Neue Baulinie Eichhornstrasse Süd

Special-use plan · Kreuzlingen

Document

Number
72
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Dec 8, 2014
In force since
Apr 1, 2015

Map

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Frauenfeld, 08. Dezember 201 1----4----------l

Entscheid Nr. 72

0224/2012/DBU/ARE

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Eing.

15. Dez. 2014

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Politische Gemeinde Kreuzlingen - Aufhebung Gestaltungsplan „Eichhorn", RRB Nr. 2764 vom 12. Dezember 1972 - Baulinienplan „Neue Baulinien, Eichhornstrasse Süd"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 3. Juli 2012 beschlossene Aufhebung Gestaltungsplan „Eichhorn" wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 30. September 2014 beschlossene Bau linienplan „Neue Bau linien, Eichhornstrasse Süd" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Aufhebungen Gestaltungsplan „Eichhorn" sowie drei Bau linienpläne „Neue Baulinien, Eichhornstrasse Süd", je mit Genehm igungsvermerk (charge) - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einer Aufhebung Gestaltungsplan „Eichhorn" sowie einem Bau linienplan „Neue Bau linien, Eichhornstrasse Süd", mit Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten Erwägungen:

Mit Schreiben vom 17. September 2012 und vom 30 . Oktober 2014 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehm igung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Jahre 1972 wurde mit Reg ierungsratsbeschluss Nr. 2764 vom 12. Dezember der Gestaltungsplan Eichhorn genehmigt. In diesem Gesta ltungsplan wurde süd lich der Eichhornstrasse auf der damaligen Parzelle Nr. 1396 (heute mehreren Parzellen) eine sogenannte ideelle Bau linie definiert. Diese wurde ausgeschieden, um einen Waldabstand von 20 m gegenüber des südlich der Baulin ie liegenden Waldes einhalten zu

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können . Die heutige Bebauung im Gebiet entspricht weitgehend der Regelbauweise und auch teilweise erforderliche gegenseitige Grenzbaurechte sind im Grundbuch eingetragen. Einerseits aus den vorgenannten Gründen, andererseits weil das mit dem Gestaltungsplan vorgesehene Bebauungskonzept nie umgesetzt wurde, soll der Gestaltungsplan Eichhorn aufgehoben werden. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplanes Eichhorn wird auch die im Gestaltungsplan ausgeschiedene ideelle Baulinie aufgehoben . Da die Einfamilienhäuser südlich der Eichhornstrasse den heute massgebenden Waldabstand von 25 m gemäss § 75 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) unterschreiten, soll eine neue Baulinie erlassen werden. Diese wird im Baulinienplan „Neue Baulinien, Eichhornstrasse Süd" mit einem Abstand von 20 m gegenüber dem Wald ausgeschieden. Der Aufhebung des Gestaltungsplans „Eichhorn" und dem Baulinienplan „Neue Baulinien, Eichhornstrasse Süd" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1O. Dez. 2014