Buchere II

Special-use plan · Ermatingen

Document

Number
24
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Mar 29, 2006
In force since
Mar 29, 2006

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Text

4282-E-1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

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ENTSCHEID

Frauenfeld,

29. März 2006 Entscheid Nr. 24 Allkorn Nr. 20/2006

Politische Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan "Buchere II"

Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 12. Dezember 2000 vorgeprüften Gestaltungsplans "Buchere II". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden ist. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan "Buchere II" keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan "Buchere II" besteht aus einem allgemeinverbindlichen Plan im Massstab 1:500 mit separaten Sonderbauvorschriften (SBV) sowie einem Planungsbericht Der Gestaltungsplan bezweckt nach Art. 2 SBV eine Fortschreibung der Bebauung vom nördlich angrenzenden Areal (Gestaltungsplan SeedorfBuchere) jedoch nach Regelbauweise; eine gute Stellung der Bauten am Siedlungsrand gegen den Seerhein; eine ortsbaulich gute Gestaltung sowie eine zeitgemässe Bebauung mit flexiblem Baumuster. Dieser grundsätzlich überzeugende Zweck wird indes im Gestaltungsplan lediglich mit den Artikeln zur Terraingestaltung (Art. 9 SBV), zum Strassenbegleitgrün (Art. 10 SBV) und zur Parkierung (Art. 11 SBV) umgesetzt. Art. 7 SBV weist ferner darauf hin, dass die Baubereiche mit Mantelbaulinien umfasst sind. Im Plan wird ersichtlich, dass diese Baulinien nur einen einzigen, fast den gesamten Perimeter umfassenden Baubereich begrenzen. Mit den genannten Bestimmungen werden weder eine gute Stellung von Bauten noch eine gute Gestaltung sowie eine zeitgernässe Baubauung erzielt. Der Gemeinderat Ermatingen hat deshalb zur Umsetzung der Gestaltungsplanziele bei der Bewilligung von Baugesuchen hohe Anforderungen an die Projekte zu stellen.

- 2-

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Die weiteren zum Gestaltungsplan nötigen Informationen und Angaben können dem Planungsbericht entnommen werden, weshalb es an dieser Stelle keiner weiteren Erwägungen bedarf.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 14. November 2005 beschlossene Gestaltungsplan "Buchere II" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage zweier Gestaltungspläne "Buchere II", je mit Genehmigungsvermerken auf dem Plan und dem Deckblatt der SBV (charge) -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Buchere II" mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR B~ ~ND UMWELT

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Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 9, Min 2006

4282-S-1.pdf

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EXE~.fPlAR ARP TG Aug. 03/Jan. 04/Aug. 05/Nov. 05 Kanton Thurgau Gemeinde Ermatingen

GESTALTU NGSPLAN 'BUCHERE II'

SONDERBAUVORSCHRIFTEN Allgemeine Bestimmungen II

Erschliessung

111

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

IV

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Übergangs- und Schlussbestimmungen

Öffentliche Auflage vom 3. bis 23. Jan. 2006

vom Gemeinderat beschlossen am 14. Nov. 2005 Die Gemeindeschreiberin {'

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. .2....&f vom .XC6

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KANTON THURGAU " DEPARTEMENT FUR BAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD

Gemeinde Ermatingen

Aug. 03/Jan. 04/Aug. 05/Nov. 05

Gestaltungsplan 'Buchere II'

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.

Erlass Der Gemeinderat Ermatingen erlässt, gestützt auf die §§ 18 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes PBG, für das Gebiet 'Buchere II' einen Gestaltungsplan. Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke Nrn. 850, 851 ,m 852 und 853.

2.

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt für den Siedlungsraum im 'Buchere II': • Eine Fortschreibung der Bebauung vom nördlich angrenzenden Areal (Gestaltungsplan ,Seedorf-Buchere'), jedoch nach Regelbauweise; • Eine gute Stellung der Bauten am Siedlungsrand gegen den Seerhein; • Eine gute ortsbauliche Gestaltung; • Eine zeitgernässe Bebauung mit flexiblem Baumuster (Bautentypen/Nutzungseinheiten);

3.

Grundlagen Die nachfolgenden Elemente sind allgemein verbindlich: • Plan 1 Bebauung, Umgebung, Erschliessung • Sonderbauvorschriften

1:500

Wo mit dem Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten das kantonale Planungs- und Baugesetz PBG, Zonenplan und Baureglement der Gemeinde Ermatingen, sowie alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen.

4.

Abweichungen Unbedeutende und dem Zweck der Pläne und der Sonderbauvorschriften nicht ordentlichen zuwiderlaufende Abweichungen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, insbesondere dort, wo gegenüber der Idee des Gestaltungsplanes Verbesserungen erzielt werden und keine überwiegenden, öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

II

ERSCHLIESSUNG

5.

Verkehrserschliessung Die öffentliche Erschliessung erfolgt über die Riedstrasse. Bei der Riedstrasse sind der Ausbau des Oberbaues und eine Entwässerung zu erstellen.

6.

Entwässerung Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert.

2

111

ÜBERBAUUNGS- UND GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN

7.

Sonderbaulinie/Mantelbaulinien Die Baubereiche sind mit Mantelbaulinien umfasst.

Als Hauptwohnseite bei der Bestimmung des grossen Grenzabstandes kann auch die Nord-Ost-Seite gewählt werden. 8.

Höhenlagen, Dachformen Die Höhenlage der Bauten richtet sich nach der Bemessung der zulässigen Geschosszahl unter Massgabe des gewachsenen Terrains.

9.

Terraingestaltung Die geplanten Bauten haben sich weitgehend am gewachsenen Terrain anzugleichen.

10.

Strassenbegleitgrün Als strassenbegleitende Bepflanzungen sind einheimische Hochstamm-Baumarten zu verwenden.

11.

Parkierung Parkplätze sind mit sickerfähigem Belag zu erstellen.

IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12. 13.

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan 'Buchere II' tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.

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