Zonenplan <1997>

Zoning plan · Mammern

Document

Number
4
Kind
Zoning plan
Commune
Mammern
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung nicht genehmigt wurde Fläche im Wald
Adopted
Jan 24, 2014
In force since
Jan 24, 2014

Map

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Text

Departement fOr Bau und Umwelf

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Thurgau~~ Frauenfeld, 24. Januar 2014

Entscheid Nr. 4 0212/2013/DBU/ARP

Politische GemeindeMammern -Änderung des Zonenplanes -Änderung des Baureglements 1997/2002 (Ergänzung mit Naturobjekt, Parz. 207, unterhalb Ruine Neuburg)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Mammern am 21. Oktober 2013 beschlossene Änderung des Baureglements 1997 I 2002, wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Mammern am 21. Oktober 2013 beschlossene Änderung des Zonenplanes wird mit Ausnahme der Teilfläche im Wald genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Mammern, Liebenfelsstrasse 2, 8265 Mammern, unter Beilage von drei Zonenplan- und Baureglementsänderungen, je mit Genehmigungsund Nichtgenehmigungsvermerk {charge) - Grundbuchamt Steckborn, Gemeindehaus, Seestrasse 123, 8266 Steckborn - Amt für Archäologie - Forstamt - Amt für Raumplanung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Zonenplan- und Baureglementsänderungen, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. November 2013 ersucht die Politische Gemeinde Mammern um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Vorlagen wurden vom Amt für Raumplanung nicht vorgeprüft

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Thurgau~~ 212

Die zur Genehmigung eingereichteZonenplan-und Baureglementsänderung "Ergänzung mit Naturobjekt" betrifft die Unterschutzstellung einer ca. 1.5 hagrossen Wiese im südwestlichen Teil der Parzelle Nr. 207, die an die Ruine Neuburg grenzt. Die PG Mammern setzt das kantonale Gesetz zum Schutz und zur Pflege von Natur unc;t Heimat (NHG TG; RB 450.1) nicht mittels Schutzplan um, sondern bezeichnet die zu schützenden Elemente im Zonenplan und listet sie im Baureglement auf. Pächterinder neu zu schützenden Wiese ist Pro Natura, die erfolgreich Pflegemassr:~ahmen durchführt, mit denen die Artenvielfa'lt der Wiese gesteigert werden konnte. Dank einer sorgfältigen Beweidung der Wiese ist eine Zunahme der Biodiversität in den kommenden Jahren zu erwarten . .Im Hahmen des verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren weist das Forstamt darauf hin , dass das in der Zonenplanänderung markierte Naturobjekt einen Teil des Waldareals überlappt. Gernäss den Abklärungen des Forstamts bei der Gemein debehörde, handelt es sich bei dieser Überlappung um einen redaktionellen Fehler. Es soll lediglich die Wiese unter Schutz gestellt werden . Der den Wald überlappende Teil wird deshalb mit einem Nichtgenehmigungsvermerk versehen (siehe Beilage Forstamt vom 9. Dezember 2013) . Die Baureglementsänderung "Ergänzung mit Naturobjekt" erfüllt die Anforderungen von

§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. Die Zonenplanänderung wird mit Ausnahme der genannten Waldüberlappung ebenfalls genehmigt.

B~ilage:

- Zonenplanausschnitt 1:5000 mit Eintrag Forstamt vom 9. Dezember 2013

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde .geführt werden. Sie ist ur:~terzeichnet und ~im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sin d die Beweismittel aufzuführen . Expediert:

2 7. Jan. 2014