Entlassung Objekt Nr. 83 ParzNr. 479

Protection plan · Schoenholzerswilen · Repealed Sep 27, 2024

Document

Number
51
Kind
Protection plan
Subkind
Cultural objects
Commune
Schoenholzerswilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 21, 2014
In force since
Jul 21, 2014
Repealed
Sep 27, 2024

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"'~ Frauenfeld, 21. Juli 2014

Entscheid Nr. 51 0098/2014/DBU/ARP

Politische Gemeinde Schönholzerswilen Entlassung der Schutzobjekte Nr. 239 (Parz. Nr. 90 in Hagenbuch) und Nr. 83 (Parz. Nr. 479 in Metzgersbuhwil) aus dem Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 22. April 2014 beschlossene Entlassung des Schutzobjekts Nr. 239 (Ökonomiegebäude) auf Parzelle Nr. 90 in Hagenbuch aus dem Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 22. April 2014 beschlossene Entlassung des Schutzobjekts Nr. 83 (Ökonomiegebäude) auf Parzelle Nr. 479 in Metzgersbuhwil aus dem Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Schönholzerswilen, 8577 Schönholzerswilen, unter Beilage von einer Entlassung der Schutzobjekte, mit Genehmigungsvermerk - Amt für Denkmalpflege . - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Kopien der Entlassung der Schutzobjekte, mit Genehmigungsvermerk

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersucht die Politische Gemeinde Schönholzerswilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie gemäss Auskunft von Herrn Möckli, Gemeindeammann, vom 16. Mai 2014 kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Die Entlassung der zwei Schutzobjekte wurde öffentlich aufgelegt und zudem auch den rechtsmittelberechtigten Organisationen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG; RB 450.1) zugestellt. Gegen die Planänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) keine Rekurse hängig. Die Planänderungen wurden mit dem Amt für Denkmalpflege vorbesprochen .. Die Politische Gemeinde Schönholzerswilen verfügt über einen Schutzplan der Kulturund Naturobjekte gemäss NHG, welcher vom DBU mit Entscheid Nr. 9 vom 4. Februar 2005 genehmigt wurde.

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Thurgau~~ 2/2

Schutzobjekt Nr. 239 in Hagenbuch Das Schutzobjekt liegt auf der Parzelle Nr. 90 in Hagenbuch. Gernäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 5. Mai 2014, ist auf dem Grundstück der Neubau von zwei Wohnungen geplant. Aus diesem Grund soll das alte Ökonomiegebäude abgebrochen werden. Das Objekt ist gernäss Hinweisinventar des Amts für Denkmalpflege als "wertvoll" eingestuft. Eine Entlassung aus dem Schutzplan ist aus Sicht des Amts für Denkmalpflege dennoch möglich. Das Amt weist in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 ausdrücklich darauf hin, dass das geschützte Wohnhaus "Hagenbuch 239", als Schutzobjekt im Schutzplan verbleiben muss. Schutzobjekt Nr. 83 in Metzgersbuhwil Das Schutzobjekt liegt auf der Parzelle Nr. 479 in Metzgersbuhwil. Gernäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 5. Mai 2014, ist auf dem Grundstück der Neubau eines Reitstal ls geplant. Aus diesem Grund soll das alte Ökonomiegebäude abgebrochen werden. Das Objekt ist gernäss Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege als "wertvoll" eingestuft. Eine Entlassung aus dem Schutzplan ist aus Sicht des Amtes für Denkmalpflege dennoch möglich. Das Amt weist in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 ausdrücklich darauf hin, dass das geschützte Wohnhaus "Metzgersbuhwil 83", als Schutzobjekt im Schutzplan verbleiben muss.

Die Änderungen des Schutzplans erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des 'Planungs- und Baugesetzes (PBG ; RB 700) und können genehmigt werden. Gernäss § 6 PBG hat die für den Erlass zuständ ige Behörde den Zeitpunkt des lnkrafttretens eines Planes zu beschliessen. Die Titelblätter sind entsprechend mit folgendem Vermerk zu versehen: "Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per: ... ".

Expediert:

2 2. Juli Z014