Seerose
Special-use plan · Egnach · Repealed Sep 5, 2025
Document
- Number
- 842
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Site development plan
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 27, 1989
- In force since
- Jun 27, 1989
- Repealed
- Sep 5, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
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EXEMPLAR ARPTG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
2 7. Juni 1989
Nr. f(ft_
Arealüberbauungsplan Seerose I EG Egnach Genehmigungsgesuch 1; Mit Schreiben vom 16. November 1988 ersucht der Gemeinderat Egnach um die Genehmigung des Arealüberbauungsplans Seerose. Der Sondernutzungsplan wurde vom 16. September 1988 bis zum 14. Oktober 1988 öffentlich aufgelegt und am 7. November 1988 vom Gemeinderat beschlossen. Von der Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde nicht Gebrauch gemacht. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung des Arealüberbauungsplans Seerose nichts entgegen. 2. Der Arealüberbauungsplan Seerose umfasst die Parzelle Nr. 1049 im Weiler Buch, der im rechtskräftigen Zonenplan der Dorfzone zugewiesen ist. Die Liegenschaft grenzt an ihrer Südseite direkt an die stark befahrene Staatsstrasse Egnach-Arbon. Auf dem Grundstück befindet sich ein grösserer Gebäudekomplex, der heute als privates Alterspflegeheim genutzt wird. Direkt an der Staatsstrasse liegt ein ehemaliges Bauernhaus ·mit einem charakteristischen Vorbau. Später ist ein weiterer Bau hinzugekommen, der sich rückwärts an das Bauernhaus anschliesst und sich parallel zur Strasse Richtung Osten erstreckt. Dieser Bau fügt sich aufgrund seiner mangelhaften gestalterischen Qualitäten schlecht in die bestehende Baustruktur des Weilers ein.
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- 2 -
Die Grundeigentümerin plant einen Ersatzbau anstelle des ehemaligen Bauernhauses; um die betriebliche Situation des Alterspflegeheims zu verbessern, sind zusätzliche Räume erforderlich. Diese Bauaufgabe ist im Rahmen der Regelbauweise kaum befriedigend lösbar, weil insbesondere die Einhaltung der Abstandsvorschriften zu einer Beeinträchtigung der gewachsenen Siedlungsstruktur führen würde. Im Rahmen der vorliegenden Sonderbauordnung werden die im Spiele stehenden öffentlichen Interessen an einer Verbesserung der architektonischen und städtebaulichen (l 109 BauG) Situation in
z~eck
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mässiger Weise berücksichtigt. Der Arealüberbauungsplan regelt Lage, Grösse und Gestaltung des Ersatzbaus, wobei die für den Strassenraum prägende Stellung des Altbaus im wesentlichen wiederaufgenommen und mit einer Pflichtbaulinie im Strassenbereich für das künftige Bauvorhaben verbindlich festgeschrieben wird. Mit dieser gestalterischen Massnahme kann die für den Weiler charakteristische Verengung des Strassenraums, die sich aus der speziellen Anordnung der Gebäude beidseits der Strasse ergibt, erhalten werden. Pflichtbaulinie und Mantelbaulinie bestimmen den maximalen Baubereich. Aus der Nutzungsberechnung geht hervor, dass auf einem unterirdischen und vier oberirdischen Geschossen (wovon eines im Dachstock) 1770 m2 Bruttogeschossfläche realisiert werden sollen, was zusammen mit der bestehenden Bruttogeschossfläche für das Grundstück eine Ausnützung von 0.68 ergibt. Die in der Nu~zungsberechnung
enthaltenen Angaben
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als
maximale Grössen Bestandteil der vorliegenden
Ge~
nehmigung und damit für das Baubewilligungsverfahren verbindlich. Verglichen mit dem bestehenden Altbau lässt der Arealüberbauungsplan ein grösseres Bauvolumen zu. Aus der Sicht des öffentlichen Interesses fällt hierbei ins Gewicht, dass damit eine Verbesserung
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3 -
der heutigen Situation erreicht werden kann; der weiterhin bestehende Pflegeheimtrakt, der sich aufgrund seiner Proportionen und mangelnden Gliederung im Dorfbild störend ausnimmt, wird durch das grosse Volumen des Ersatzbaus gegenüber der Strasse besser abgeschirmt und verliert seine dominante Stellung. Bei dieser Zielsetzung kommt dem Erscheinungsbild des Ersatzbaus grosse Bedeutung zu; der Arealüberbauungsplan enthält spezielle Vorschriften, was die Gestaltung der Dachform, Dachaufbauten und Fassaden anbelangt. Weitere Regelungen betreffen die Verkehrserschliessung und Parkierung; die grossen Parkflächen werden teilweise mit Rasengittersteinen ausgeführt und entlang der Süd- und Westgrenze mit einer Hecke gegen aussen abgeschirmt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den Erlass der vorliegenden Sonderbauordnung eine massgeschneiderte architektonische und städtebauliche Lösung ermöglicht wird, welche die örtlichen Gegebenheiten besser berücksichtigt als dies im Rahmen der Regelbauweise möglich wäre.
