Hegibach / Baumannshaus

Special-use plan · Egnach

Document

Number
1116
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Egnach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Sep 4, 1989
In force since
Sep 4, 1989

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6 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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Text

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

-4. Sep. 1989

Nr. 44/6

Baulinienplan "HegibachiBaumannshaus" I EG Egoach I Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 6. Juli 1989 ersucht der Gemeinderat Egoach um die Genehmigung des Baulinienplans "Hegibach/ Baumannshaus". In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes (BauG) durchgeführt wurde. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan "Hegibach/Baumannshaus" ordnet für den Weiler Baumannshaus - soweit er dem Baugebiet zugewiesen ist - die Abstände für Bauten und Anlagen gegen den bestockten Hegibach. So wird zwischen einer "Baulinie für Bauten" und einer "Baulinie für Anlagen" unterschieden. In der Planlegende sind die Rechtswirkungen dieser Besonderen Baulinien im Sinne von § 31 lit. c BauG in ausreichendem Masse definiert. Die bestehenden Liegenschaften unterschreiten die ordentlichen gesetzlichen Gewässer- und Waldabstände (§§ 83, 84 BauG). Die Legalisierung dieser Unterschreitungen mit

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linie für Bauten (Gebäude)" ist verantwortbar und zweckmässig. Ausserhalb dieser Baulinie sind bis zur "Baulinie für Anlagen" lediglich noch Gebäudezufahrten, Abstellplätze, Bewirtschaftungswege und dgl. zulässig. Zur "Baulinie für Bauten" ist noch eine Bemerkung anzubringen. Da diese bis zu den Strassengrenzen vorgezogen

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sind darf nicht abgeleitet werden, dass damit die ordentlichen Strassenabstände nicht mehr anzuwenden wären. Anzumerken ist, dass die allgemeinverbindlichen Baulinien mittels sachgerechter Vermassung lagemässig ausreichend fixiert sind. Die Baulinien sind zweckmässig und können auch in materieller Hinsicht genehmigt werden.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der vom Gemeindrat Egnach am 10. April 1989 beschlossene Baulinienplan "Hegibach/Baumannshaus" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk - Kantonsforstamt - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER i. V. Der Adjunkt

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