Schiffländestrasse
Special-use plan · Ermatingen
Document
- Number
- 487
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 29, 1988
- In force since
- Mar 29, 1988
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
2665-E-1.pdf
EXEMPLAR PJlP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
2 9. März 1988
Nr.
<i?l-
Gestaltungsplan ''Schiffländestrasse"/EG Ermatingen/ Genehmigung
·1. Mit Schreiben vom 19. Januar 1988 ersucht der Gemeinderat von Ermatingen um Genehmigung des Gestaltungsplanes ''Schiffländestrasse". In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Der vom Gemeinderat am 30. November 1987 beschlossene Plan wurde vom 16. Dezember 1987 bis 15. Januar 1988 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen. Es wurde auch keine Gemeindeabstimmung verlangt. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Der Gestaltungsplan ''Schiffländestrasse'' umfasst die im Zonenplan der definitiven zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesene Parzelle Nr. 1511 sowie einen schmalen Streifen der der definitiven Dorfkernzone DK zugewiesenen Parzelle Nr. 100. Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von 4412 m2 • Dieses wird durch die Heimgartenstrasse und die Schiffländestrasse (Staatsstrasse) begrenzt. Die Sonderbauordnung besteht aus allgemein verbindlichen Plänen/Sonderbauvorschriften (SBV) und einem unverbindlichen Erläuterungsbericht.
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Der Gestaltungsplan schafft im Sinne einer Verfeinerung der Grundordnung den planerischen Rahmen für die Realisierung einer Wohnsiedlung bestehend aus einem Reihenhaus und einem Mehrfamilienhaus. Die Prüfung der Vorlage erfolgt anhand der in § 32 BauG enthaltenen Kriterien und unter Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Ausgangssituation. In städtebaulicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich bei dem unmittelbar der Dorfkernzone vorgelagerten Planungsgebiet um einen im Hinblick auf das Ortsbild heiklen und bedeutsamen Baubereich handelt. Dieser Situation gilt es durch entsprechende Lage, Stellung und Grösse der Bauten sowie Umgebungsund Detailgestaltung Rechnung zu tragen. Diese Anforderungen vermögen die zwei unterschiedlich grossen Baukuben zu erfüllen; sie bilden einen angemessenen baulichen Auftakt am Eingang zum alten schützenswerten Dorfteil ''Staad". Anzumerken ist indessen, dass im Vergleich zum doch eher kleinkörnigen Siedlungsmuster im vorgenannten Gebiet die Länge des Mehrfamilienhauses wohl an der oberen Grenze liegt. Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Staffelung, verbunden mit einer neunzig-grädigen Abdrehung des östlichen Gebäudeteils, kann die Gebäudelänge verantwortet werden. Mit den zweigeschossigen Fassaden, den steilen symmetrischen Satteldächern mit den hergebrachten leichten Dachgesimsen und den strukturierten Fassaden wird der notwendige Bezug zur baulichen Umgebung hergestellt. Die Umgebungsgestaltung mit den nicht versiegelten Autoabstellplätzen, den bekiesten Fusswegen, den die Parkplätze umsäumenden Hoci.stämmen sowie dem a11sreichend dimensionierten Kinderspielplatz überzeugt. FÜr die Garagierung steht eine direkt mit den Wohnbauten verbun-
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dene Tiefgarage mit 16 Plätzen zur Verfügung. Im Hinblick auf den für einen guten Wohnwert wichtigen Schall- und Wärmeschutz ist auf Art. 6.7 SBV hinzuweisen. Danach sind für den Schallschutz die SIA Norm Nr. 181 und davon überdies die sogenannten "erhöhten Anforderungen" und für den Wärmeschutz die SIA Empfehlung Nr. 380/1 ''Energie im Hochbau'' verbindlich. Zum Schallschutz ist Überdies anzumerken, dass gernäss Art. 6.7 Abs. 2 SBV die Wohnungstrennwände zweischalig auszuführen und die Decken zwischen den einzelnen Wohnungen zu trennen sind. Die Wohnungsgrundrisse überzeugen. Mit Art. 6.9 SBV wird auf zweckmässige Art der