3. Besondere Probleme ergeben sich aus dem Umstand, dass der für den Ersatzbau vorgesehene Standort stark lärmbelastet ist. Auf der angrenzenden Staatsstrasse ist am Tag eine durchschnittliche stündliche Verkehrsmenge von 516 Fahrzeugen zu verzeichnen. Zusammen mit dem Arealüberbauungsplan wurde von der Gemeinde ein Lärmgutachten eingereicht,
das~.von
einem ausgewiesenen Ingenieur-
büro erstellt wurde. Die Ermittlung der Auss.enlärmimmissionen für das geplante Erweiterungsvorhaben erfolgte mit Hilfe von Berechnungen und Messungen. Untersucht wurden die Lärmeinwirkungen bei zwei Standorten; der Abstand Quelle-Empfänger beträgt beim Standort 1 17.50 m (westlichstes Fenster des geplanten Gebäudes)
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und beim Standort 2
7.75 m (östlichstes Fenster auf
der Strassenseite). Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.331) bestimmt als Referenzpunkt für die vorzunehmenden Lärmmessungen oder -berechnungen die Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume des geplanten Bauvorhabens. Der massgebliche Beurteilungspegel beim Standort 1 liegt bei 66 dB (A) am Tag bzw. bei 56 dB (A) bei Nacht, beim Standort 2 beträgt der Wert 71 dB (A) am Tag bzw. 61 dB (A) bei Nacht. Da das Planungsgebiet im Sinne des Baugesetzes als erschlossen zu taxieren ist, dürfen neue Gebäude und wesentliche Aenderungen bestehender Gebäude nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind oder eingehalten werden können (Art. 22 Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01 1 Art. 31 LSV). Die Belastungsgrenzwerte sind nach Empfindlichkeitsstufen differenziert. Bei der hier in Frage stehenden Dorfzone handelt es sich um eine Mischzone, die gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen ist. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III betragen 65 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht. Die für den fraglichen Standort ermittelten Beurteilungspegel liegen über diesen gesetzlichen Höchstwerten für Neubauten; die Ueberschreitung beträgt 1 dB (A) beim Standort 1 und 6 dB (A) beim Standort 2, wobei hier auch der Alarmwert von 70 dB (A) überschritten ist. Kann der Immissionsgrenzwert nicht eingehalten werden, muss die Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 USG verweigert werden, ausser die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte lasse sich durch zusätzliche Schallschutzmassnahmen und zweckmässige Anordnung der Räume bewerkstelligen. Unter die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen fallen bauliche oder gestalterischeMassnahmen (Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV), welche der Gebäudehülle vorgelagert sind. Für solche Massnahmen
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bestehen im vorliegenden Fall kaum Möglichkeiten, da das Gebäude aus Gründen des Ortsbildschutzes möglichst nahe an der Strasse plaziert sein soll und Schutzwälle oder vorgelagerte Gebäude mit weniger empfindlichen Nutzungen nicht in ·Frage kommen. Wie bereits dargelegt, gehört es zu den vordringlichen Zielen des Arealüberbauungsplans Seerose, die für den Strassenraum wichtige Gebäudesituation zu erhalten. Einer Verschiebung des geplanten Ersatzbaus weg von der Strasse stehen höherrangige Interessen des Ortsbildschutzes entgegen. Bei dieser Sachlage kommt der Exposition des geplanten Gebäudes erhöhte Bedeutung zu; die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes sicherzustellen (Art. 31 Abs. 1 lit.b LSV). Zweckmässig angeordnet sind die Räume, wenn die nicht lärmempfindlichen Gebäudeteile wie Sanitärräume, Abstellräume, Hausgänge der Lärmquelle zugewandt und dadurch lärmempfindliche Wohn- und Arbeitsräume vor Lärm geschützt werden (Kommentar USG, N 17 zu Art. 22). Bei der geplanten
Erweiterung des Alterspflegeheims
