb ihres bisherigen Volumens unabhängig von Längenund Höhenvorschriften umgebaut und umgenutzt werden; ebenso sind Ersatzbauten innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils oder nach Regelbauweise zulässig.

bl

Im Baubereich C wird die Baudichte und die Gebäudelänge durch die Mantelbaulinie und die im Plan bezeichnete Dachkote lvgl. auch Ziffer 5.41 bestimmt.

5.3

Baubereiche Die Baubereiche werden durch Mantelbaulinien begrenzt. Ausserhalb der Baubereiche sind zulässig: · Vorspringende Bauteile gemäss §6 Abs.2 PBV · Kleinbauten und Anlagen für die Zweiradparkierung.

5.4

Höhenabmessungen · Baubereiche A/B: Höhenabmessungen gemäss bestehendem Gebäudeprofil oder gemäss Regelbauweise. · Baubereich C: Max. Gebäudehöhe lohne Shed-Dächer sowie technische Aufbauten und dergleichen) gemäss Planfestlegung IDachkote in m ü. M.l. · Baubereich D: Die max. Gebäudehöhe beträgt 12.00 m.

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I

Gestaltungsplan "Breiti 1", Bussnang

Sonderbauvorschriften

2

5.5

Gestaltungsanforderungen und Fassadengestaltung Die architektonische und ortsbauliche Gestaltung von Neubauten muss angesichts der benachbarten Wohnbauten und der exponierten Lage am Siedlungsrand sorgfältig und zurückhaltend erfolgen. Es soll ein einheitliches und zurückhaltendes Erscheinungsbild der Bebauung erzielt werden. Für sämtliche Neubauten, deren Abmessungen die Regelbauvarschriften überschreiten, ist als Grundlage für die Baubewilligung die Stellungnahme des DBU einzuholen.

6.

Umgebung, Aussenraum

6.1

Freiraumgestaltung Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan M 1:200 mit Angaben über die Nutzung, Bepflanzung und Terraingestaltung (Höhenkaten und Schnitte über das bestehende und gestaltete Terrain) einzureichen. Die Visierung des Bauvorhabens hat auch die Terraingestaltung zu umfassen.

6. 2

Hochstamm-Bäume Die in den Plänen bezeichneten Bäume sind spätestens im Zusammenhang mit der Überbauung der entsprechenden Parzellen zu pflanzen, anschliessend zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei offener Parkierung ist ein sickerfähiger Belag einzubauen und pro vier Parkplätze ein hochstämmiger einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Entlang der Hauptstrasse ist die Bergahornallee vor Bauvollendung des Neubaus im Baubereich C auf Kasten dessen Bauherrschaft bis zum Bahnübergang zu pflanzen: max. Baumabstand 8- lO m minimaler Stammumfang 20 cm (Baumhähe 3 - 4 m). Mit einer zweireihigen Pappel- oder Robinienpflanzung (min. 16 Bäume) vor der Ostfassade des Baubereichs Cisteine optische Gliederung zu erzielen.

6.3

Störfaii-/Retentionsbecken Das Stärfaii-/Retentiansbecken ist nach den Anforderungen des Amtes für Umwelt mit einem minimalen Inhalt von 100m' zu erstellen. Es ist naturnah auszugestalten, dass mindestens die halbe Fläche ständig Wasser führt und als Biotop mit entsprechender Randbepflanzung die Umgebung bereichert.

7.

Erschliessungskonzeption

7.1

Verkehrskonzept Die Hauptzu- und -wegfahrt (Anlieferung und Parkierungl der Firma Stadler ist über den neuen Anschluss an die Hauptstrasse zu realisieren. Die Zufahrt für Kranbahnanlieferung (im westlichen Teilbereich B) hat ebenfalls über diesen Anschluss zu erfolgen. Um sowohl Zu- und Wegfahrt über die neue Einmündung sicherzustellen ist der Vorplatz vor der Anlieferung so auszugestalten, dass Wendemanöver auch für Schwerfahrzeuge gewährleistet sind. An den im Plan bezeichneten Stellen sind eine öffentliche Zufahrt zum östlich angrenzenden Industriegebiet (Parz. 129) bzw. eine Zufahrt zum Areal ästlieh der Parzelle 339 über äffentliehe Strassen zu ermöglichen. Zwischen Breitistrasse und der neuen Hauptzufahrt sind keine weiteren Einmündungen in die Hauptstrasse möglich. Das Teilgebiet A und der Baubereich D sind zwingend über die private interne Verkehrsfläche zu erschliessen und mit Dienstbarkeilsverträgen sicherzustellen.

