Seeufer

Special-use plan · Egnach · Repealed Dec 4, 1990

Document

Number
1576
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Egnach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Dec 4, 1990
In force since
Dec 4, 1990
Repealed
Dec 4, 1990

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Text

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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

- 4. Dez. 1990

Nr.

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Änderung Seeufergestaltungsplan "Aachmündung bis östliche Bauzonengrenze" I EG Egnach I Genehmigung

1. Mit Schreiben vom 24. November 1988 und 18. Juni 1990 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung des geänderten Seeufergestaltungsplans "Aachmündung bis östliche Bauzonengrenze". Die erste öffentliche Auflage erfolgte vom 7. April bis 6. Mai 1986. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 14) publiziert. Während dieser Frist gingen beim Gemeinderat insgesamt sechs Einsprachen ein, wobei auf eine wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden konnte. Alle anderen Einsprachen wurden in der Folge abgewiesen. Von der Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Beim Baudepartement sind gegen die Planänderung zwei Rekurse fristgerecht eingegangen. Im Rahmen der Rekursbehandlung konnte in einem Fall eine gütliche Einigung erzielt werden. Dies hatte eine kleine Planänderung zur Folge. Der eine Rekurs wurde mit Entscheid des Baudepartementes vom 2. Mai 1990 als gegenstandslos abgeschrieben. Die zweite öffentliche Auflage erfolgte vom 27. April bis 28. Mai 1990. Danach hat der Rekurrent seinen Rekurs vom 22. Juli 1988 zurückgezogen, womit auch dieser gegenstandslos wurde und vom Baudepartement mit Verfügung vom 28. Juni 1990 abgeschrieben werden konnte. Der Genehmigung der Vorlage steht in formeller Hinsicht somit nichts mehr im Wege. 2. Für den Seeuferabschnitt Luxburger Aach bis östliche Gemeindegrenze besteht ein rechtsgültiger Seeufergestaltungsplan (RRB Nr. 1525 vom 8. Juli 1970). Darin ist namentlich eine Baulinie im Abstand von rund 15 bis 20 m vom Seeufer festgelegt. Im Zusammenhang mit einer Baueingabe im Jahre 1981 wurde beim Regierungsrat Beschwerde geführt mit dem Antrag, diese Seeuferbaulinie sei mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes ungültig geworden. Die Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates Nr. 2151 vom 24. November 1981 mit

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der Begründung, die Einhaltung des generellen Seeuferabstandes von 30 m ab massgebendem Hochwasserprofil würde keine Bebauung der rechtsgültigen Wohnzone Wl mehr erlauben, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gemeinde aber empfohlen, die sehr abstrakt festgelegte Baulinie gelegentlich zu überarbeiten und den neuen Vorschriften und Erkenntnissen anzupassen. Der vorliegende geänderte Seeufergestaltungsplan bezweckt die Bebaubarkeit jedes Grundstückes innerhalb der Bauzone und gleichzeitig die Anliegen des Landschaftsschutzes besser zu berücksichtigen. Im weiteren sollen erhaltanswerte Einzelbauten nahe am Ufer erhalten bleiben und mit den allfälligen Neubauten eine lockere Bebauung erreicht werden. Im Plan sind dafür drei verschiedene Baulinienarten, maximale Gebäudelängen und Bepflanzungsvorschriften vorgesehen. Mit den Baulinien für Bauten und Anlagen werden für die einzelnen Grundstücke Baubereiche ausgeschieden. Diese sind so angeordnet, dass trotzdem vom Seeweg her ein Durchblick gewährleistet bleibt. Innerhalb dieser Bereiche können freistehende Einfamilienhäuser von max. 20 m oder Doppelhäuser von max. 40 m Länge gebaut werden. Ausserhalb dieser Baulinien sind pro Hauptbau innerhalb der Bauzonengrenze zusätzlich eingeschossige, freistehende und unbewohnte Kleinbauten sowie nicht dauernd bewohnbare Anbauten von je maximal 12 m2 Grundfläche zulässig. Folglich können zu jedem Gebäude noch insgesamt 24 m2 Grundfläche ausserhalb der Baulinien bebaut werden. Diese Regelung ist jedoch nur insofern anwendbar, als damit der 30 m Seeuferabstand gernäss § 84 BauG eingehalten bleibt oder der Nachweis einer standortgebundenen Baute oder Anlage erbracht ist und die entsprechende Zustimmung des Baudepartementes i. S. von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vorliegt. Gegenüber dem Seeweg ist eine Strassenbaulinie mit generell 5 m Abstand ausgeschieden. Im Bereich des Campingplatzes sind innerhalb des Baulinienbereichs nur Campingwagen zulässig. Diese Baulinien berücksichtigen die besonderen Verhältnisse und entsprechen im wesentlichen den Vorbesprechungen mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen. Im weiteren ordnet eine Sonderbauvorschrift die Erhaltung und Ersetzung bestehender Einzelbäume und Baumgruppen. Nachdem im Plan die Pflanzen nicht näher bezeichnet sind, muss davon ausgegangen werden, dass damit alle Bäume und Baumgruppen gemeint sind. Damit diese aber eigentümerverbindlich geschützt wären, müssten genauere Angaben über die Art, den Stellenwert und den Schutzumfang jedes Schutzobjektes gemacht werden. Zudem hätten die betroffenen Eigentümer über diese Einschränkung informiert werden müssen. Dies ist

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aber hier nicht erfolgt und war aufgrund der eingereichten Unterlagen auch kaum beabsichtigt. Dieser Bestimmung kommt folglich nur deklaratorischer Charakter zu und dient damit der Vorsorge. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem geänderten Seeufergestaltungsplan insgesamt den Anliegen des Landschafts- und Naturschutzes mehr Rechnung getragen und für die einzelnen Grundeigentümer die Rechtssicherheit erheblich verbessert wird. Die Planung ist grundsätzlich zweckmässig, so dass der Genehmigung auch in materieller Hinsicht nichts entgegen steht. Nachdem im bestehenden Gestaltungsplan lediglich der Seeuferbaulinie eine rechtliche Bedeutung zukam, kann dieser gleichzeitig ausser Kraft gesetzt werden.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 7. November 1988 und 11. Juni 1990 beschlossene Seeufergestaltungsplan "Aachmündung bis östliche Bauzonengrenze" wird genehmigt. 2. Der bestehende Seeufergestaltungsplan (RRB Nr. 1525 vom 8. Juli 1970) wird ausser Kraft gesetzt. 3. Mitteilung an: - Gemeindeammannamt Egnach, 9315 Neukirch, unter Beilage von zwei Plänen Seeuferplanung und zwei Plänen Baulinienänderung, je mit Genehmigungsvermerk und einem Planungsbericht - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Planes Seeuferplan und eines Planes Baulinienänderung, je mit Genehmigungsvermerk, eines Planungsberichtes und der Akten. Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER