Schwärzi
Special-use plan · Altnau · Repealed Nov 27, 2017
Document
- Number
- 625
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Apr 22, 1986
- In force since
- Apr 22, 1986
- Repealed
- Nov 27, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
RtGIERUNGSRAT DES PROTOKOLL
vom
2 2. April 1986
Gemeinde Altnau Baulinienplan für das Quartier Genehmigungsgesuch ~ .
Nr.
11
Schwärzi 11 .,
Der Gemeinderat Ältnau ersucht mit Sch~eiben vorn ~- Januar 11
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1986 um Gen~hrnigung eines Baulinienplans
Schwärzi' 11 • Der Plan wurde nach den gesetz1lichen
Vorschritten erstmals vorn 18. Mai bis 17. Juni 1985 Öffentli-ch 'i:iülfg.eleg-t. 'Es gingen drei Einsprachen ein, die zurückgezogen ·wurden, nachdem ·man den Plan in einigen Bereichen abänderte. Eine zweite Auflage erfolg-te vorn ·2·2. November bis 21 .
Oezernbe~
:198 5.
Währ.end dieser Frfst gingen .:keine Ei-nsprachen ·rneh~ ein, und :·e-s ~wurden gegen den BeschlUss
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Gem-einde--
rates -atioh kei!ri'e •Rek-ür:Se lbeiin Baudepartement arthängig .gernach't. In recht~l.i:c11er :Hinsicht ·steht der ~Genehmigüng nichts entgegen. 2. Mit dE!fu i3auHriieriplan "-Schwärzi
II
wird fü:r _.das Gebie-:t
östli'i:fh ..(!:es \borPz-€ntrums vdh Al triäu der V'el;k'ehYsraurn d~r CGüt.:-tiirige:r:'s=tr'ci.'s&e -und ehnes ·:i'en.o:s _.de·r Bütrenstrasse
freigehalten. b'ie 'a:llgeiriei-rie i:J::ilaue "8a::Ulfi:Üe ·_.weist eiri€n Ab'stand von ·s ·rn :'zu den -1:5estehcen:·ct-e·n s:t.fa'ss·e-ngrenz:·e·n ~aui'; sie gibt ·zu keinen 'sei:neikuhgen Anlass. 13e:i (drei H:fstehenden Batit'en \wirr.(! ·ei-rie 'soriderba'üliinie C(_:rezOgen, 1·i.lltn (den Bestand ·zu si:chern, ':olui'e da&:S eine -Mt!hrw·ertkiläus-ell 'verhäng't '\v'erilen ··muss. ~-oi"e Bedeutung der :-sönderbauil1in;·F€ ~i-'-st wed'e·r :i<ln --Pl-an ·noch :.im t:Baure.gle-ment 1 u'rn:Schri~ben. qjie \ße'ffi~ihdebetförde wi::-r-a c<n:i:h"E!r
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ersucht, bei geeigneter Gelegenheit das Baureglement zu ergänzen, oder bei einem nächsten Baulinienplan die Bedeutung der Sonderbaulinie zu umschreiben. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
"Die Sander-
baulinie gilt solange, als das Gebäude in seinem Ausmass erhalten bleibt, unterhalten und modernisiert wird. Sobald das Gebäude abgerissen oder durch Elementarschaden vollständig zerstört wird, tritt die ordentliche Baulinie in Kraft." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Plan diese ordentliche Baulinie, die hinter der Sonderbaulinie verläuft, zu wenig deutlich gekennzeichnet ist. Die Gemeindebehörde muss sich bewusst sein, dass 1n allen Fällen, wo die Sonderbaulinie keine Wirkung mehr entfaltet, die Normalbaulinie gültig ist. Insgesamt ist der Baulinienplan nicht unzweckmässig; er kann genehmigt werden. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Gemeinde Altnau eingereichte Baulinienplan
für das Quartier ''Schwärzi'' wird genehmigt. Damit werden die Baulinien (blau), die Sonderbaulinien (rot) sowie die Ersatzbaulinien (dünn-punktiert) verbindlich. 2. Der Gemeinderat wird ersucht, bei Erlass weiterer Sonderbaulinien, eine entsprechende Bestimmung in das Baureglement aufzunehmen oder in der Planlegende
.
I
die Bedeutung der Baulinie zu umschreiben . 3. Nach dieser Genehmigung kann der Mehrwert-Revers auf der Parzelle Nr. 381
(944) gelöscht werden.
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3 -
5. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk - Grundbuchamt des Kreises Altnau, 8595 Altnau - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plans mit Genehmigungsvermerk und der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER