Ried
Special-use plan · Ermatingen
Document
- Number
- 969
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 11, 1985
- In force since
- Jun 11, 1985
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
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y
PROTOKOLL
vom
f f. Juni 1985
ßemeinde Ermatingen Gestaltungsplan ''Ried'', Genehmigungsgesuch 1. Mit Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 25. März 1985 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Ried''. Aufgrund der beigelegten Akten kann festgestellt werden, dass das Planauflageund Beschlussesverfahren gernäss dem Baugesetz durchgeführt wurde. Während der Auflage vom 1. Februar bis 4. März 1985 ging eine Einsprache ein, auf die der Gemeinderat mit Beschluss vom 25. März 1985 nicht eintrat, da dem Einsprecher die Legitimation fehlte. Da weder eine Gemeindeabstimmung verlangt noch ein Rekurs beim Baudepartement erhoben wurde, steht der Genehmigung des Gestaltungsplanes "Ried'' in formeller Hinsicht nichts im Wege. 2. Das von der Sonderbauordnung betroffene Gebiet liegt exponiert am Siedlungsrand. Die Art der Ueberbauung beeinflusst wesentlich das äussere Ortsbild. Richtigerweise hat die Gemeinde erkannt, dass in diesem Bereich über die Regelbauweise hinaus Vorschriften nötig sind. Sie wollte vor allem vermeiden, dass unnötig aufgeschüttet wird. Daher wurde das gewachsene Terrain als massgebend bezeichnet. Anschüttungen dürfen höchstens eine HÖhe von 1.10 m aufweisen. Zudem gilt nur die offene Bauweise, so dass Durchblicke auf den See möglich sind. Allerdings gilt nur der kleine Grenzabstand; damit können die Gebäudeabstände
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auf 8.00 m beschränkt werden. Im Norden und im Süden sind Baulinien ausgeschieden. Die Hauptbauten müssen so angeordnet werden, dass die Gibelfelder gegen den See orientiert sind, was der traditionellen Bauweise am Untersee entspricht. Die isometrische Darstellung zeigt die mögliche Ueberbauung. Neben den zusätzlichen Vorschriften zur Regelbauweise ordnet der Gestaltungsplan wie gesetzlich vorgeschrieben die Erschliessung. 3. Der Gestaltungsplan wurde vom Baudepartement vorgeprüft; aus kantonaler Sicht sind keine Vorbehalte anzubringen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Sonderbauordnung den erhöhten Anforderungen gerecht wird; sie liegt auch im öffentlichen Interesse. Gleichzeitig wurde die Etappierung geordnet, wobei die Zuweisung von Reservebauzone in die definitive Bauzone E2 in einem separaten Verfahren geregelt wird. Die reglementarische Ausnützung wird mit der Sonderbauordnung nicht erhöht. Aus planerischer Sicht ist der Gestaltungsplan "Ried" zweckmässig; er kann daher genehmigt werden. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Gestaltungsplan "Ried" der Gemeinde Ermatingen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, Rathaus, 8272 Ermatingen, unter Beilage zweier Plandossiers mit Genehmigungsvermerken - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung (1) unter Beilage eines Plandossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
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Kanton Thurgau Gemeinde Ermatingen
GESTALTUNGSPLAN "Ried" Gestützt auf § 32 BauG und Art. 34 Baureglement erlässt die Gemeinde Ermatingen die Gestaltungsplanung "Ried".
1. ZWECK DER GESTALTUNGSPLANUNG Der Gestaltungsplan regelt: - Die Erschliessung und Etappierung - Die bauliche Gestaltung im Sinne einer architektonischen Gesamtüberbauung - Die Bauweise und die Sondernutzungen - Die Grün- und Freiflächen
2. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Art.
1 Geltungsbereich
Die Gestaltungsplanung gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet im ''Ried''. Soweit durch die Gestaltungsplanung nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes.
Art. 2 Bauweise
Im Gebiet ''Ried'' wird eine aufgelockerte einheitliche Ueberbauung unter Gewährleistung eines angemessenen Durchblickes zum See angestrebt. Zulässig sind nur freistehende Einfamilienhäuser. Die halboffene Bauweise durch Zusammenlegen von Garagen ist nicht zulässig.
Art. 3 Messvorschriften
Als Sonderregelungen zu Art. 5 Baureglement werden folgende Messvorschriften festgelegt: - Maximale Gebäudehöhe: 5.40 m - Maximale Firsthöhe: 10.00 m - Der grosse Grenzabstand kommt nicht zur Anwendung. - Gebäude- und Firsthöhe werden ab gewachsenem Terrain gemessen. - Bauten über 15 m Länge sind im Grundriss zu staffeln.
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- 2 Art. 4 Bauliche Gestaltung Dächer Die Firstlinie der Hauptbauten hat in der Regel ln Richtung Ost-West zu verlaufen. - Die Dächer sind als Giebel- oder Walmdächer mit Neigung zwischen 40° und 45° a.T. zu gestalten. Zeltdächer (bis zum Terrain) und Quergiebel sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dachaufbauten dürfen gesamthaft die Hälfte, der einzelne Bauteil sowie Dacheinschnitte einen Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten. - Dächer sind mit braun getönten Ziegeln einzudecken. - Einzelantennen sind unter der Dachfläche anzuordnen. 2 Fassaden - Die Aussenwände sind in hellen Erdtönen zu halten. Grelle und glänzende Materialien dürfen für die Fassade nicht verwendet werden.
Art. 5 Umgebungsgestaltung
Vorplätze Vorplatzflächen dürfen nur zu einem Drittel der StrassenAnstosslänge angelegt werden. Die Oberfläche soll vorzugsweise mit Pflästerung, Verbundsteinen oder Kies befestigt werden. 2 Terraingestaltung, Bepflanzung - Terrainaufschüttungen und Grenzvorrichtungen dürfen die HÖhe von 1.10 m nicht übersteigen. - Grenzvorrichtungen müssen zur heute bestehenden Strasse einen Freiraum vom 0,50 m einhalten. - Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist so anzulegen, dass der Durchblick zum See jederzeit genügend gewährleistet bleibt. Als Bepflanzung sind vorwiegend einheimische Bäume und Sträucher zu wählen. Art.
6 Erschliessung
Zu Art. legt:
24 Baureglement wird folgende Sonderregelung festge-
Die Erschliessung der 2. Etappe kann vorzeitig durch die Gemeinde erfolgen, soweit die Kosten vollumfänglich von den Grundeigentümern getragen werden.
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3 -
Art. 7 Inkrafttreten
Die Gestaltungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Vom Gemeinderat beschlossen am: 5. Dezember 1984 Der
Gem~ratsschreiber:
.. :S..... (. r{_ :.·.. :. ~-. Oeffentliche Auflage vom . . 1.. f~~~.l~8.5. .
Vom Regierungsrat genehmigt am:
bis
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4 März 1985
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.......... mit RRB Nr.
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