Im Sueessler (Q), EW Aadorf

Groundwater protection zones · Aadorf · Repealed Sep 7, 2022

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Aadorf
Canton
Thurgau
Level
Cantonal
Approved by
AfU
Procedure
Ersterlass
Adopted
Nov 15, 2011
In force since
Nov 15, 2011
Repealed
Sep 7, 2022

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Aufhebung 2022

Amt für Umwelt

Thurgau Amt für Umwelt. 8510 Frauenfeld

Adressaten gemäss Verteiler

058 345 51 83, [email protected] 51/02 Aadorf Frauenfeld, 27. September 2022/mg/eg

Politische Gemeinde Aadorf / Aufhebung und Ausscheidung von Grundwasser¬ schutzzonen / Quellfassungen "Im Süessler" der Wasserversorgung des EW Aa¬ dorf/Aufhebung und Inkraftsetzung von Schutzzonenplänen und Schutzzonenreg¬ iementen / Mitteilung Grundeigentümer

Sehr geehrte Damen und Herren Die Wasserversorgung des EW Aadorf betreibt auf der Parzelle Nr. 4070, Grundbuch Aadorf, die Quellfassungen "Im Süessler". Um die im öffentlichen Interesse liegenden Quellfassungen sind Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Für die Grundwasser¬ fassung wurden der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement vom 23. Septem¬ ber bis zum 12. Oktober 2011 öffentlich aufgelegt und per 15. November 2011 in Kraft gesetzt. Die Quelle wurde neu gefasst. Aufgrund der neuen Gegebenheiten und Erkennt¬ nisse sind Schutzzonen neu auszuscheiden. Die bestehenden Schutzzonen können auf¬ gehoben werden. Grundlage für die Schutzzonen bildet das Hydrogeologische Gutachten vom 23. Okto¬ ber 2020. Der Geltungsbereich des Schutzzonenreglements und die Ausdehnung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. Verfasserin des Hydrogeologi¬ sche Gutachtens, des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans ist die CSD Ingenieure AG, Frauenfeld. Die Schutzzonenunterlagen haben wir am 1. Februar 2021 geprüft und für in Ordnung befunden. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig über die Schutzzonenausscheidung orientiert worden. Gestützt auf § 9 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (RB 814.20) wur¬ den Schutzzonenpläne und Schutzzonenregiemente für die Aufhebung und die Aus¬ scheidung vom 1. Oktober bis 21. Oktober 2021 öffentlich aufgelegt. Es sind zwei Ein¬ sprachen eingegangen, welche zwischenzeitlich zurückgezogen wurden. Somit ist das Verfahren zur Schutzzonenausscheidung abgeschlossen.

Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 51 51, F +41 58 345 52 52 www.umwelt.tg.ch

Thurgau 2/3 Wir teilen Ihnen mit, dass das Departement für Bau und Umwelt per 7. September 2022 den Schutzzonenplan (Massstab 1:1 '000, Plan Nr. 4372.2, Datum: 5. August 2009) und das Schutzzonenreglement (Datum: 5. August 2009) aufgehoben und den Schutzzo¬ nenplan (Massstab 1:1 '000, Plan Nr. OS06813.700, Datum: 23. Oktober 2020) und das Schutzzonenreglement (Datum: 23. Oktober 2020) in Kraft gesetzt hat. Wir sind überzeugt, dass sich alle von den Schutzzonen Betroffenen an die, zum Schutz des Grundwassers und der Quellfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkun¬ gen halten. Für Ihr Verständnis an einer nachhaltigen Sicherung von gesundem Trink¬ wasser danken wir Ihnen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Freundliche Grüsse Amt für Umwelt Abteilung Gewässerqualität und -nutzung

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Dominique Zimmer

Geht an: - EW Aadorf, Wasserversorgung, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf (A-Post Plus, mit Schutzzonenpläne und Schutzzonenregiemente je zweifach) - Politische Gemeinde Aadorf, Gemeindeplatz 1, Postfach 174, 8355 Aadorf (A-Post Plus) - Bürgerkorporation Guntershausen, Präsident Gallus Karl Ramsperger, Pumpwerkstrasse 32, 8357 Guntershausen (A-Post Plus) - Gebrüder Hasler AG, Tuttwilerstrasse 41a, 8357 Guntershausen (A-Post Plus) - Gallus Karl Ramsperger, Pumpwerkstrasse 32, 8357 Guntershausen (A-Post Plus) - CSD Ingenieure AG, Breitenstrasse 16B, 8500 Frauenfeld - Amt für Geoinformation, ÖREB-Kataster, (Hauspost) (mit Schutzzonenpläne und Schutzzonenregiemente sowie dem Auftrag zur Nachfüh¬ rung des ÖREB-Katasters)

