Hofgasse Triboltingen
Special-use plan · Ermatingen · Repealed Sep 2, 2026
Document
- Number
- 1494
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Dec 14, 1993
- In force since
- Dec 14, 1993
- Repealed
- Sep 2, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
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EXEü~PlAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU
... I
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Protokoll vom
1 4. Dez. 1993
Nr. /
~ 9~
Gestaltungsplan Hofgasse Trlboltlngen I EG Ermatlngen I Genehmigung
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1. Mit Auszug aus dem Protokoll Nr. 1993136 seiner Sitzung vom 5. April 1993 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplanes. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Über den Rekurs entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. 2. Vom Gestaltungsplan Hofgasse ist der östliche Teil der auf der Nordseite des Ortsteils Triboltingen ausgeschiedenen Einfamilienhauszone E2 sowie ein Teil der an die Staatsstrasse angrenzenden Dorfkernzone Dk erfasst. Der Gestaltungsbereich ist ferner mit einer Ortsbildpflegezone überlagert. Die Gemeinde hat der vom Departement für Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung abgegebenen Empfehlung, anstelle des Quartierplans einen Gestaltungsplan zu erlassen, berücksichtigt. ln Übereinstimmung mit § 32 BauG in Verbindung mit § 50 BauG ordnet der Gestaltungsplan die Verkehrsflächen samt Bau- und Niveaulinien, die Werkleitungen und die Kanalisationen. Ferner wurde auch eine Baulandumlegung samt Lastenbereinigung gernäss § 59 BauG durchgeführt. ln gestalterischer Hinsicht sind die Sonderbauvorschriften sowie der Richtlinienplan zu erwähnen. Im übrigen enthält der Planungsbericht die zum Verständnis des Gestaltungsplanes notwendigen Informationen. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden keine grundsätzlichen Vorbehalte angemeldet. Bemängelt wurde, dass Angaben über die Farbgebung in Bezug auf die Baumaterialien fehlen. Der Gemeinderat wird ersucht, diesem Aspekt - aufgrund der heiklen Lage - bei der Beratung uhd Beurteilung von Baugesuchen Beachtung zu schenken.
511.04/ 5000 /49992
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Auf Antrag des Departements fOr Bau und Umwelt beschllesst der Regierungsrat: 1.
Der vom Gemeinderat Ermatingen am 19. August 1991 beschlossene Gestaltungsplan Hofgasse, Triboltingen wird -unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen nach sich ziehen - genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat Ermatingen. 8272 Ermatingen. unter Beilage eines Gestaltungsplanes mit Genehmigungsvermerk Departement für Bau und Umwelt Amt für Denkmalpflege Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Tiefbauamt
-
~1)1t für Raumplanung (2) unter Beilage eines Gestaltungsplanes mit Genehmi-
gungsvermerk sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld.
1 7 . September 19 9 0
In der Rekurssache Willi Reusser, Hauptstrasse 43, 8273 Triboltingen Rekurrent gegen Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen Vorinstanz betreffend Quartierplan Hofgasse
hat das Baudepartement festgestellt: A. Der Rekurrent ist Eigentümer der teils in der Dorfkernzone, teils in der Reservebauzone (E 2) gelegenen Parzelle Nr. 145 in Triboltingen. Aufgrund eines Baugesuches für ein Einfamilienhaus am nördlichen Ende der Parzelle Nr. 150 beschlos·s d~e Vorinstanz anfangs 1989 einen Quartierplan. Als diesem in der Folge von verschiedener Seite Opposition erwuchs, wurde das Bearbeitungsgebiet verkleinert und in der Folge nochmals öffentlich aufgelegt. Willi Reusser, dessen Grundstück nunmehr ausserhalb des Perimeters lag, erhob erneut Einsprache und hernach Rekurs beim Baudepartement.
124288/2500
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B. Zur Begründung seines Antrages auf Ausklammerunq der unmittelbar benachbarten und ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. 146 aus dem Quartierplangebiet bringt der Rekurrent im wesentlichen vor, der Weiterbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes sei wegen der davon ausgehenden Emissionen gefährdet, wenn in unmittelbarer Nähe Wohnbauten erstellt würden. Zu diesbezüglichen Schwierigkeiten werde es infolge der herrschenden kleinräumigen Verhältnisse - seine Hofparzelle umfasse lediglich gut zehn Aren Land - unweigerlich kommen. Eine Aussiedlung seines Betriebes stehe aus verschiedenen Gründen nicht zur Diskussion. Ein Bedürfnis für die Ueberführung der Parzelle Nr. 146 in die definitive Bauzone bestehe nicht.
