Metzgersbuhwil

Special-use plan · Schoenholzerswilen

Document

Number
26
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Schoenholzerswilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Apr 9, 2014
In force since
Apr 9, 2014

Map

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Text

Departement für Bau und .Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 09. April 2014

Entscheid Nr. 26 0028/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Schönholzerswilen Änderung Baulinienplan Metzgersbuhwil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 21. Oktober 2013 beschlossene Änderung des Baulinienplans Metzgersbuhwil wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Schönholzerswilen, Buhwilerstrasse 1, 8577 Schönholzerswilen, unter Beilage von vier Dossiers Änderung Baulinienplan Metzgersbuhwil, (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Änderung Baulinienplan Metzgersbuhwil, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 ersucht die Politische Gemeinde Schönholzerswilen um Genehmigung der Änderung des Baulinienplans Metzgersbuhwil. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Baulinienplanes keine Rekurse hängig. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, soll eine baufällige Scheune auf Parzelle Nr. 479 durch eine neue Reithalle ersetzt werden, welche über die Grundmasse der bestehende Baute hinausgeht. Diesem Vorhaben stehen die rechtskräftigen Baulinien entgegen, die mit dem Baulinienplan Metzgersbuhwil (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1012 vom 9. Juni 1992) erlassen wurden. Mit dem Baulinienplan werden insbesondere die ortsbaulich interessanten Strassenräume geschützt. Gernäss § 8 Abs. 3 PBG sind Sondernutzungspläne, wie der vorliegende Baulinienplan mit den zugehörigen Vorschriften, periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Die Änderung des Baulinienplans wird gemäss den eingereichten Unterlagen durch ein privates Bauvorhaben begründet und

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Thurgau~~ 2/2

nicht durch Ortsplanerische Überlegungen oder geänderte Kriterien, welche die Grund-. Iage für den Erlass der Baulinie bildeten - nämlich den Erhalt der ortsbaulich interessanten Strassenräume. Dennoch können veränderte Verhältnisse insofern geltend gemacht werden , als dass sich die bauliche Substanz der Scheune seit Erlass des Baulinienplans im Jahr 1992 wohl verschlechtert hat und sich eine gesamthaft bessere Lösung, auch im öffentlichen Interesse anbietet. Zudem widerspricht die geplante Baulinienplanänderung in ihrem Ausmass nicht dem Sinn und Zweck des bisherigen Baulinienplanes. Es sei darauf hingewiesen, dass der Baulinienplan Metzgersbuhwil mit vorliegendem Entscheid geändert wird, ohne dass die Umsetzung des Bauprojekts, welches Anstoss war für die Änderung, zum jetzigen Zeitpunkt gesichert ist. Mit dem Bauprojekt geht der Abbruch einer geschützten Scheune einher (gemäss Schutzplan mit DBU-Entscheid Nr. 1 vom 12. Januar 2006). Das Bauvorhaben wurde gernäss Auskunft der Gemeinde bisher nicht ·öffentlich au.fgelegt. Zudem hat die Gemeindebehörde gernäss § 24 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG; RB 450.1) das Bauvorhaben den vom Regierungsrat als rechtsmittelberechtigt bezeichneten Organisationen mitzuteilen. Dass das Bauvorhaben dadurch verhindert wird , ist grundsätzlich nicht auszuschliessen. Der Abbruch des geschützten Objekts bedingt eine Anpassung des kommunalen Schutzplans im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. An lässlich der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden jedoch vom Amt für Denkmalpflege keine Vorbehalte gegen die Vorlage vorgebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann ·i nnert 20 Tagen beim Verwa ltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen . Expediert:

';; 9. April 2014