Fruthwilerstrasse II

Special-use plan · Ermatingen

Document

Number
234
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Apr 13, 1999
In force since
Apr 13, 1999

Map

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU • ~ . 0, ;.

ENTSCHEID

Frauenfeld,

~ ·~

13. April 1999 Entscheid Nr. 234

Gemeinde Ermatingen Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" 1.

Der Gemeinderat Errnatingen ersucht mit Schreiben vom 1. April 1999 um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Der Baulinienplanentwurf wurde vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 26. Januar 1999 vorgeprüft Die Hinweise und Anregungen der Vorprüfung wurden umgesetzt.

2.

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Gernäss den Angaben im Planungsbericht stellt der zur Genehmigung vorliegende Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" eine Fortsetzung der beiden entlang der Fruthwilerstrasse bestehenden Baulinienpläne "Fruthwilerstrasse" (RRB Nr. 81 vom 17.1.94) und "Parzelle Nr. 1289" (RRB Nr. 1215 vom 8.11.94) dar. Mit dem Baulinienplan soll die Überbaubarkeit der Parzellen Nm. E14, E566, E1278 und E1311 sichergestellt werden. Dazu werden die ordentlichen Wald- und Bachabstände durch Baulinien für Bauten und Anlagebaulinien ersetzt. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Planung notwendigen Detailinforrnationen. Der Baulinienplan ist rechtmässig.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

22909311500

Der vom Gemeinderat Errnatingen am 15. Februar 1999 beschlossene Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" wird genehmigt.

-2-

2.

Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen; je mit Genehmigungsvermerk, (charge) -Amt für Umwelt -Forstamt -Amt für Raumplanung {2); unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

14. April 1999