notwendige Spielraum für die spätere Projektierung geschaffen. Dies scheint umso wichtiger, weil der Gestaltungsplan einen hohen Detaillierungsgrad aufweist. Die vorgenannte Bestimmung ist auch deshalb zweckmässig, weil es sich bei einer die Grundordnung ergänzenden Sonderbauordnung um ein Planungsinstrument und nicht um ein Baugesuch handelt. Art. 6.3 und 6.6 SBV sichern allen Bewohnern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - das dauernde Nutzungsrecht an der allgemeinen Ueberbauungsinfrastruktur (Besucherparkplätze, Ruheflächen, Spielplätze). Diese Artikel verlangen, dass die Baubewilligung mit einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen und aufgrund von§ 135 BauG im Grundbuch anzumerken ist. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass im summarischen Ausnützungsnachweis nachgewiesen wird, dass die Wohnbauten in der vorgesehenen Grösse im Rahmen der maximal zulässigen Ausnützung von 0.48 (Grundausnützung inkl. Bonus von 0.08) realisiert werden können. zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Gestaltungsplan die gestellten gesetzlichen Anforderungen (§ 32 BauG) und die massgebenden materiellen
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Planungsgrundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 3 RPG) ausreichend erfüllt. Die Gewährung des vollen Ausnützungsbonusses ist gerechtfertigt. Die Planung ist zweckmässig; einer Genehmigung steht auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 30. November 1987 beschlossene Gestaltungsplan ''Schiffländestrasse'' wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von je zwei Gestaltungsplandossiers "Schiffländestrasse", bestehend aus dem Erläuterungsbericht, den Sonderbauvorschriften und 12 Plänen (Nrn. 101 bis 112); mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt, Abt. Projektierung und Abt. Unterhalt - Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers "Schiffländestrasse" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Unterlagen Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
2665-S-1.pdf
&EMPLAR ARP TG .•
GEMEINDE -
ERMATINGEN ERMATINGEN
KANTON
THURGAU
GESTALTUNGSPLAN •• SCHIFFLANDESTRASSE
•
•
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GENEHMIGUNG
~Qi DEN GEMEINDERAT
ERMATINGEN: 3 0. Nov. 1987
ÖFFENTUCHE PLANAUFLAGE VOM 16. De:. 1987 BIS 15, Jar:. 1988
V<* REGERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU ,- .--GENEHMIGT AM. 2 9. t1 A CJP?1 Mr. lfP7-
J
GESTALTUNGSPLAN SCHIFFLAENDESTRASSE SONDERBAUVORSCHRIFTEN
1.
ERLASS Der Gemeinderat Ermatingen erlässt, gestützt auf § 32 des kantonalen Baugesetzes, den Gestaltungsplan Schiffländestrasse. Neben den Sonderbauvorschriften gehören folgende Pläne zum Grundeigentümerverbindlichen Gestaltungsplan: Situation Geltungsbereich Erschliessung Situation Ueberbauungsplan Situation Untergeschoss Erdgeschoss 1 . Obergeschoss Dachgeschoss Kehlgeschoss Ansicht Schiffländestrasse Ansicht Heimgartenstrasse Ansicht West Schnitt A-A
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M. 1:500 M. 1:500 M. 1:500 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200 M. 1:200
Plan Nr. 101 Plan Nr. 102 Plan Nr. 103 Plan Nr . 104 Plan Nr. 105 Plan Nr. 106 Plan Nr. 107 Plan Nr. 108 Plan Nr. 109 Plan Nr. 110 Plan Nr. 111 Plan Nr. 112
lm übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes, des kantonalen Baugesetzes sowie aller einschlägigen Reglemente, Gesetze und Verordnungen.
2.
•
EINBEZOGENE GRUNDSTUECKE Parzelle Teilweise Parzelle TOTAL
3.
(Plan Nr. 101)
1511 (WG 2) 100 (WG 2)
=
=
4'205.00 m2 207.00 m2 4'412.00 m2
AUSNUETZUNG Die zonengernässe Ausnützung der WG 2 von 0.40 wird aufgrund von § 32 des kantonalen Baugesetzes auf 0.48 erhöht.
Die maximale Bruttogeschossfläche errechnet sich wie folgt: Anrechenbare Landfläche WG 2 = ·4'412.00 x 0.48 = 2'117.75 m2 BGF
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4.
