Vorderwies
Special-use plan · Bussnang
Document
- Number
- 1738
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Bussnang
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Oct 20, 1992
- In force since
- Oct 20, 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom 2 0. Okt. 1992
Nr.
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Quartierplan "Vorderwies"/OG Rothenhausen/Genehmigung
Mit Schreiben vom 6. Juli 1992 ersucht die Ortsbehörde Rothenhausen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Das Quartierplangebiet wird südlich durch die Staatsstrasse Weinfelden-Mettlen und nördlich durch die Strasse nach Puppiken begrenzt. Gernäss Zonenplan (RRB Nr. 589 vom 24. April 1990) liegen die Parzellen des Quartierplangebietes in der Dorfzone und in der zweigeschossigen Wohn- bzw. Reservewohnzone. Laut Planungsbericht soll die Bebauung etappenweise vom Dorf her erfolgen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation hat die kantonale Verkehrskommission bemerkt, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" dort angezeigt wird, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedoch nicht von einer dichten Bebauung gesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass die Verkehrskommission erst nach Vollendung der Überbauung entlang der Staatsstrasse des Quartierplangebietes bereit ist, die Signalisation entsprechend anzupassen. Ebenso bedeutet dies, dass entgegen der Annahme im Lärmgutachten von der momentan rechtskräftigen, höheren Geschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen werden muss. Daraus resultieren entlang der Staatsstrasse höhere Immissionswerte, welche zeitlich befristet gegen die Lärmschutzverordnung verstossen. Obwohl die Planungsgrenzwerte bis zur definitiven Verlegung des Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nicht eingehalten werden können, ist eine Genehmigung im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu verantworten, da die Verkehrskommission eine entsprechende Umsignalisation in Aussicht gestellt hat. Andernfalls müssten lediglich für eine Übergangszeit umfangreiche mit dem Ortsbild kaum in Einklang zu bringende bauliche Massnahmen wie Schallschutz- und -wände vorgesehen werden. Die Ortsbehörde ist gehalten, rechtzeitig, d.h. im Zeitpunkt der erwähnten dichten Überbauung, der Verkehrskommission Antrag zu stellen.
511.04/ 5000 /49992
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Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Gewässerabstand auch gegenüber eingedolten Bächen gilt. Dadurch ergibt sich gernäss § 8 Abs. 5 BauV gegenüber dem im Plan eingetragenen, eingedolten Bach ein Abstand von mindestens 5 m. Ebenfal.ls wurden ausserhalb der Abgrenzung des Einzugsgebietes im Riebtplangebiet sogenannte "Sicherungsbaulinien" festgelegt. Das Festlegen von Baulinien im Riebtplangebiet bzw. in der Landwirtschaftszone ist unüblich, da Baulinien u.a. nur auf dem Hintergrund der Zonenarten geprüft werden. Da der mögliche Zonenzweck indessen grösstenteils im rechtskräftigen Riebtplan signalisiert wird, steht einer Genehmigung der Baulinienstücke im Nichtbaugebiet ausnahmsweise nichts entgegen. Der vorliegende Quartierplan erscheint nicht unzweckmässig. In formeller und materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortsbehörde Rotbenhausen am 11. März 1992 beschlossene Quartierplan "Vorderwies" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Ortsbehörde Rotbenhausen wird aufgefordert, im Zeitpunkt einer dichten Überbauunq der kantonalen Verkehrskommission einen Antrag auf Reduktion der Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h zu stellen. 3. Mitteilung an: - Ortsbehörde Rothenhausen, 9518 Rothenhausen, unter Beilage eines Quartierplandossiers "Vorderwies" mit Genehmigungsvermerk auf allen Plänen sowie einem Hinweisvermerk (Planungsgrenzwert) auf dem Plan Nr. 2315.10 (Quartierplan Vorderwies 1:500; ohne spezielle Titelbezeichnung) - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Kantonale Verkehrskommission, Strassenamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Quartierplandossiers "Vorderwies" mit Genehmigungsvermerk auf allen Plänen sowie einem Hinweisvermerk (Planungsgrenzwert) auf dem Plan Nr. 2315.10 (Quartierplan Vorderwies 1:500; ohne spezielle Titelbezeichnung) sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber