Im Steinbruch

Special-use plan · Kreuzlingen

Document

Number
1859
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Nov 12, 1985
In force since
Nov 12, 1985

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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Text

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Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan "Im Steinbruch", Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 26. Juni 1985 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Im Steinbruch". Den Akten der Stadt ist zu entnehmen, dass beim Planauf lage- und Beschlussesverfahren den Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Während der Auflage vom 3. November bis 3. Dezember 1984 ging eine Einsprache ein, die teilweise gutgeheissen werden konnte. Da beim Baudepartement kein Rekurs vorliegt und das fakultative Referendum nicht ergriffen wurde, steht in formeller Hinsicht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Das Areal liegt zwischen der Bergstrasse und dem Tobel "Im Steinbruch" an exponierter Lage. Im Zonenplan ist es der Wohnzone W3 zugewiesen und unterliegt der Gestal tungsplanpflicht. Die vorliegende Sonderbauordnung ist in zwei Teile gegliedert; der westliche Teil mit dem markanten Gebäude

"Am Sandbühl" soll erhalten bleiben, während östlich gegen den Töbelibach ein Neubaugebiet

vorgese~en

ist.

Mit der in der Bauordnung festgelegten Gestaltungsplanpflicht soll erreicht werden, dass neue Bauten sich an die bestehende Bausubstanz anpassen. Dies gilt vor allem für die Volumen neuer Bauten, aber auch für die Gestaltung.

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2 -

Das Verhältnis der Baukuben zueinander ist für die Anpassung an die bestehende Ueberbauung besonders wichtig. Die Gestaltung im Detail ist auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens zu regeln.

3. Für die Neubauten werden die Volumen sowie die Erschliessung festgelegt, wobei die Regelausnützung von 0.55 eingehalten wird. Für die Altbauten wird der mögliche Bonus gewährt, nämlich eine Ausnützung von 0.66. Diese Differenzierung ist zweckrnässig, kann man doch dadurch die Erhaltung der charakteristischen Bausubstanz gewährleisten. 4. Die Sonderbauordnung enthält nur wenige besondere Bestimmungen; die dazugehörigen Pläne regeln Baulinien, Terraingestaltung

sow~e

Parkierung. Die Fuss- und Fahrwege sind

konzeptionell festgehalten. Die Zufahrt kann nur mit besondern Auflagen bewilligt werden, da entlang dem Töbelibach Stützmauern nötig sind. Diese müssen wasserbautechnisch vorn Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft begutachtet

und~ewilligt

werden. Die ohne Bewilligung erstellte

Stützmauer südwestlich Assek. Nr. 359 ist anzupassen. Die in den Plänen II-IV eingezeichnete Strasse ist so zu verschieben, dass gegenüber der bestehenden Böschungskante noch ein Abstand von 1 . 5 rn möglich i.st. Im konkreten Baubewilligungsverfahren sind diese Details zu regeln. In diesem Zusammenhang ist ganz allgemein festzuhalten, dass die erhöhten Anforderungen gernäss Baugesetz im Baubewilligungsverfahren noch eingehend geprüft und durchgesetzt werden müssen, so beispielsweise Farb- und Materialwahl und Terraingestaltung.

5. zusammenfassend kann festgestellt werden, dass einerseits der Gestaltungsplan "Im Steinbruch" nicht unzweckmä.ssig ist und anderseits auch im öffentlichen Interesse liegt. Aus planerischer Sicht kann er genehmigt werden.

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3 -

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der Gestaltungsplan "Im Steinbruch'' der Stadt Kreuzlingen wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage zweier Plandossiers mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Plandossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten

Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER