Setzi

Special-use plan · Ermatingen

Document

Number
490
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Apr 4, 1989
In force since
Apr 4, 1989

Map

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Text

2712-E-1.pdf

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EXEMPLAR ARP TG

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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU ",

Protokoll vom

·• 4. April 1989

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Nr~-

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Quartierplan "Setzi"/EG Ermatingen/Genehmigungsgesuch '1

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1. Mit Schreiben vom 29. September 1988 ersucht der Ge-

meinderat von Ermatingen um Genehmigung des Quartierp 1 ans "Setz i". · Der Aufforderüng· des Baudepartementes um Vervollständigung der Unterlagen ist die Gemeindebehörde mit Scihreiben vom 17. Oktober 1988 nachgekommen. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den Anforderungen des Baugeseties· entsprochen wurde. Der vom Gemeinderat am 25. April 1988 be~chlossene Plan wurde vom 16. Mai bis 14. juni ·1988 öffentlich aufgelegt. Die:Publikation erfolgte im Amtsblatt Nr. 19 vom 13. Mai 1988. Beim Baudepartement ist ein Rekurs eingegangen. Dieser wird vom Baudepartement in einem separaten-Verf~hren behandelt; In formeller Hinsicht steht eine~ Genehmigung~nichts entg~~en .

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•

2. Der Quartierplan "Setzi" ordnet für das zwischen der Haupt-, der Fruthwiler- und der Brünnelistrasse liegende ~leichn~mi~i;~iu iw~i~Dritteln überbaute Gebiet die Erschliessung.·Im ri~hi~~ültigen Zonenplan vom 4. Dezember 1~84 s~rid d~e N6rd- und Ostseite des Planungsgebietes der defi nlti ven Dorfkernzone und~·'di e . Süd:.. und Westseite· der d~l'f~it'iven Wohnzone>W2 zuge. wiesen. pa~ ZentrUm'des'Planungs'gebietes 'liegt. in der ·Reservebäuzone ··w2 ..· De'r''Quartierplan wurde durch··die . kantor:f~l en Amtsste 1\en "k:wei mal '·Vorgeprüft; 'die An regungen sind im vorliegenden Plah'berücksichtigt. Kern.· stÜck'. dh' E'r.schl.i essung ist di·-e·· mit ei nern W.ende-p.l-atz · ab'geschl,ossene ·Setz i strasse, die zusätz-l"i'ch. ·ausgebaut ·wird .. Di~se. ist als.'Saminelstra~se einzust·ufen."-<D::ie hin rei,.chkhde Ersch~Hes~i.Jng d~r zu rück 1 i egende:n;:tBauge, pi_etß ':v-L1.rd dun::h we·'ftere· an die vorgenat1i1:te sammel.; :s. trass~e. angebunde'n"e ErsehT i essungsstrasseh' (RaineT· · s~ch..1\essHhg) 'ge~ä't{rleistet. Diese Stichstr..asse:ri sind o ••.zw·e.~;km~s.~'i·g_·~ wei.l "im Gegen~'atz zu Efine·r· Dli~hgangs. . •

!11.04/10 000/160587

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- 2 -

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strassenur mit Ziel- und Quellverkehr zu rechnen ist. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass mi~ fortgeschrittener Ueberbauung die obgenannte Sam~elstrasse bzw. der Einlenker überlastet wird. Deshalb ist mit Baulinien der Raum für ei~e zukünftige Strasse zwischen dem Wendeplatz~Ende:der Setzisirasie bis zur Fruthwilerstrasse gesithert. "Für diese Erschliessung des westlichen Berei~hes des Planungsgebietes ist eine weitere Stichstrasse ab der Brünnelistrasse vorgesehen. Falls sich die erWähnte Zusatzerschliessung als notwendig erweisen wird, ist ·eirie Ueberarbeitung des Quartierplanes mit entspreChender Genehmigung durch den Regierungsrat erforderlich. Sobald diese zusätzliche Erschliessungsstrasse ab dem Wendeplatz erstellt werden müsste, sollte wohl zur Vermeidung des für ein Wohngebiet unerwüns~hten Durchg~ng~verkehrs die Strasse an geeigneter Stelle- d.h. möglichst nahe dem erwähnten Einlenker - unt~rbroche~ w~rden. Zur vorgesehenen Querverbindung zwi~chen der Setzistrasse und dem anzubauenden Adlerweg ist anzumerken, dass aufgrund des grossen Gefälles (~a. 14 ~) die Befahrbarkeit und die Verkehrssicherheit bei entsprechenden Verhältniss•n (Schnee, E~s etc.) eingeschränkt sind. Der Gestaltung der Uebergangsbereiche bei den Anschlüssen in die Setzistrasse und dem Adlerweg ist deshalb grosse Beachtung zu schenken. Die vorgesehenen zwei Gehwege ergänzen die Feinerschliessung zweckmässig. Das generelle Leitungssystem der Werkleitungen und Kanalisa~ tionen ergänzt das bestehende System in sinnvoller Art, wobei darauf hingewiesen wird, dass das Detailprojekt für die kanalisationstechnische Erschliessung dem Baudepartement zuhanden des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft separat zur Genehmigung einzureichen ist(§ 11 RRVV zum EG GSchG). Der Quartierplan ist gesamthaft beurteilt zweckmässig; einer Genehmigung steht somit auch in mate~ieller Hinsicht nichts entgegen. Der Planungsbericht, in dem u.a. die Perimeterbeiträge geregelt werden, wird durch die Genehmi~ gung des Quartie~plahes nicht rechtskräftig. In diesem Zusammenhang ist auf § 68 BauG hinzuweisen, wonach der Kostenverteiler den betroffenen Grundeigentümern zugestellt und mit dem Bau- oder Korrektionsplan während 14 Tagen öffentlich aufgelegt werden muss. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 25. April

1988 beschlossene Quartierplan "Setzi'; wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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-

3 -

2. Durch die Genehmigung werden folgende Bestandteile des Quartierplans rechtskräftig: - Baulinien Verkehrsflächen (Strassen und Fusswege) Ausbaustandard der Verkehrsflächen, nicht aber die Lage der Strassenränder Generelles Leitungssystem der Werkleitungen und Kanalisationen Längenprofil (Niveaulinien) 3. Mitteilung an:

•

- Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von je zwei Quartierplandossiers "Setzi", bestehend aus drei Plänen .und einem Planungsbericht, je mit Genehmigungsvermerk auf den Plänen - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt Amt für Raumplanung (3) unter Beilage eines Quartierplandossiers "Setzi", bestehend aus drei Plänen und einem Planungsbericht, je mit Genehmigungsvermerk auf den Plänen sowie der übrigen Unterlagen Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER

••

2712-S-1.pdf

Genehmigungsexemplar

HANS WIDMER Ingenieur SIA 8570 Weintelden

II!Ew~.~~'~"~R ARP TG rlfi)~ll 11 \\f!le Strassenbau Abwasser Eisenbeton

Thomas-Bornhauser-Str. 23 a Tel. 072 22 52 20

Bauherrschalt:

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Projekt

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(2 . AUFLAGE) ···-------···-....··-·-·-··-..--····-·------..·----···---··-..- .................

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BERICHT ZUM QUARTIERPLAN Durch dee Gemeinderat beschlossen am:

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't'om Regierungsrate genehmigt mrt

RRB Nr.

Weinfelden/Ermatingen, im

April 1988

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Quartierplan "Setzi", Ermatingen

A) Administrative Hinweise 1. Gestützt auf die Art. 49 - 73 des Kant. Baugesetzes über die Durchführung einer Quartierplanung wurde das Verfahren durchgeführt. 2. Das Einleitungsverfahren mit der Festlegung der vom Quartierplan erfassten Grundstücke unterlag der gesetzlichen Auflagefrist vom 4. - 1B. März 19B5. 3. Die vorliegende Quartierplanung unterliegt einer 30-tägigen Auflagefrist mit gleichzeitiger Einsprachemöglichkeit bezüglich aller in der Auflage vorgestellten Unterlagen. 4. Nach der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau werden alle nachfolgend als verbindlich erklärten Bestimmungen rechtsgültig. . 5. Die Erschliessung kann ganz oder etappenweise erfolgen. Vor jeder Ausführung erfolgt wiederum eine entsprechende Planauflage. Während dieser späteren Auflage wird ebenfalls Einsprachemöglichkeit bestehen. Die Gemeindebehörde behält sich vor, bei allfälligen Einsprachen gernäss Pt. 3 das Ausführungsverfahren abzuwarten, wenn es sich um Einwände gegen Projektdetails handelt. 6. Die Perimeterbeiträge werden nach Ausführung einer Erschliessung von denjenigen Grundeigentümern erhoben, deren Grundstücke eine entsprechende Wertvermehrung erfahren haben. 7. Sofern keine speziellen Quartierplanregelungen bestehen, gelten die Bestimmungen des Gemeinde-Baureglementes. B.

