Fischergässli

Special-use plan · Ermatingen · Repealed Sep 2, 2026

Document

Number
16
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Feb 16, 2010
In force since
Feb 16, 2010
Repealed
Sep 2, 2026

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~"Z Frauenfeld, 16. Februar 2010

Entscheid Nr. 16 0021/201 0/DBU/ARP

Politische Gemeinde Ermatingen Änderung Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367

Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli sieht gernäss Angaben im Planungsbericht Anpassungen der Baulinien auf den Parzellen Nrn. 56 und 1367 vor. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die tatsächliche bauliche Situation berücksichtigt und andererseits eine beabsichtigte Querbaute auf der Parzelle Nr. 56 ermöglicht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung der Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 wurden keine Vorbehalte gemacht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes und kann genehmigt werden.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 7. Januar 2010 erlassene Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Änderungen Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Tiefbauamt

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Thurgau~~ 2/2

-Amt für Raumplanung, unter Beilage von einer Änderung Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Umwell

Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

t 7. Feb. 2010

Fischergässli, Ermatingen | Lexipedia