ist dieses Prinzip bei einem grossen Teil der Räume verwirklicht. Den Grundrissplänen des Arealüberbauungsplans lässt sich entnehmen, dass im langgestreckten Haupttrakt die Räume für die Pensionäre nach Süden auf die strassenahgewandte Seite orientiert sind. Erschlossen werden diese Räume durch einen Gang, der entlang der Strassenseite verläuft und als vorgelagerter Gebäudeteil einen gewissen Lärmschutz bieten kann. Ande~s verhält es sich beim Vorbau, der mit seiner
östlichen Gebäudeecke praktisch ois zur Strasse reicht und im Zwischengeschoss und im ersten Obergeschoss Räume vorsieht, die im Sinne der LSY als_lärmempfindlich zu gelten haben (Art. 2 Abs. 6 und Art. 42 Abs.2 LSV). In den Sonderbauvorschriften wird festgehalten,
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dass die direkt. zur Strasse gewandten Fenster fest verglast werden müssen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist entscheidend, dass die fraglichen Räume auf zwei Seiten hin Fenster haben, so dass der Bewohner nicht darauf angewiesen ist, das lärmexponierte Fenster zu öffnen. Die vorgeschriebene Festverglasung der lärmexponierten Fenster, die mit Schallschutzglas versehen werden, soll die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes beim Referenzpunkt, d.h. beim weniger lärmexponierten Fenster,
ermög~ichen
(Lärmschutz und Raumplanung, Bern 1988,
s.
108). Ob
allerdings mit der Orientierung dieser Fenster gegen Osten und Westen hin die notwendige Lärmreduktion erreicht werden kann, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Bei den fraglichen Fenstern ist zwar die direkte Verbindungslinie zwischen der Lärmquelle und den Lärmbetroffenen weitgehend unterbrochen, doch liegen insbesondere die gegen Osten orientierten Fenster im Einwirkungsbereich der Strasse. Es ist Sache des Baubewilligungsverfahrens
abzuklären, ob die Be-
lastungsgrenzwerte in diesen Fällen eingehalten werden können. Falls dies nicht der Fall sein sollte, sind die betroffenen Räume entweder einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart (z.B. Räume mit Hilfsfunktionen) zuzuweisen, oder es ist um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu ersuchen. Die in der Sonderbauordnung für den Vorbau aufgeführten Nutzungsfestlegungen (Zwischengeschoss, 1. Obergeschoss) werden von der vorliegenden Genehmigung ausqeschlossen. Im Rahmen der Genehmigung qes vorliegenden Sondernutzungsplans ist festzuhalten, dass dem Interesse des Lärmschutzes durch eine zweckmässige Anordnung der lärmempfindlichen Räume und durch die verschärften Anforderungen hinsichtlich der ~challdämmung der exponierten Fassaden aufs Ganze gesehen Rechnung getragen wird. Der Konflikt zwischen
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den Anliegen des Lärmschutzes und den Nutzungsabsichten des Grundeigentümers für einige wenige Räume im nördlichen Vorbau ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu lösen, wobei aus Gründen des Ortsbildschutzes an der Pflichtbaulinie auf jeden Fall festzuhalten ist.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 7. November 1988 beschlossene Arealüberbauungsplan Seerose wird mit Ausnahme der Nutzungsfestlegungen im nördlichen Vorbau genehmigt. 2~
Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage zweier Arealüberbauungsplandossiers, bestehend aus den Sonderbauvorschriften und dem Plan 1:200, je mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege -Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Arealüberbauungsplandossiers, bestehend aus den Sonderbauvorschriften und dem Plan 1:200, je mit Genehmigungsvermerk Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
2586-S-1.pdf
EXEMPLAR ARP TG KANTON THURGAU GEMEINDE EGNACH
AREALÜBERBAUUNGSPLAN SEEROSE,, EGNACH
II
- BERICHT - BESONDERE BESTIMMUNGEN - NUTZUNGSBERECHNUNG
ZU PLANNUMMER:
VOM GEMEINDERAT GENEHMIGT AM:
?~~ ÖFFENTUCH
AUFGELEGT
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VOM ~TEMENT CES OER REGIERUNGSRAT:
87-09 I 32
7. Nov. 198 8
DE7~~~ VOM:
16. Sept. 1988
BIS:
14. Okt. 1988
2.1-r )
GENEHMIGT AM: MIT RRB N R. f 'f 2:.