Thurgau 3/3

- Amt für Geoinformation, ThurGIS-Zentrum (Hauspost) (mit dem Auftrag zur Nachführung der Gewässerschutzkarte, Grundlagen folgen per E-Mail) - Kantonales Laboratorium, Abteilung Wasser (Hauspost) - Amt für Umwelt (mit Schutzzonenpläne, Schutzzonenregiemente und Hydrogeologischem Gutachten)

Aufhebung 2022

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau

Aufhebung von Grundwasserschutzzonen

Fassung : Quellfassung "Im Süessler", Guntershausen Fassungseigentümer : EW Aadorf Gemeinde : Aadorf Lage der Fassung " : Parz. Nr. 4070, Grundbuch Aadorf Koordinaten: 271 1 780 / 1 '259’579

Schutzzonenreglement Datum: 5. August 2009

Öffentliche Auflage vom

Aufgehoben per:

Departement für Bau und Umwelt

bis

1

Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

Inhaltsübersicht

I

Allgemeines

-

Zweck

Art. 1 2

Gesetzliche Grundlagen

Art. 2 2

Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich

Art. 3 3

Weitere Bestimmungen

Art. 4 3

II

III

2

5

Nutzungsbeschränkungen

Art. 5 5

(Zone S2)

Art. 6 9

(ZoneSI)

Art. 7 12

Weitere Schutzzone

(Zone S3)

Engere Schutzzone Fassungsbereich

r

Spezielle Massnahmen

IV Schlussbestimmungen

5. August 2009

14

Schutzzonenreglement Quellfassung Im. Süessler, Guntershausen

2

Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Engere Schutzzone Weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20; Art. 20 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201 Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), SR 814.81 Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921 .0 Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921 .01 Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG), RB 814.20; §§1,9 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG), RB 814.211; §§ 2, 3

5. August 2009

Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

Art. 3 3

Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich

Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht. Verfasser: Gutachten Nr.: Datum:

Büchi und Müller AG (heute CSD AG) 2337 14. Oktober 1986

mit der ergänzenden Stellungnahme: Verfasser: CSD Ingenieure und Geologen AG Gutachten Nr. 4372.2 Datum: 5. August 2009

Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. Verfasser: Plan Nr.: Massstab: Datum:

CSD Ingenieure und Geologen AG 4372.2 1 : 1'000 5. August 2009

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

Art. 4 Weitere Bestimmungen

Art. 4 1

Allgemeines

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten. Zusätzlich sind folgende Wegleitungen, Richtlinien und Normen zu beachten: Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 2004 Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 2002 Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 12 "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 1993 Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA), 2002 Richtlinie "Regenwasserentsorgung" des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), November 2002 mit Update 2004 5. August.2009

Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

4

Richtlinie W1 "Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W2 "Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 SIA-Norm 190 "Kanalisationen" des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), 2000 Merkblatt "Richtig entwässern" des Amtes für Umwelt, Januar 2007 "Wegleitung für den Bau von Güllebehältern und zugehörigen Anlagen" des Amtes für Umwelt (www.umwelt.tg.ch)

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Art. 4 2

Informationspflicht

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

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Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone S3

5

In der Zone S3 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

Art. 5 1

Bauten und Anlagen

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist vorbehaltlich Art. 5.2 verboten. Allfällige landwirtschaftliche Siedlungen sind nach Möglichkeit ausserhalb dieser Zone zu realisieren. Bauten bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 5 2

Entwässerung

Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen möglich sind. Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Wo Strassen- oder Meteorwasser an Mischwasserkanalisationen angeschlossen werden, ist zu gewährleisten, dass die Dichtheit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Neue Meteorwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Meteorwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Meteorwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Nur die Versickerung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (gemäss VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung") ist zulässig. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind verboten.

5. August 2009

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Art. 5 3

6

Strassen

Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Vorschriften der Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind zu beachten. Für Geh-, Rad- und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen jedoch nicht verletzt werden. Es muss zudem ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Bestehende untergeordnete Verkehrswege sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich sowie die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.

