Wigartenstrasse

Special-use plan · Altnau

Document

Number
11
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Altnau
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jan 26, 2007
In force since
Jan 26, 2007

Map

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"~ Frauenfeld, 26. Januar 2007

Entscheid Nr. 11 2521 /2006/DBU/ARP

Politische Gemeinde Altnau • Baulinienplan "Wigartenstrasse" • Aufhebung Quartierplan "Wigarten"

1.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ersucht die Bauverwaltung Altnau im Auftrag des Gemeinderats um Genehmigung der. im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau ;und Umwelt sind gegen den Baulinienplan ,.Wigartenstrasse" sowie die Aufhebung des Quartierplans ,.Wigarten" keine -Rekurse hängig.

2.

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Mit Beschluss Nr. 1426 hat der Regierungsrat am 19. August 1981 den Quartierplan "Wigarten" (nachfolgend QP) genehmigt. Mit dem QP wurden die Erschliessung sowie die Landumlegung sichergestellt. Inzwischen ist das betreffende Planungsgebiet erschlossen und weitgehend überbaut. Da die im QP festgelegten Strassenabstände von 6 m sowohl dem seit 1992 rechtskräftigen Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1 ) als auch dem raumplanerischen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung widersprechen, hat der Gemeinderat Altnau beschlossen, den QP mit Inkraftsetzung, des Baulinienplans "Wigartenstrasse" (nachfolgend BP) aufzuheben. Damit gelten für das betreffende BPGebiet neu die gesetzlichen Strassenabstände von 3m gegenüber Gemeindestrassen gernäss § 44 StrWG. Laut Planungsbericht soll die Möglichkeit offengelassen werden, entlang der Wigartenstrasse das westlich des BP-Gebietes bereits vorhandene Trottoir weiterzuführen . Deshalb wird mittels des zur Genehmigung vorliegenden BP auf der Nordseite der Wigartenstrasse im Abstand von 5 m eine Baulinie festgelegt. Im Rahmen des verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens wurden keine Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Sowohl die Aufhebung des QP als auch der BP erscheinen im Sinne von§ 33 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) rechtmässig und werden genehmigt.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Altnau am 2. November 2004 beschlossene Baulinienplan ,.Wigartenstrasse" wird genehmigt.

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Thurgau~~ 2/2

2.

Der Quartierplan "Wigarten" (RRB Nr. 1426 vom 19. August 1981) wird ausser Kraft gesetzt.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilagezweier Baulinienpläne "Wigartenstrasse", je mit Genehmigungsvermerk (charge) Amt für Umwelt Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplans "Wigartenstrasse", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

fr~.A--

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 6, Jan. 2007