Gihl

Special-use plan · Bischofszell

Document

Number
2
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Bischofszell
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jan 14, 2015
In force since
Feb 2, 2015

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

9176-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

~ Thurgau~~ Frauenfeld, 14. Januar 2015

Entscheid Nr. 2 0181/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bischofszell Änderung Quartierplan "Gihl"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Bischofszell am 20. August 2014 beschlossene Änderung des Quartierplans "Gihl" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Bischofszell, Rathaus, 9220 Bischofszell, unter Beilage von drei Exemplaren der Änderung des Quartierplans "Gihl", mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars der Änderung des Quartierplans "Gihl", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ersucht der Stadtrat Bischofszell um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Quartierplans "Gihl" keine Rekurse hängig.

2.

Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Quartierplans "Gihl" (nachfolgende Bezeichnung: Quartierplanänderung) betrifft den mit Beschluss Nr. 1011 am 31. August 1993 durch den Regierungsrat genehmigten Quartierplan "Gihl". Auf der Parzelle Nr. 1958 ist ein Logistik- und Bürogebäude geplant. Die Überbaubarkeit des Grundstückes wird durch die im Quartierplan festgelegte Strassenerschliessung beeinträchtigt. Mit der vorliegenden Quartierplanänderung soll die Voraussetzung für die Überbauung des Grundstückes geschaffen werden. Für die ursprünglich geplante Strassenverbindung besteht gemäss Planungsbericht keine Notwendigkeit. Gegen diese Aufhebung ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden.

Show the full text

~~

Thurgau~~ 2/2

Die zur Genehmigung eingereichte Planänderung betrifft einen Quartierplan, der vor lnkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (nPBG, RB 700, in Kraft seit 1.1.2013) erlassen wurde. Die Planänderung ist somit nach dem alten Planungsund Baugesetz (aPBG, RB 700, gültig bis 31.12.2012) zu beurteilen. Vorliegend erfüllt die Änderung des Quartierplans "Gihl" die Anforderungen von § 33 Abs. 1 aPBG und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 4. Jan. 2015