Seewiigarte

Special-use plan · Uttwil

Document

Number
23
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Uttwil
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Apr 23, 2015
In force since
Jun 1, 2015

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. April 2015

Entscheid Nr. 23 0031/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Uttwil Gestaltungsplan Seewiigarte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Uttwil am 16. Dezember 2014 beschlossene Gestaltungsplan Seewiigarte wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Uttwil, Gemeindehaus, 8592 Uttwil, unter Beilage von fünf Gestaltungsplänen Seewiigarte, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - SBB AG, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Seewiigarte, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 ersucht der Gemeinderat Uttwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gestaltungsplan Seewiigarte wurde mit Bericht vom 5. August 2014 vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind zur Vorlage keine Rekurse hängig. Das Gestaltungsplanareal befindet sich im Nord-Westen von Uttwil, zwischen dem Bodensee und der Bahnlinie. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzellen Nrn. 11 (teilweise), 443, 732 und 733, mit einer Gesamtfläche von circa 7'500 m 2 . Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Uttwil liegt das Gestaltungsplangebiet mehrheitlich in der Wohnzone W2. Der Bereich entlang des Bodensees liegt jedoch in der Seeuferschutzzone und ein schmaler Streifen an der Werftstrasse in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Diese Zuweisung erfolgte im Rahmen ei-

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ner Zonenplanänderung (DBU-Entscheid Nr. 2 vom 13. Januar 2014), welche durch die Aufgabe des Werftbetriebs in Uttwil ausgelöst wurde. Der Gestaltungsplan Seewiigarte besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften und dem Beilageplan Umgebungsgestaltung und Architektur vom Architek1!urbüro Dahl Rocha & Associes architectes SA, Lausanne, vom 24. November 2014 sowie dem informativen Planungsbericht Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan einen guten ortsbaulichen Siedlungsabschluss gegenüber dem See. Neben der Minimierung der Erschliessungsflächen zugunsten des Freiraums soll mit dem Gestaltungsplan eine geordnete und nachhaltige Überbauung mit hoher Wohnqualität realisiert werden. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Erfüllung der Grundanforderungen an einen Gestaltungsplan gernäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) in Frage gestellt. Dies insbesondere aufgrundder Tatsache, dass mit der gewählten Grösse der Baubereiche und der zulässigen Gebäudelänge und Fassadenhöhe das bestehende, von kleineren Kubaturengeprägte Ortsgefüge kaum berücksichtigt werde. ln der Folge wurden sowohl die Grösse der Baubereiche als auch die Gebäudelänge und Fassadenhöhen reduziert. Nichtsdestotrotz sind das vorliegende Bebauungskonzept und die realisierbaren Kubaturen in dieser Umgebung aus kantonaler Sicht als kritisch einzustufen und überzeugen nicht vollends. Mit Blick auf die durch die geplante Bebauung erzielte Verdichtung und das Planungsermessen der Gemeinde, kann dem Gestaltungsplan im Sinne von § 23 PBG zugestimmt werden . Mit dem Gestaltungsplan Seewiigarte wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen . Abweichungen sind gernäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltu ng erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. ln Kapitel 4. 1.2 des Planungsberichts werden die Abweichungen dankenswerterweise in einer Tabelle aufgeführt. Gernäss der vorliegenden Tabelle wird nur bezüg lich der Höhenmasse und der zulässigen Dachform von der Regelbauweise abgewi·chen. Im Planungsbericht wird die Erhöhung der Fassaden- und Gesamthöhe auf die Ausbildung des seeseitigen Sockels zurückgeführt. Dies erlaube eine grosszügige, offene und ablesbare Umgebungsgestaltung, welche am Seeufer einen Mehrwert auch für die Öffentlichkeit biete. Aufgrund der geringfügigen Abweichung von der Hegelbauweise, der mit der geplanten Bebauung erzielten Verd ichtung und der Erhöhung der Freiraumqualität kann die Erfüllung der Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden.

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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Seewiigarte angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

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