Zonenplan <2011> Riethalde

Zoning plan · Roggwil · Repealed Mar 15, 2021

Document

Number
30
Kind
Zoning plan
Commune
Roggwil
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Apr 23, 2014
In force since
Apr 23, 2014
Repealed
Mar 15, 2021

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. April 2014

Entscheid Nr. 30 0026/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Roggwil Zonenplanänderung Riethalde

1.

Die vom Gemeinderat Roggwil am 20. November 2013 beschlossene Zonenplanänderung Riethalde wird genehmigt.

2.

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Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, Postfach 53,9325 Roggwil, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Riethalde, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Riethalde, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung Riethald.e. Der Gemeinderat hat diese Zonenplanänderung als geringfügige Änderung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Gemeinde Roggwil mit Schreiben vom 10. Februar 2014 aufgefordert, die eingereichten Unterlagen sowie den Planungsbericht zu vervollständigen. Per E-Mail vom 11. März 2014 und mit Zustellung vom 25. März 2014 wurden die Genehmigungsakten vervollständigt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gegen die erwähnte Zonenplanänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Zonenplanänderung wurde verzichtet.

2.

Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Riethalde (nachfolgend: Zonenplanänderung) betrifft die Parzelle Nr. 1732, Riethalde. Gemeinsam mit der Parzelle Nr. 765 gehörten Teilflächen dieser Parzelle zum Areal eines ehemaligen Schweinemastbetriebs. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision (genehmigt mit DBUEntscheid Nr. 38 vom 31. Mai 2011) wurde die Gewerbezone auf Parzelle Nr. 765 in die Wohn- und Gewerbezone WG 2-3 umgezont. Gleichzeitig wurde die Bauzone auf die südseitige Parzelle Nr. 1732 ausgedehnt. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, ist auf Parzelle Nr. 765 eine Wohnüberbauung geplant. in diesem Zusammenhang war ursprünglich vorgesehen, in diese Wohnüberbauung auch die

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Thurgau~~ 2/2

neue Bauzone auf Parzelle Nr. 1732 miteinzubeziehen. Entsprechend sollte die Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. 1732 und 765 bereinigt und auf die neue Bauzonengrenze abgestimmt werden. Gestützt auf§ 59 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) ist von Amtes wegen eine soiche Grenzbereinigung- grundsätzlich möglich. Demnach nimmt die Gemeindebehörde von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers eine Grenzbereinigung vor, sofern in der Bauzone der ungünstige Verlauf der <3renze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Bebauung oder eine andere Nutzung eines Grundstückes behindert und dem Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst. Vorl iegend gelang es der Gemeinde Roggwil indes nicht, eine solche Bereinigung vorzunehmen. Gernäss Kapitel 1 des Planungsberichts führten die Verhand lungen mit den betroffenen Grundeigentümern zu keinem Ergebnis. Um eine Überbauung der Parzelle Nr. 765 nicht weiter zu verzögern, sah die Gemeinde Roggwil entsprechend von einer Grenzbereinigung ab. Um die Restfläche von700m 2 dennoch zweckmässig zu nutzen, wurde aber auf Parzelle Nr. 1732 die Bauzonenfläche teilweise umgelegt. Die zu r Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung sieht entsprechend vor, den nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 1732 wiede rum (wie vor der Ortsplanungsrevision) der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Um diese Reduktion zu kompensieren , wird gleichzeitig im Nordosten die Wohn- und Gewerbezone WG 2-3 weiter nach Süden ausgedehnt. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, hat die Zonenplanänderung insgesamt keine Erweiterung des Siedlungsgebiets zur Folge . Damit wird dem Prinzip einer grundsätzlich ausgeglichenen Flächenbilanz gernäss Ziffer 2.2 des Kantonalen Richtplans entsprochen . Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegenüber der Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werder.1.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 3. April 20g