Seefeld, Stadtgarten, Hechtplatz

Special-use plan · Ermatingen

Document

Number
72
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Oct 30, 2001
In force since
Oct 30, 2001

Map

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

30. Oktober 2001, db Entscheid Nr. 72

Gemeinde Ermatingen Änderung Baulinienplan "Staadgarten"

1. Mit Schreiben vom 25. September 2001 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der Änderung des Baulinienplanes "Staadgarten". Auf Grund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. ln formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Laut Planungsbericht wurde im Gebiet Staadgarten im Jahre 1987 ein Baulinienplan erlassen (RRB Nr. 1460 vom 22.9. 1987). Dieser bezieht sich auf das Gebiet zwischen Heimgartenstrasse, Untere Seestrasse und Unterer Bachweg. Ausgelöst wurde die zur Genehmigung vorliegende Baulinienplanänderung laut Planungsbericht durch den geplanten Ersatz von zwei bestehenden Wohnhäusern durch Neubauten. Für die Ermöglichung einer zweckmässigen Neubebauung sei eine Änderung des rechtskräftigen Baulinienplanes erforderlich. Im Baulinienplan Staadgarten sind Normalbaulinien und Bachabstandsbaulinien (Sonderbaulinien) festgelegt. Laut Planungsbericht können diese ohne Verletzung der dem Baulinienplan zu Grunde liegenden Absichten ergänzt werden. Im Rahmen der Realisierung der genannten Bauvorhaben finde eine Verlegung des Gemeindeweges Parz. Nr. E 37 und damit verbunden ein Landabtausch statt. ln diesem Zusammenhang sollen die Baulinien so geändert werden, dass ein minimaler Strassenabstand von 3 m zum Gemeindeweg festgelegt wird. Die neue Bebauung kann somit möglichst weit nach Osten geschoben werden. Dies trägt gernäss Planungsbericht zu einer Verbesserung der wohnhygienischen Verhältnisse und einer guten ortsbaulichen Stellung der Bauten bei. Der Abstand gegenüber der Heimgartenstrasse beträgt weiterhin Sm. Die in die Vernehmlassung einbezogenen Amtsstellen haben keine Vorbehalte

-2-

gegen die Baulinienplanänderung angemeldet. Im Sinne von § 33 PBG ist die Änderung des Baulinienplanes "Staadgarten" rechtmässig.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

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1.

Die vom Gemeinderat Ermatingen am 24. September 2001 beschlossene Änderung des Baulinienplanes "Staadgarten" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von drei Dossiers Änderung Baulinienplan "Staadgarten", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers Änderung Baulinienplan "Staadgarten" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

~~~ H. P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

30. Oktober 2001