Östlich Schönhaldenstrasse

Special-use plan · Ermatingen · Repealed Sep 2, 2026

Document

Number
657
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Mar 23, 1971
In force since
Mar 23, 1971
Repealed
Sep 2, 2026

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Text

\

J REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGP.. U AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

vom

Betrifft:

2 3. t~ärz 1971

Nr.

t!JT

Gestaltungsplan und Baulinienplan östlich Schönhaldestrasse der Gemeinde Ermatingen

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1, Die Ortsbehörde von Erma.tingen hat einen Gestaltungsplan und einen

Baulinienplan für die Grundstücke Parz. Nr, 612, 615 und 616 öst-lich der Schönhaldestrasse gutgeheissen. Die Pläne ~~den vom 26. Febr11ar bis 12. Y~rz 1971 öffentlich aufgelegt; Einsprachen wurden nicht eingereicht. Ebenso wurde der Beschluss der Ortsbehörde beig Regierungsrat nicht angefochten. Foroell stehen der Genehmigung keine Hindernisse entgegen, 2, Die beiden Pläne ordnen die Ueberbauung im Ge1>-a.nn, das westlich unci n.ördlich von der Schönhaldestrasse und von der Staatsstrasse begzoe!L~t ist. Die rechtsgültige Einzonung u~de eine einheitliche Ueberbauung nicht ermöglichen; denn das Areal des Gestaltungsplans umfasst. Teile · der dreigeschossigen und der z-weigeschossigen Wohn- und Gewerbezone . sowie der dreigeschossigen und der z-weigeschossigen 'b'ohnzone·. Der Gestaltungsplan sieht die folgenden Ueberbauungen vor: 1 fünfgeschossiges liohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle 612 (vier Geschosse und Attikageschoss)

1 fünfgeschossiges Wohnhaus auf der Parzelle 615 (vier Geschosse und Attikageschoss) 1 Doppel-Turnhalle mit Lehrschwimmbecken auf der Parzelle

616

Nach Artikel 23 des Baureglementes (Gestaltungspläne) ist eine derartige Ueberbauung möglich; denn es darf für die gesamthaft konzipierte Ueberbauung zusammenhängender Gebiete "vom Z-onenpla.n abge1richon werden, sofern sich· bezUglieh der Ortsplanung, des Strassenbildes, der Voiul-

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hygiene oder der Erschliessung gegenüber der Regelüberbauung nachweisliche Vorzüge ergeben". Es ist offensichtlich, dass die Regelüberbauung nach Zonenplan in diesem Gebiet zu einer unerwünschten Aufsplitterung führen wiirde. Der Erlass eines Gestaltungsplans, mit dem Ziel, eine einheitliche Ueberbauung zu erlangen, ist zu begrüssen. Nach Baureglement können Gebäudehöhe, Geschosszahl, Abstände und Ausnützung frei angesetzt werden, sofern gegenüber der Regelüberbauung Vorteile erzielt "'erden. Im vorliegenden Fall hielt man sich bei der Festsetzung der Ausnützung an die Normen der dreigeschossigen, offenen Ueberbauung: sie beträgt, wenn man das ganze Areal samt den Abstellplätzen westlich der Schönhaldestrasse einbezieht, nicht ganz 0,6. Der Bau zweier viergeschossiger Häuser mit Attil~geschoss ist a.n dieser

Lage ortsplanarisch verantwortbar. Grenz- und Gebäudeabstä.nd·:

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Es können deshalb die folgenden Bestimmungen des Gestaltungsplans genehmigt werden: a)

Stellung der beiden Bauten auf den Parzellen 612 und 615

b)

Geschosszahl der beiden Bauten: vier Vollgeschosse und Attilmgeschoss (gemäss Art. 7, Abs. 6 des Baureglements)

c)

Gebäudehöhe

d)

Schaffung eines Kinderspielplatzes im Ausmass von 15% der genutzten tfohnfläche, der gegen die Garage- und Parkplatzanfahrten in geeigneter Form abzuschirmen ist.

14 Meter

3. Die Baulinien längs der Staatsstrasse und der Schönhaldestrasse entsprechen heutigen Anforderungen; sie ermöglichen insbesondere einen einwandfreien, verkehrssicheren Ausbau der Strassenkreuzung. Sie können genehmigt werden. Die Gestaltung der Parknische an der Staatsstrasse hat gemäss dem Schreiben des Kantonalen Tiefbauamtes vom 28. September 1970 zu erfolgen. Der erste Parkplatz bei der Kreuzung darf nicht erstellt werden, weil die Verkehrsübersicht in gefährlicher Weise verschlechtert würde. Dagegen sind alle anderen Parkplätze zulässig,

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''eil die Ausfahrt von den Gar&gen nicht mehr in die Staatsstrasse erfolgt, Diese Parkplätze sind öffentlich, Die für das geplante Geschäftshaus notvendigen Parkplätze euf privatem Grund erstellt der Bauherr westlich der Schönhaldestrasse, Gemäss Schreiben der Ortsbehörde ist ein Cafe-Restaurant mit 50 bis 60 Sitzplätzen vorgesehen, Der im Gestaltungsplan enthaltene Parkplatz genügt für 14 Personenvagen, Das entspricht den Richtwerten, Nach Auffassung des Tiefbauamtes könnte die Rabatte, die gemäss Plan gut ein Meter breit ist, noch etvas verschmälert werden; dadurch vlirden die Sichtverhältnisse beim Ausfahren in die Schönhaldestrasse noch verbessert. Die für die beiden Käuser mit zusammen

20 Vohnungen vorgesehenen

Garagen und Abstellplätze sind genügend, Grundriss und Situierung der Garage und dieser Plätze sowie der Abstellplätze westlich der Schönhaldestrasse sind ebenfalls Bestandteil des Gestaltungsplans; sie werden mit der Genehmigung verbindlich.

Der Regierungsrat beschliesst:

1, Der Gestaltungsplan und der Baulinienplan östlich der Schönhalde-

strasse der Gemeinde Ermatingen wird im Sinne der Erwägungen genehmigt,

2. ~titteilung an:

- Ortsbehörde Ermatingen, 8272 Ermatingen unter Beilage eines Gestaltungsplans und eines Baulinienplans, beide mit Genehmigungsvermerk - Architekturbüro G. Felber 1 8280 Kreuzlingen - Strassen- und Baudepartement (3-fach) Tiefbauamt mit den Akten zum Baugesuch Bommeli - Regional~lanung~amt unter Beilage eines Gestaltungsplans und eines Baulinienplans, beide mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten FJr richtigen Auszug

Der Staatsschreiber: WR/he