Das Baudepartement zieht in Erwägung: 1. Willi Reusser ist als Eigentümer eines unmittelbar an das Planungsgebiet anstossenden Grundstückes im Sinne von § 44 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; RB 170.1) zur Rekursführung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Rechtsmittelvoraussetzungen der Zuständigkeit, Form und Frist erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Die thurgauischen Gerneinden verfügen im Bereich der Ortsplanung über eine qualifizierte Eigenständigkeit (vgl. TVR 1986 Nr. 21 E. la; ZBl 87/1986 s. 44). Auch beim Entscheid über den Erlass
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Quartierplanes und die Abgrenzung
des davon erfassten Gebietes steht der zuständigen Gerneindebehörde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, in welche einzugreifen der Rekursinstanz trotz der in §
47 Abs. 1 VRG vorgesehenen Ermessenskontrolle verwehrt
ist. Die Rechtsmittelinstanz hat sich vielmehr ungeachtet der in Art. 33 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz (RPG;
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SR 700) vorgesehenen vollen Ueberprüfung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und darf insbesondere nicht das eigene Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. a.a.O.; Pra. 1987 Nr. 19 E. 2c, mit Hinweisen). 3. Quartierpläne umfassen gernäss
§
49 Abs. 1 des Baugesetzes
(BauG; RB 700) Gebiete, die sich zur gesamthaften Erschliessung eignen. Dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, kann nicht bezweifelt werden. Der streitige Perimeter umfasst ein zusammenhängendes Gebiet zwischen der Gemeindestrasse Parzelle Nr. 116 und der Hauptstrasse. Es leuchtet sodann ein, dass eine Ueberbauung beispielsweise der Parzelle Nr. 150 später zu erheblichen Erschliessungsproblemen für die eingeschlossenen Teile der Parzellen Nrn. 142, 146 und 147 führen müsste. Die Gemeinde ist deshalb "im Lichte einer sinnvollen Erschliessungsplanung auch verpflichtet, selbst bei konkreten Bauvorhaben einzelner über deren Projekte hinauszugehen und im Rahmen der ihr vom Raumplanungsgesetz in Art. 19 überbundenen
Erschl~essungspflicht
auch eine voraussehbare künf-
tige Entwicklung im fraglichen Gebiet miteinzubeziehen (vgl. Entscheid des thurgauischen Verwaltungsgerichts
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V 86/1988 S. 5). Zur Beurteilung solcher kommunaler Planungsfragen steht ihr dabei wie erwähnt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Der Einbezug der Parzelle Nr. 146 in das Quartierplanverfahren drängt sich aus den dargelegten Gründen geradezu auf, wie übrigens auch eine Miterfassung des Grundstücks des Rekurrenten durchaus vertretbar gewesen wäre. Der Widerstand des .Rekurrenten gegen den Einbezug der Parzelle Nr. 146 in den Quartierplanperimeter gründet
...
vorwiegend auf Befürchtungen, eine spätere Ueberbauung dieses Grundstückes werde wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen zu nachbarschaftliehen Problemen
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führen. Diese Bedenken erscheinen angesichts der bereits erwähnten engräumigen Verhältniss~ und wege~ de~ im frag-
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liehen Bereich verlaufenden Grenze zweier Zonen mit unterschiedlicher Immissionstoleranz in der Tat nicht als unbegründet. Angesprochen sind damit indessen vorab Fragen der Nutzungsordnung, welche hier nicht zur Diskussion steht. Der Rekurrent ist sich dieses Umstandes offenbar bewusst, wenn er ausdrücklich erwähnt, den Einbezug des betreffenden Gebietes in die Reservebauzone anlässlich der
im Jahre 1984 abgeschlossenen Zonenplanrevision aus dem Grunde nicht angefochten zu haben, weil die Hofnachfolge zu jener Zeit noch nicht gesichert gewesen sei. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einbezug der Parzelle Nr. 146 in den Quartierplanperimeter weder planerisch noch rechtlich zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, wobei gernäss § 151 BauG keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demnach entscheidet das Baudepartement: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Mitteilung an: Herrn Willi Reusser, Hauptstrasse 43, 8273 Triboltingen Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Rückgabe der eingereichten Akten Amt für Raumplanung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS THURGAU
( 'i u u-i i.JL {< Regierungsrat U. Schmidl.i
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Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 17. September 1990
974-S-1.pdf
KANTON
EXEMPLAR ARP TtGi
THURGAU
ERMATINGEN GESTALTUNGSPLAN Hofgasse Tri bolti ngen
S 0 N 0 ERB AU V 0 R SCHRIFTEN Vom Gernemderot
Datum. ~ 9. Aug, 1991
genehm1gt
(/" t/)?]'~rnU, Planaufloge
vom
~--? I· 2. Sep, 1991 .
'15. Nov. 1992
bis
- 1. 0kt. 1991 15. Dez. 1992
Vom Reg1erungsrot genehm1gt m1t R RB- Nr A'-19/f-- U<J\--"VI
Nr. Datum
2724 Juli 1991
I 4. Lez. 1993
S 0 N D E R B A U V 0 R S C H R I F T E N
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Art. 1 Erlass
Geltungsbereich
1 Gestützt auf §32 BauG erlässt die Gemeinde Ermatingen den Gestaltungsplan Hofgasse Triboltingen. Es gelten generell der Zonenplan und das Bauregelement der Gemeinde Ermatingen, soweit nicht durch den Gestaltungsplan abweichende Festlegungen getroffen werden (Pläne und Sonderbauvorschriften). 2 Der Gestaltungsplan gilt für die Grundstücke Nr. 142, 146, 147, 148, 149, 150, 375, 376, 377 und 378.