PLANUNG: MARKUS URECH + PARTNER, ARCHITEKTURBÜRO, REUSSGASSE 21,
9.f7
5703 SEON
I Arealüberbauungsplan
"Seerose •
Egnach
A Bericht
1. Uebersicht und Planungsgebiet Die Ueberbauung·seerose·umfasst die Parzelle Nr. i049 im Weiler Buch-Egnach .
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. Kopie des Grundbuchplanes Egnach
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2. Ziel der Ueberbauung "Seerose" a)
Angestrebt wird die Erneuerung des alten Gebäudeteils, das als Erweiterung und Personaltrakt zum bereits bestehenden Alterspflegeheim dienen soll.
b)
Die Einpassung in den ländlichen Charakter des Weilers Buch.
c)
Die Erhaltung des Dorfcharakters durch einen reduzierten Gebäudeabstand zur Staaatsstrasse.
d)
Verbessserung des gestalterisch schlechten Altbaues, durch einen angebauten Neubau.
e)
Verbesserung der Verkehrserschliessung und Parkierung.
3
B
Besondere Bestimmungen
1. Ausnützung: Die Ausnützung wird auf 0.68 begrenzt. 2. Erschliessung, Parkierung: Das Grundstück Parzelle Nr. 1049 ist mit den Werkleitungen und Kanalisation voll erschlossen. Die Zufahrt erfolgt von der Staatsstrasse wie im Plan Nr. 87-09/32 engezeichnet. Verkehrs- und Parkflächen sind mit Belag, Verbundsteinen oder Pflästerung zu befestigen. (Air. g_ "''o) 2
Parkplätze und Verkehrsregime sind zu markieren. die Parkplätze'~an der Südwestlichen Parzellengrenze sind mit Rasengittersteinen auszuführen und zu begrünen.
Der Parkplatz ist auf seiner gesamten Süd- und Westgrenze mit einer geschlossenen Hecke abzuschirmen (die Bestimmung im Flurgesetz sind einzuhalten). 3. Dachform, Dachaufbauten: Dächer von Hauptbauten haben eine Dachneigung von 40° bis 45° a.T. aufzuweisen. Sie sind mit Tonziegeln einzudecken in den Farben dunkelrot bis braun. Dachaufbauten sind als Schleppgauben auszugestalten, sie dürfen eine Dachneigung von 18° nicht unterschreiten. Die max. Breite beträgt 2.5 m. Der Minimalabstand zwischen den Schleppgauben muss 2.0 m betragen. Schleppgauben müssen mit den Materialien des Hauptdaches eingedeckt werden. Dachfenster sind zulässig. Max. Grösse 80/140 cm (Breite/Höhe) 4. Fassaden Fassaden müssen so gestaltet sein, dass sie das Gesamtbild der Umgebung nicht stören. Sie sind in herkömmlichen Materialien auszuführen, Kunststoffe und Metalle sind nicht zugelassen.
4
5. Lärmschutz Die Ermittlung und Beurteilung der Strassenvekehrslärm-lmmission Projekt Nr. 2897.5, erstellt durch Ingenieurbüro Wälli AG, Arbon, ist interierender Bestandteil des Arealüberbauungsplanes. Insbesondere sind für die Ausgestaltung der Ost-, West-, und Nordfassade das Bauschalldämmass 35 Anhang 1, der lärmschutzverordnung anzuwenden. Fenster gegen Norden, Westen und Osten sind mit Schallschutzglas zu versehen. Legende:
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fest verglaste Fenster Fenster zum Oeffnen
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GRUNDEIGENTÜMER:
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PLANVERFASSER:
Seon, den 30. Juli 1988
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Zwischengeschoss
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354 m2
354 m2
Obergeschoss
376 m2
354 m2
730 m2
2. Obergeschoss
376 m2
354 m2
730 m2
Total BGF
1128 m2
4770 m2
2898 m2
coo
Kellergeschoss Erdgeschoss
1.
2. Anrechenbare Landfläche
Grundstückfläche Parz. 1049
4261 m2
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3. Ausnützungsziffer
Ausnützungsziffer der im Arealüberbauungsplan eingezeichneten Bauten 2898 m2 4261 m2
=
0.68