Breiti 2
Special-use plan · Bussnang
Document
- Number
- 61
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Bussnang
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 30, 2003
- In force since
- Jun 30, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
EXEMPLAR ARP TG
30. Juni2003 Entscheid Nr. 61 Allkam 139/2003
Politische Gemeinde Bussnang Gestaltungsplan "Breiti 2"
1. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 ersucht die Politische Gemeinde Bussnang um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Den Unterlagen kann entnommen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan "Breiti 2" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. 2. Der Regierungsrat genehmigte am 15. August 2000 mit Beschluss Nr. 707 die Zonenplanänderung "Breiti", die Richtplanänderung "Breiti" sowie den Gestaltungsrichtplan "Breiti". Im Wesentlichen wurde mit der Zonenplanänderung im Gebiet Breiti (Ortsteil Bussnang) die Umzonung von der Landwirtschaftszone in die gestaltungsplanpflichtige Industriezone genehmigt. Das Departement für Bau und Umwelt hat am 31. August 2000 mit Entscheid Nr. 53 den Gestaltungsplan "Breiti 1" genehmigt. Namentlich diese Nutzungspläne sind die Ortsplanerischen Grundlagen für die zwischenzeitlich realisierten Bauten und Anlagen der Firma Stadler Bussnang AG. Die Firma hat ihren Betrieb in den letzten Jahren in mehreren Etappen erweitert. lnfolge der sehr guten Auftragslage und neuer Grossaufträge steht eine erneute Betriebserweiterung an. Mit dem zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang (nachfolgende Bezeichnung: GP) sollen die Ortsplanerischen Grundlagen für diese Erweiterung geschaffen werden. Im Rahmen des GP wird zudem der Gestaltungsplan "Breiti 1" geringfügig geändert. Angesichts des informativen Planungsberichts zum GP bedarf es nachfolgend nur weniger Erwägungen. Das in den GP einbezogene Gebiet, welches wie erwähnt der gestaltungspflichtigen Industriezone zugewiesen ist, ist weitgehend erschlossen. Es sind einzelne Ergänzungen der Werkleitungen nötig. Der GP regelt im Wesentlichen die Bebauung, die Zufahrten und die Begrünung. Vom erwähnten behördenver-
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bindliehen Gestaltungsrichtplan wird teilweise abgewichen, ohne dass er formell geändert wird. Namentlich betreffend Gebäudehöhe und -länge wird im GP die Grundlage für erhebliche Abweichungen gegenüber der Regelbauweise geschaffen. So übersteigt das Gebäude im BaubereichE mit einer Höhe von24m die bereits nach Regelbauweise hohe zulässige Gebäudehöhe von 16 m um 8 m. Im Planungsbericht wird diese als extrem bezeichnete Höhe mit der Produktion der Doppelstockwagen der SBB begründet. Die nach dem GP möglichen Bauten werden namentlich auf Grund ihrer Dimensionen das Orts- und Landschaftsbild erheblich dominieren bzw. wohl sogar beeinträchtigen. Abweichungen von der Regelbauweise sind unter den in § 19 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700} aufgeführten Bedingungen grundsätzlich möglich. Der erwähnte Planungsbericht enthält dazu Angaben. Aufgrund dieser und einer objektiven Beurteilung sind die Bedingungen von § 19 Abs. 2 PBG insgesamt nicht erfüllt. Dieser Einschätzung können indessen die nachfolgenden Argumente entgegengestellt werden. Art. 1 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700} verlangt, dass die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft geschaffen und gesichert werden. Weiter sollten gernäss Ziel Nr. 3.3 der im kantonalen Richtplan enthaltenen Raumordnungspolitik für ansässige Betriebe die Entwicklungsmöglichkeiten vor Ort freigehalten werden. Aufgrund der Ausgangslage ist es wohl zu verantworten, dass in der Gesamtabwägung diesen Aspekten ein hohes Gewicht beigemessen werden kann. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung des GP hat das Amt für Umwelt Bemerkungen zum Kapitel 5.1 Ziffer b des Planungsberichts angebracht. Dabei verweist das Amt auch auf ihr entsprechendes Schreiben vom 12. Mai 2003 an die Politische Gemeinde Bussnang. Es beantragt, die vorgenannte Bestimmung des Planungsberichts wie folgt zu ersetzen: "Als Bestandteil des Meteorwasser-Entwässerungssystems muss ein Sedimentations- resp. Störfallbecken vorgesehen werden. Auslaufseitig sind eine fest montierte Tauchwand und ein Störfallschieber vorzusehen. Sollte der Abflusskoeffizient überschritten werden, so kann das Beckenvolumen um das zusätzliche Rückhaltevolumen vergrössert werden." Im Übrigen sei das detaillierte Projekt zu-
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sammen mit dem Amt für Umwelt im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu erarbeiten. Von den ebenfalls in die Vernehmlassung einbezogenen SBB ist innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen. Insgesamt ist der Gestaltungsplan "Breiti 2" im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 16. Juni 2003 beschlossene Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Bussnang, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen "Breiti 2", je mit Genehmigungsvermerken (charge) - Tiefbauamt -Amt für Umwelt - SBB AG, Hr. Möckli, Kasernenstrasse, 8021 Zürich -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplanes "Breiti 2" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
~eR:::. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1. Juli 2003
3860-S-1.pdf
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I •
KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG .
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GESTALTUNGSPLAN "BREITI 2", BUSSNANG
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom 06.06.2003 bis 25.06.2003
Vom Gemeinderat beschlossen am: 16.06.2003
Der Gemeindeschreiber:
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit:
Entscheid Nr. ...
r:!. .............vom .....~.?.-..q....?;~.~} .. ...... ..