Art. 2 Inhalt
Verbindlichkeit
Allgemeinverbindliche Bestandteile: -
Sonderbauvorschriften Erschliessungsplan 1:500 Bebauung 1:500 Landumlegung 1:500
Behördenanweisender Bestandteil: - Richtlinienplan (Siedlungskonzept)
Art. 3 Bebauungsziel
Gute Gestaltung des östlichen Dorfeinganges. Siedlungsrand mit Bauten, die sich in Form und Volumen markant darstellen und in der Formensprache an die alten Häuser anlehnen und den schützenswerten Ortsteil Triboltingen weiterentwickeln im Sinne der Ortsbildpflegezone.
Art. 4 Gestaltungsvorschriften
. Bauweise:
Halboffene oder offene Bauweise (Reihenhäuser, Doppelhäuser, Einfamilienhäuser u.dgl.)
. Formensprache: Generell: Es werden erhöhte Anforderungen an die äussere Gestaltung gestellt. Bei Altbauten sind die Anforderungen nach Art. 19 Baureglement auszuweisen: Bauten sollen sich sehr gut in das Ortsbild einpassen, dabei gelten die Gestaltungshinweise des Richtlinienplanes als Grundlage.
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. Dächer:
Gleichschenklige Giebeldächer, hergebrachte Dachvorsprünge giebel- und traufseitig; Dachantennen sind unzulässig Dachmaterial in Tonziegel; bestehende Bauten strassenseitig mit Biberschwanzziegel.
Geschosszahl: Fassadenmaterialien und Formen:
2 Vollgeschosse sichtbar
Fortschreibung der herkömmlichen Formen- und Materialsprache (Fenster, Lauben, Giebeldreieck, Sockel, usw. )
• Grenzabstände: Für Doppelhäuser und Nebenbauten kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung
Art. 5
. Kleinbauten:
Ausserhalb der Baulinien liegende Anlagen sowie Kleinbauten sind vorbehältlieh dem Strassengesetz zulässig.
. Vorplätze:
Wasserdurchlässige Oberflächen; (Pflästerung/Bekiesung; weniger Asphalt); währschafte Zäune oder verputzte Gartenmauern
Erschliessungshinweise Südseitige Zufahrt Farz. 147 Zufahrt Farz. 146 u. 147: (rückwärtig)
Art. 6 Ober Gemeindestrasse Nr. 159 (mit
entsprechender Signalisation) Ober Stichstrasse ab zentralem Platz auf Quartier-Randstrasse
Abweichungen Unbedeutende und den Zweck der Pläne und der Sonderbauvorschriften unterstützende Abweichungen gegenüber den Plänen kann der Gemeinderat im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gestatten; ausgenommen sind Abweichungen von der Ausnützungsziffer.
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Art. 7 Baulinien
a) Verkehrsbaulinien Verkehrsbaulinien bezwecken des Verkehrsraumes.
die
Freihaltung
b) Gestaltungsbaulinie Die Gestaltungsbaulinie Verkehrsbaulinie die Verkehrraumes.
bezweckt analog Freihaltung
der des
Hauptbauten haben die Gestaltungsbaulinien wenigstens an einer Stelle zu berühren, Bauten müssen parallel zur Gestaltungsbaulinie erstellt werden (Firstrichtung und Gebäude).
Art. 8 Empfindlichkeitsstufen
Es gelten folgende Empfindlichkeitsstufen (Art. 26 LSV): Dorfkernzone: Wohnzone E2:
Art. 9 ES III
ES II
Terraingestaltung Das bestehende Terrain darf nicht verändert werden. Bauten sind so zu entwerfen, dass keine Aufschüttungen oder Abgrabungen erforderlich sind. Der Gemeinderat kann kleine Abweichungen bzw. Ausnahmen gestatten, wenn auf eine sachliche Begründung abgestellt werden kann.
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Art. 10 Bepflanzung
Die bestehenden Obstbäume sind wenn immer möglich zu erhalten. Entlang der neuen Strasse besteht die Pflicht zur Erstellung von hochstämmigen Obstbäumen (min. ein Baum je Grundstück). Die übrige zurückhaltend Bauerngärten anzulegen.
Gartengestaltung ist äusserst auszuführen. Nebst Hausund sind vorwiegend Naturwiesen
Die flurgesetzlichen Bestimmungen betreffend Baumund Pflanzhöhen kommen bei Grenzverläufen innerhalb dem Planungsgebiet nicht zur Anwendung.
Art. 11 Landumlegung
Die neuzuteilung der Landumlegung erfolgt nach dem Verhältnis der Fläche (Art. 56 BauG). Der Ausgleich von Mehroder Minderwerten von Flächenzuteilungen erfolgt zu Fr. 150.--/m2.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Der Gestal tungspllan Hofgasse Tribol tingen tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.