Art. 5 4

Plätze

Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist das Merkblatt "Richtig entwässern" des Amtes für Umwelt zu beachten.

Art. 5 5

Wassergefährdende Stoffe

Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt.

Art. 5 6

Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze

Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

Art. 5 7

Materialentnahmen, Geländeveränderungen

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

5. August 2009

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Art. 5 8

7

Recyclingbaustoffe

Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 5 9

Bewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten.

Art. 5 10

Pflanzenschutz

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind.

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/

grundwassergefährdend

5. August 2009

Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

8

Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an - und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllegrube oder Schmutzwasserkanalisation entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten.

Art. 5 11

Düngung

Der Einsatz von Düngern richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. .

Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist verboten. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist verboten. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

5. August 2009

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Art. 6 9

Engere Schutzzone, Zone S2

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen:

Art. 6 1

Bauten und Anlagen

Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten sind verboten. Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen in der Schutzzone bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 6 2

Entwässerung

Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die Engere Schutzzone verlegt werden Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Rohrqualität, Kontrollmöglichkeit, Doppelrohrsystem). Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen. Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die Engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutz- und Meteorwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Versickerungen sind generell verboten.

Art. 6 3

Strassen und Flurwege

Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der Engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Dèr Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

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Art. 6 4

10

Parkplätze

Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und dicht zu entwässern oder aufzuheben.

Art. 6 5

Wassergefährdende Stoffe

Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten.

Art. 6 6

Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien

Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.

Art. 6 7

Materialentnahmen

Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

Art. 6 8

Bewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung wie G raswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau ist erlaubt. Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen sind verboten. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen. Familiengartenareale (Schrebergärten) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind verboten. Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist der Fassungsbereich (Zone S1) in jedem Falle einzuzäunen. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist verboten. Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern sind verboten.

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Art. 6 9

11

Pflanzenschutz

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung.

Art. 6 10

Düngung

Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden. Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben Stallmist à. 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.

5. August 2009

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Art. 7 12

Fassungsbereich, Zone S1

Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S1 folgende Nutzungsbeschränkungen:

Äusser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung verboten, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen. Weidegang; jegliche Verletzung der Grasnarbe; ' jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; das Lagern von Material (einschliesslich Holz); die Benützung als Sport- und Freizeitanlage. Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren. Treten Missstände auf, ist der Fassungsbereich einzuzäunen. Beim Weidegang in der Zone S2 ist der Fassungsbereich einzuzäunen.

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III

Spezielle Massnahmen

Art. 8 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen

1.

13

Baulicher Unterhalt der Quellfassung

Quellfassung, Brunnenstube und Ableitung sind, soweit notwendig, in baulich einwandfreien Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Die Brunnenstube hat zudem den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches zu entsprechen.

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IV

Schlussbestimmungen

Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements

14

In begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Art. 10 Inkrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 11 Entschädigung

Eine allfällige Entschädigung der Nutzungsbeschränkungen und schutzzonenbedingter Mehraufwendungen wird in der Vereinbarung geregelt.

Art. 12 Vollzug und Überwachung

Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen obliegt der berechtigten Wasserversorgung.

Art. 13 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.

Art. 14 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht.

5. August 2009

Schutzzonenreglement Quellfassung Im Süessler, Guntershausen

Anhang

Anhang Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Da sich in «unmittelbarer Nähe des Bauobjekts eine Trinkwasserfassung befindet, ist bezüglich dem Schutz des Grundwassers grösste Vorsicht geboten. Spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen sind in der entsprechenden Bewilligung des Amtes für Umwelt aufgeführt. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende allgemeine Bedingungen: Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone verboten. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt zugelassen. Die Baumaschinen sind abends und über das Wochenende abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (Betonwanne, dichter überdeckter Platz) und ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100-prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist verboten. Für Bauabfälle sind Mulden bereitzustellen. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durchflusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind verboten. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone verboten. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 verboten. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasserversorgung und dem Amt für Umwelt zu melden. Bei ausgeflossenem Öl oder Benzin ist gleichzeitig die Ölwehr über die Kantonspolizei (Telefon 117) oder den nächsten Polizeiposten aufzubieten. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönliche Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.

5. August 2009