Klingler

Special-use plan · Ermatingen · Repealed Sep 2, 2026

Document

Number
1455
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Nov 1, 1988
In force since
Nov 1, 1988
Repealed
Sep 2, 2026

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Ermatingen with its building zones.Open the full map

Files

2707-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

·- 1. Nov. 1988

Nr. /1/s =:::>

Baulinienplanänderung ''Klingler''/EG Ermatingen/ Genehmigungsgesuch

1. Mit Auszug aus dem Protokoll seiner Sitzung vom 20. Juni 1988 ersucht der Gemeinderat von Ermatingen um Genehmigung der Ergänzung des am

3. November

1987 genehmigten Baulinienplanes ''Klingler''· Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Die Baulinienplanänderung wurde durch ein Bauvorhaben ausgelöst. Im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. E 907 ist eine Messstation des Elektrizitätswerkes geplant, die die rechtskräftige Baulinie unterschreitet. Die geringfügige Abänderung der Baulinie kann in planerischer Hinsicht verantwortet werden, zumal die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. Somit steht der Genehmigung der Vorlage auch in materieller Sicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 20. Juni 1988 beschlossene Aenderung des Baulinienplanes ''Klingler'' wird genehmigt.

511.04/10 000/160587

Show the full text

- 2 -

2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen, je mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER