Zonenplan <2000> Abendfrieden
Zoning plan · Kreuzlingen · Repealed Jan 13, 2014
Document
- Number
- 76
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Nov 25, 2013
- In force since
- Nov 25, 2013
- Repealed
- Jan 13, 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
8682-E-4.pdf
Oehtan:
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Departem ent für Bau und Umwelt
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' Eing. 2 7. Nov. 2013 1
Sekretar iat:
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2 6. Nov, 2013 ~~
Thurgau~~
Frauenfeld, 25. November 2013
Entsch eid Nr. 76
0109/2013/DBU/ARP
Erleul .inq bi~
Politisch e Gemein de Kreuzlin gen Zonenp lanände rung Abendfr ieden
Geht an:
E.mg. Das Departe ment für Bau und Umwelt entsche idet:
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Sekretar iat:
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1. Die vom Stadtrat am 21. August 2012 beschlossene Zonenpl~~~ttt"t1~H"rfll!1"1"tffl111~-_, den (Teilflächen Parzellen Nrn. 754, 780 und 2521) wird genehmigt. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Änderung zur Folge haben. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Kreuzlingen, Bauverwaltung, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuz;. lingen 2, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Abendfrieden, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen - Amt für Denkma lpflege - Forstamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Abendfrieden, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägu ngen: Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Zonenplanänderung ein Rekurs hängig . Die Zonenplanänderung umfasst die Umzonung von Teilflächen der Parzellen Nrn. 754 und 780 von der Wohnzone W50 (Teil der Parzelle Nr. 754) respektive von der Wohnzone W33 (Teil der Parzelle Nr. 780) in die Zone für öffentlich e Bauten und Anlagen .
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Thurgau"~ 212
Zudem soll ein Teil der Strassenparzelle Nr. 2521 der Zone für öffentliche Bauten und An lagen zugewiesen werden. Auf den betroffenen Parzellen befinden sich die Gebäude des Alters- und Krankenheims Abendfrieden. Diese entsprechen nicht mehr den heutigen Anfo rderungen des kantonalen Gesundheitsamtes, so dass ein Ausbau und eine Sanierung des Alters- und Krankenheims ansteht. Der geplante Umbau lässt sich gemäss den geltenden Bestimmungen der Wohnzone W50 nicht verwirklichen . Mit der Zonenplanänderung soll gemäss Planungsbericht die Grundlage für eine zonenkonforme Nutzung des Gebiets sichergestellt werden. Die Zonenplanänderung entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Amt für Raumplanung steht somit nichts im Wege.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwa ltungsgericht des Kantons Thurgqu , 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: · 2 5. Nov. 2013
RECHTSKRAFTVERMERK
Gegen diesen Entscheid ist innert der gesetzlichen Frist von& Tagen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden. Er ist daher rechtskräftig. Weinfelden, 4-:?1 "1 1 A</
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU
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8682-S-1.pdf
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Oßht mri1 Stadtrat
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Eing. 73 Au~. 2ü'i2 Sekretariat:
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Auszug aus dem Protokoll vom 21. August 2012 Beschluss Nr. 2012-206
6.04.06
Zonenplanänderung "Abendfrieden", Gebiet Alp Freigabe zur öffentlichen Planauflage Mit Schreiben vom 28. April 2010 stellte das Alters- und Krankenheim Abendfrieden den Antrag, den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 754 von der Wohnzone W50 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umzuzonen. Die Nutzung als Alters- und Pflegeheim widerspricht dem Zonenzweck der Wohnzone W50 und erschwert die geplante Erneuerung des Alters- und Krankenheims. Das Alters- und Krankenheim erfüllt durch die durchschnittliche Beherbergung von 82 bis 87 Bewohnern eine wichtige soziale Funktion für die Stadt Kreuzlingen. Zudem werden rund 120 Arbeitsplätze (Teilzeit inbegriffen) in diversen Berufen angeboten. Die Gebäude des Alters- und