ZWECK Die Gestaltung der Gesamtüberbauung soll ein einheitliches Bild darstellen und sich harmonisch an die bestehenden Bauten des Dorfteiles "Staad" mit seinen zusammenhängenden Häuserzeilen eingliedern.
5.
BEBAUUNG
5.1 Ueberbauung mit Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern. Stellung und Geschosszahl gernäss Plan Nr. 103.
•
5.2 Die Ueberbauung besteht aus maximal 16 Wohneinheiten. Garagen und Parkplätze, gernäss Plan Nr. 102 .
6.
WEITERE BESTIMMUNGEN
6.1 Erdgeschoss- und Firstquoten, Terraingestaltung gernäss Plan Nr. 105, 109- 112. 6.2 Es werden Satteldächer mit ca. 43,5° Neigung und Ziegeleindeckung erstellt, mit herkömmlichen, in leichter Bauart konstruierten Trauf- und Ortgesimsen. 6.3 Garagen und Parkplätze
(Plan Nr. 102)
Der Bedarf ist wie folgt festgesetzt: 16 Plätze Tiefgarage 11 Autoabstellplätze im Freien
•
Jede Wohneinheit erhält einen fest zugeteilten Autoabstellplatz in der Tiefgarage. Die oberirdischen Autoabstellplätze Nr. 1-B dürfen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse von allen Bewohnern und Eigentümern der Ueberbauung unentgeldlich benützt werden. lm Rahmen der Baubewilligung wird eine entsprechende Auflage gemacht und aufgrund § 135 Baugesetz im Grundbuch angemerkt. Die Abstellplätze 12-2B sollen zu einem späteren Zeitpunkt als öffentlicher Parkraum erstellt werden. 6.4 Die Mehrfamilienhäuser erhalten 2 Vollgeschosse plus ein Dachgeschoss, welches voll ausgebaut wird. Die Erstellung von Galeriegeschossen 1m Rahmen der möglichen Ausnützung ist möglich. 6.5 Die Reiheneinfamilienhäuser erhalten ein Vollgeschoss plus e1n Dachgeschoss, welches voll ausgebaut wird.
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6.6
Die Erstellung von Spiel- und Ruheflächen erfolgt gernäss Art. 39 Baureglement Ermatingen (Plan Nr. 103). Die dafür ausgeschiedene Fläche darf ungeachtet der Eigentumsverhältnisse von allen Bewohnern und Eigentümern der Ueberbauung unentgeldlich benutzt werden. lm Rahmen der Baubewilligung wird eine entsprechende Auflage gemacht und aufgrund § 135 Baugesetz im Grundbuch angemerkt.
6.7
Schall- und Wärmeschutz -Für den Schallschutz gilt die Norm SlA 181 und davon die erhöhten Anforderungen (Ziffer 2.51/2.62) - Wohnungstrennwände werden 2-schalig ausgeführt, Decken in diesen Bereichen getrennt (Eigentumswohnungen und Reihenhäuser)
•
- Für den Wärmeschutz gilt die SlA-Empfehlung 3B0/1 - Die entsprechenden Nachweise sind spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat zu unterbreiten. 6.8
Bepflanzung Die im Plan Nr. 103 vorgesehene Bepflanzung mit Hochstämmen (Laubbäume) ist verbindlich. Die bestehenden Obstbäume, welche vom Bauvolumen nicht tangiert werden 1 sind zu belassen und zu ergänzen. Detaillierte Angaben sind im Baugesuchsverfahren beizubringen.
6.9
Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren geringe Abweichungen gegenüber den Plänen 101-112 bewilligen, sofern dadurch der Zweck und Charakter der Gesamtüberbauunq und der Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt und die max. zulässige Ausnützungsziffer (gemäss Art. 3) nicht überschritten wird.
6.10 Abweichungen von der Regelbauweise:
•
Max. Gebäudelänge Ausnützungsziffer Gebäude- und Firsthöhe Anzahl Autoabstellplätze Gebäudeabstand 6.11 Die Grundbuch- und Vermessungsgebühren, soweit nicht Landabtretungen an die öffentliche Hand betroffen sind, gehen zu Lasten des Nutzniessers.