Seebach Zelgli

Special-use plan · Muensterlingen · Repealed Jan 14, 2014

Document

Number
3
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Muensterlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Jan 14, 2014
In force since
Jan 14, 2014
Repealed
Jan 14, 2014

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 14. Januar 2015

Entscheid Nr. 3 0200/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Münsterlingen - Baulinienplan Seebach I Tobelbach -Aufhebung Baulinienplan Seebach, RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983 -Aufhebung Baulinienplan Chelhof, RRB Nr. 210 vom 02.03.1993

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Münsterlingen am 13. August 2014 beschlossene Baulinienplan Seebach I Tobelbach wird genehmigt.

2.

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Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 13. August 2014 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983) wird genehmigt.

3.

Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 13. August 2014 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Chelhof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1983) wird genehmigt.

4.

Mitteilung an: - Gemeinderat Münsterlingen, Postfach 116, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen Seebach I Tobelbach inklusive Aufhebung des Baulinienplans Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983) und Aufhebung des Baulinienplans Chelhof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1993), je mit Genehmigungsvermerk (charge) Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Baulinienplans Seebach I Tobelbach inklusive Aufhebung des Baulinienplans Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983) und Aufhebung des Baulinienplans Chelhof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1993), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. November 2014 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung des Baulinienplans Seebach I Tobelbach und der Aufhebung der bestehenden Baulinienpläne Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983) und Chelhof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1993). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden,

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Thurgau~~ 213

dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. ln den bestehenden Baulinienplänen Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1 983) und Che'l hof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1993) sind verschiedene, nicht näher spe:z:ifizierte Baulinien festge'legt. Diese regeln in erster Linie die Abstände zu Strassen und zu den beiden Bächen Seebach und Tobelbach. Im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision wurden unter anderem die bestehenden Baulinien an Begehungen mit Vertretern des Amtes für Umwelt und des Forstamtes überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Baulinien der bestehenden Baulinienpläne Seebach und Chelhof an die heutigen Begebenheiten angepasst werden müssen und zusätzliche Baulinien entlang des Tobelbaches definiert werden sollten. Da in den bestehenden Baulinienplänen Seebach (RRB Nr. 1.891 vom 15.11.1 983) und Chelhof (RRB Nr. 210 vom 02.03.1 993) eine Differenzierung der Baulinien für Bauten und Anlagen gänzlich fehlt, werden diese beiden Baulinienpläne aufgehoben. Die Baulinien werden, soweit sinnvoll, in den neuen Baulinienplan Seebach I Tobelbach überführt und bei Bedarf den heutigen Begebenheiten angepasst. Der neue Baulinienplan Seebach I Tobelbach betrifft den Dorfteil Vorderdorf in Landschlacht und regelt die Abstände von Bauten, Bauten und Anlagen sowie Anlagen gegenüber den beiden Bächen Seebach und Tobelbach auf verschiedenen Parzellen. Zudem werden die Strassenabstände auf der Parzelle Nr. 1146 festgelegt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung· haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Der Baulinienplan Seebach I Tobelbach, die Aufhebung des Baulinienplans Seebach (RRB Nr. 1891 vom 15.11.1983) und die Aufhebung des Baulinienplans Chelhof (RRB Nr. 2~0 vom 02.03.1993) erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und können genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 4. Jan. 2015