Krankenheims Abendfrieden entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen des kantonalen Gesundheitsamtes. Die räumlichen und sanitären Verhältnisse müssen den Bedürfnissen neuzeitlicher Wohnformen für ältere Leute angepasst werden. Dazu sind ein Ausbau und eine Sanierung des Alters- und Krankenheims notwendig, welche nicht weiter hinausgeschoben werden können. Die Betriebsbewilligung wurde 2003 erteilt und ist bis Ende 2013 befristet. Bei der kantonalen Vorprüfung der Zonenplanänderung "Abendfrieden" führte das zuständ ige Amt für Raumplanung aus, dass die geplante Umzonung auf Grund der momentan nicht zonenkonformen Nutzung des Gebietes nachvollzogen werden kann und diese grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Der Stadtrat erwägt Die für das Alters- und Krankenheim Abendfrieden notwendigen Bauten befinden sich gemäss gültigem Zonenplan aus dem Jahr 2000 in der Wohnzone W33 bzw. Wohnzone W50 und sind nicht zonenkonform. Die Fläche, welche zukünftig für den Heimbetrieb notwendig ist, soll in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden . Als Grundlage für einen Entscheid über die künftige Zonenzuweisung gilt es, die öffentlichen und privaten Interessen auf ihre Übereinstimmung hin zu prüfen und, wo dies nicht der Fall ist, gegeneinander abzuwägen. Das Heim erfüllt mit der Altersbetreuung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse der Stadt und der Region Kreuzlingen, was gemäss Art. 14 Abs. 1 BauR Bedingung für eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist. Die Umzonung der Parzellen, die durch das Heim genutzt werden, entspricht der Strategie des Stadtrates. Gemäss dem kommunalen Richtplan, welcher dem Kanton im November 2011 zur Genehmigung eingereicht wurde (Genehmigung ausstehend), sollen zur längerfristigen Sicherstellung von Institutionen im öffentlichen Interesse deren Grundstücke der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen werden.
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2
Seite
Da die Stiftung Alters- und Krankenheim Abendfrieden beabsichtigt, auch in Zukunft die bestehenden und geplanten Gebäude als Heim zu nutzen, ist eine Umzonung in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gerechtfertigt und zweckmässig. Die umliegenden Wohngebiete (W50 und W33) werden durch die Umzonung in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ·nicht stärker beeinträchtigt. Ein Alters- und Krankenheim ist kein besonders lärmemittierender Betrieb. Zudem wurden die Parzellen bereits seit Jahrzehnten als Aiters- und Krankenheim genutzt, ohne dass nennenswerte Probleme mit den angrenzenden Wohngebieten auftraten. Für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gilt gemäss Lärmschutzverordnung dieselbe Lärmempfindlichkeitsstufe (Stufe II, nicht störend) wie für die Wohnzonen W50 und W33. Der Stadtrat beschliesst
1. Die Zonenplanänderung "Abendfrieden", Gebiet Alp, der Teilflächen der Parzellen Nrn 754, 780 und 2521 von der Wohnzone 50 sowie von der Wohnzone 33 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird genehmigt. 2. Die Bauverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Planauflage der Umzonung gemäss §§ 29 ff. PBG vorzunehmen. 3. Mitteilung an Bauverwaltung
Für die Richtigkeit Stadtrat Kreuzlingen Der Stadtammann
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~':J~ 1v Zonenänderung "Abendfrieden", Gebiet Alp (Plan, Planungsbericht)
Versand am:
21. AUG. 2012
8682-S-2.pdf
Gemeinderat
Auszug aus dem Protokoll vom 21. März 2013 Beschluss Nr. 2013-91
6.04.06
Zonenplanänderung Abendfrieden Gemeinderat Alexander Salzmann befindet sich im Ausstand
Die Botschaft Zonenplanänderung Abendfrieden wird genehmigt.
Der Beschluss unterliegt gemäss Art. 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Kreuzlingen dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist beträgt 45 Tage. Sie beginnt am 23. März 2013 und dauert bis 6. Mai 2013.
Kreuzlingen, 22. März 2013 Für die Richtigkeit Gemeinderat Kreuzlinge
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Mitteilung an (per E-Mail) Heinz Theus, Bauverwalter Jean-Marc Vannier, Bausekretär Stadtrat Michael Dörflinger Stadtrat z. K.
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal