Obergut Ost Triboltingen
Special-use plan · Ermatingen
Document
- Number
- 51
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 12, 2012
- In force since
- Jun 12, 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR ARP TG ~
Thurgau~"Z Frauenfeld, 12. Juni 2012
Entscheid Nr. 51 0128/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Ermatingen Baulinienplan Obergut Ost Triboltingen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 14. Mai 2012 beschlossene Baulinienplan Obergut Ost Triboltingen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Ermatingen, Hauptstrasse 88 I Postfach 72, 8272 Ermatingen, unter Beilage von vier Baulinienplänen Obergut Ost Triboltingen, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt -Amt für Umwelt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von einem Baulinienplan Obergut Ost Triboltingen, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 ersucht die Politische Gemeinde Ermatingen um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit RRB Nr. 785 vom 29. Juni 1993 wurde der Quartierplan Obergut genehmigt. Darin wurden unter anderem Baulinien und Freihaltelinien ausgeschieden. Die Baulinien bestimmen nach § 17 Abs. 2 PGB die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Die Freihaltelinien dienen gernäss Auskunft der Bauverwaltung Ermatingen dazu, dass entlang der Obergutstrasse in einem bestimmten Abstand zur Strasse weder Pflanzungen noch Zäune etc. errichtet werden, damit ein Kreuzen von Personenwagen auf der schmalen Strasse möglich bleibt. Entlang der Obergutstrasse in Triboltingen (Politische Gemeinde Ermatingen) sind neue Flächen der Bauzone (Wohnzone) zugewiesen worden. Die zur Genehmigung einge-
Thurgau~ 212
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reichte Vorlage umfasst somit die Weiterführung der bisherigen Baulinien mit einem Abstand von 6 m zur Strassengrenze, bis zum östlichen Rand der Wohnzone. Innerhalb der unbebauten Grundstücke wird erneut eine Freihaltelinie mit Abstand von 1 m zum Strassenrand festgelegt. Entlang den Parzellen Nm. 3432, 3364 und 3389 wird die Freihaltelinie lediglich mit einem Abstand von 0.5 m zur Strassengrenze ausgeschieden, da diese Parzeilen bereits bebaut sind und deshalb schon zahlreiche Hecken und Zäune mit einem Abstand von 0.5 m zur Strassengrenze erstellt wurden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Baulinienplan Obergut Ost Triboltingen angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 PGB. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.
Rechtsmittel,: Gegen diesen Entscheid 'kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
'1 2. Juni 2012