7.2

Parkierung Stadler Bussnang AG Gernäss Projektstand Juni 2000 (mit 200 Angestellten) sind mindestens 180 Angestelltenparkplätze und 10 Besucherparkplätze auszuweisen. Bei zusätzlichem Bedarf kann die Behörde jederzeit die Erstellung weiterer Parkplätze verfügen. Die Parkierung für Angestellte ist überwiegend entlang der Hauptstrasse anzuordnen. Im Baubereich C sind an der bezeichneten Stelle mindestens vier Parkplätze für Cars und Lastwagen mit Anhängern auszuweisen. Für Velos und Molarräder sind genügend gedeckte Abstellplätze bereitzustellen und im Baugesuch auszuweisen.

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Gestaltungsplan "Breiti 1", Bussnang

Sonderbauvorschriften

3

8.

Ver- und Entsorgung

8.1

Meteorwasser und Kanalisation Im Planungsgebiet gilt das Trennsystem. Der Verlauf der Metearwasser- und Kanalisationsleitung ist im Erschliessungs- und Überbauungsplan 1:500 sowie im Entwässerungsplan 1:1000 festgehalten.

8. 2

Werkleitungen • Elektrizität: Die Graberschliessung mit Elektrizität des Planungsgebietes erfolgt im Werkleitungskarridar. Ab Werkleitungskorridor sind die erforderlichen internen Erschliessungen als Hausanschlüsse durch die Grundeigentümer zu erstellen. Die Lage der Trafastationen und Verteilkabinen ist auf das Bauprojekt abzustimmen und wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. • Erdgas, Wasser, Telefon, TV-Kabel: Die Graberschliessung des Planungsgebietes erfolgt im Werkleitungskarridar. Ab Werkleitungskarridar sind die erforderlichen internen Erschliessungen als Hausanschlüsse durch die Grundeigentümer zu erstellen.

8.3

Metearwasser-. Kanalisations- und Werkleitungen im Privatareal Wo Metearwasser-, Kanaliatians- und Werkleitungen im Privatareal verlaufen, sind deren Lage mit Dienstbarkeilsverträgen lgem. Ziffer 9.1) sicherzustellen. Falls allfällige Bauvorhaben künftig eine Verlegung dieser Leitungen erfordern. hat dies auf Kasten des Grundeigentümers zu erfolgen.

8.4

Energiebedarf Neubauten Der Bedarf an fossilen Energieträgern oder Strom für die Wärmeerzeugung (Heizung und Warmwasser) darf 80"/o des Wertes, der sich aus den Vorschriften des Energiegesetzgebung ergibt, nicht überschreiten. Der MINERGIE-Standard ist anzustreben. Neubauten sind, wenn technisch möglich, an eine zentrale Wärmeversorgung anzuschliessen.

9.

Privaterschliessung Die im Plan bezeichnete interne Verkehrsfläche kann unter folgenden Bedingungen privat erstellt werden:

9.1

Dienstbarkeilsverträge Der Werkleitungskorridor sowie die Zufahrten für das entsprechende Teilgebiet A bzw. den Baubereich D sind über die interne Verkehrsfläche bzw. Metearwasser- und Kanalisationsleitung über den Parkierungsbereich entlang Hauptstrasse zu gewährleisten. Verantwartlichkeiten, Rechte und Pflichten sind mit Dienstbarkeilsverträgen zwischen der Gemeinde und den beteiligten Grundeigentümern zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Der Grundbucheintrag bildet die Voraussetzung für die Prajektauflage.

9.2

Ausführung Strassenprojekt Das Projekt ist nach von der Gemeinde genehmigtem Plan und Baubeschrieb auszuführen.

9.3

Vollzug Eine Baubewilligung wird erst nach Erfüllung der Ziffer 9.11Grundbucheintragl erteilt.

R&U psl+mü 23.6.2000