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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Der Gemeinderat Bussnang erlässt, gestützt auf die §§ 18 ff. Planungsund Baugesetz vom 16.08.1995 und Art. 7 Baureglement vom 19.05.1998 (BauR) den Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang.
Art. 1 : Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang, gilt für das im Situa-
tionsplan 1:500 umgrenzte, weitgehend der Industriezone zugewiesene Gebiet der Parzellen Nr. 129, 312 und 348, Grundbuch Bussnang. 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird,
gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. 3 Kleinere Abweichungen vom Gestaltungsplan können, sofern sie
den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen, im Baugesuchsverfahren durch den Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 2 : Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung einer zweckmässigen Erschliessung sowie von Rahmenbedingungen für eine industrielle Ueberbauung des Planungsgebietes unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Stadler Bussnang AG, der ortsbaulichen Situation sowie der bestehenden Bebauung. Dabei ist eine verträgliche Einordnung der grossen Bauvolumen in die Landschaft anzustreben.
Art. 3 : Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang, umfasst folgende Bestandteile: 1.
Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 : 500
05. 06. 03/an/0971. 2/Sonderbauvorschriften .doc
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2.
Erläuternd: - Planungsbericht
Art. 4 : Verkehrserschliessung
1 Verkehrsmässig gilt das Gestaltungsplangebiet grundsätzlich als
erschlossen. Die im Situationsplan festgelegten Verkehrsflächen sind deshalb privat durch den Grundeigentümer zu erstellen. 2 Die LKW-Zufahrt zu den Baubereichen E und F ist ausschliesslich
über die im Situationsplan festgelegte neue Einfahrt in die Kantonsstrasse abzuwickeln. Neben der bereits bestehenden sowie der neuen Zufahrt in die Kantonsstrasse sind keine weiteren Einmündungen mehr möglich. 3
Die neue Zufahrt in die Kantonsstrasse ist öffentlich zu beleuchten.
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Südlich des Baubereiches E kann bei Bedarf, und nach Unterzeichung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bahneigentümer, ein neues Abstellgeleise erstellt werden.
Art. 5 : Ver- und Entsorgung
Die technische Basiserschliessung für die Abwasserbeseitigung, Wasser- und Gasversorgung erfolgt gernäss Situationsplan. Die EW-Erschliessung erfolgt werkintern.
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l
. . 2, . b'ils Abwasser ist im Trennsystem abzuleiten, wobei das Meteor·::..~.~,,A .···l~1 ,w,asser im Störfall mittels Schieber in das bestehende Störfall-
, "l.zy,i·A~1!!'''~becken umgeleitet werden muss. Die naturnahe Ausgestaltung des Störfallbeckens ist dabei unverändert beizubehalten. 3
Für die öffentlichen Schmutz- und Meteorwasserkanäle auf privatem Grund sind entsprechende Durchleitungsverträge im Grundbuch einzutragen.
05. 06. 03/an/0971 .2/Sonderbauvorschriften. doc
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Art. 6 : Parkierung
1 Für die inklusive Neubauten zu erwartenden ca. 440 Arbeitsplätze sind 280 Angestelltenparkpl~tze sowie 18 Besucherabstellplätze auszuweisen. Bei zusätzlichen Arbeitsplätzen kann der Gemeinderat jederzeit die- Erstellung weiterer Parkplätze verfügen. 2 Die zu den bereits vorhandenen 245 zusätzlich erforderlichen 53
PW-Parkplätze sind je ca. zur Hälfte als Erweiterung des bestehenden Parkplatzes beim Baubereich D und als neuer Parkplatz nördlich BaubereichE anzuordnen. 3 Die Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. 4 Bei einer Realisierung der Hochbauten im Baubereich D sind die
dort liegenden Parkplätze in die Ueberbauung zu integrieren. 5 Für Velos und Motorräder sind die bestehenden 30 gedeckten Ab-
stellplätze zumindest beizubehalten. Ebenso sind die bestehenden 4 gedeckten Parkplätze für LKW und Cars zumindest beizubehalten.
Art. 7 : Bebauung
1 Die durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche D, E und F können durch Hauptbauten ausgefüllt werden. Ausserhalb der Baubereiche sind lediglich Vorbauten gernäss §6 Abs. 2 PBV sowie Kleinbauten und Anlagen im Rahmen der Regelbauweise gestattet. 2 Die maximalen Gebäudehöhen (ohne Shed-Dächer sowie techni-
sche Aufbauten und dergleichen) in den einzelnen Baubereichen sind im Situationsplan in m ü. Meer festgelegt. 3 Die Fassadengestaltung der Neubauten ist bezüglich Material und
Farbgebung an diejenige der bestehenden Bauten anzugleichen.
05.06.03/an/0971.2/Sonderbauvorschriften.doc
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Art. 8 : Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
1 Die im Situationsplan ausgeschiedenen Grünbereiche sind mit
standortgerechten einheimischen Pflanzen zu begrünen. 2 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind, soweit nicht
bereits erfolgt, spätestens mit der Realisierung des Baubereiches E hochstämmige einheimische Bäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 3 Die Bäume im Baubereich D können bei einer Ueberbauung ver-
legt oder durch eine geeignete neue Bepflanzung ersetzt werden.
Art. 9 : Schlussbestimmungen
1 Der Gestaltungsplan "Breiti 1" (Entscheid DBU Nr. 53 vom
31.08.2000) wird, soweit vom Gestaltungsplan "Breiti 2" überlagert, ausser Kraft gesetzt. 2 Der Gestaltungsplan "Breiti 2", Bussnang, tritt mit Datum der Ge-
nehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
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