Folgende Pläne sind Bestandteil dieser Quartierplanung: Situation 1 : 1 1 000

Umfang des Quartierplangebietes gernäss Einleitungsverfahren vom März 1985

Plan 1427-1, Situation 1

500

Gesamte Erschliessung mit Strassen und Werkleitungen

Plan 1427-2, Situation 1

500

Festlegung der proj. Strassenachsen und der Baulinien mit Vermessung bezüglich der heutigen Grenzen

Plan 1427-3, Generelles Längenprofil 1 : 500/100 9. Das generelle Längenprofil bezieht sich auf die korrigierte Setzistrasse und die Quartierverbindung zum Adlerweg. Die übrigen Strassenausbauten werden dem Gelände so angepasst, dass weder neue Böschungen noch Einschnitte entstehen. Die Gefällsverhältnisse bleiben ebenfalls weitgehend unverändert.

-2-

B) Rechtliche Hinweise Nach Abschluss des Quartierplanverfahrens sind folgende Bestimmungen 11erbindlich und rechtsgültig: a) b) c) d) e)

Die Das Die Der Die

Strassenränder generelle System der Werkleitungen Baulinien Ausbaustandard der Strassen und Wege neuen Grenzen

Unverbindlich bleiben insbesondere die Perimeterberechnungen. Die bei einer Erschliessung massgebenden Grundlagen werden zusammen mit allfälligen Detailprojekten aufgelegt. C) Dienstbarkeiten Gernäss Grundbuchauszug sind zahlreiche bestehende Rechte und Beschränkungen amtlich eingetragen, u.a.: -

Näherbaurechte Fuss- und Fahrwegrechte Benutzungs- und Pflanzrechte Durchleitungsrechte für Werkleitungen Baubeschränkungen Dachwasser - Ableitungsrechte

Diese Dienstbarkeiten bleiben auch nach Genehmigung des Quartierplans ausschliesslich in Kraft. Im Zug der Realisierung von Erschliessungsanlagen werden sich einzelne Eintragungen erübrigen. Die Löschung ist zu gegebenem Zeitpunkt Sache der Grundeigentümer. Als neue Dienstbarkeit ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Parz~B2 und zulasten Parz. 1357 einzurichten.*Im übrigen sind für Beleuchtungskandelaber, Hydranten und EW-Verteilkästen neue Dienstbarkeiten zu erwarten. D) Baulandumlegung Zur Erreichung der Ueberbaubarkeit ist eine Baulandumlegung lediglich für die Grundstücke 547 - 550 notwendig. Da keine der einzelnen Parzellen die Grösse für eine zweckmässige Bebauung aufweist, ist eine Zusammenfassung erforderlich. Vorgesehen ist die Errichtung von gesamthaft 2 - 3 Grundstücken. E) Baulinien Grundsätzlich sichern die Baulinien einen angemessenen Abstand für Neubauten entlang Strassen und Wegen. Aus dieser Sicht sind die Baulinienabstände zwischen Kehrplatz Setzistrasse und Fruthwilerstrasse relativ gross. Sie sind damit begründet, die ursprünglich vorgesehene Durchgangsstrasse, welche von der Mehrzahl der Anwohner abgelehnt wurde, bei veränderten späteren Verhältnissen allenfalls doch realisieren zu können. F) Aenderungen der Parzellengrössen Für die Realisierung der öffentlichen Strassen und Wege sind entsprechende Grundflächen durch die Gemeinde zu erwerben.

* Zusätzlich gern. Gemeinderatsbeschluss vom 18.8.88 : Fuss -und Fahrwegrecht zugunsten Parz.546 und zulasten Parz.5489549 und 550

-3-

Da im Rahmen der Quartierplanung lediglich Grenzhereinigungen vorgenommen werden, sind die einzelnen Parzellen bezüglich Landabtretung unterschiedlich stark beansprucht. Das Verfahren sieht deshalb vor, das erforderliche Land käuflich zu erwerben und die daraus entstehenden Kosten anteilmässig auf alle beim Strassenbau beteiligten Grundstücke zu verlegen. Die genauen Landabtretungsflächen, welche zum Bau öffentlicher Erschliessungsanlagen erforderlich sind, werden erst nach deren Ausführung festgelegt. Nachfolgende Liste beinhaltet approximative Werte:

Parz.Nr.

Grundstückflächen in m2 bisher

Abtretung

524

1'049

25

1'024

525

896

20

876

527

4'043

15

4'028

529

795

40

755

534

4'676

250

4'426

536

3'317

310

3'007

537

621

40

581

539

2'485

105

2 1 380

540

1'301

50

1'251

544

1 1 105

10

1'095

549

472

10

462

445

120

325

552

1 250

80

1'170

554

3'083

240

2'843

562

2'652

2

2'650

892

1 I 119

80

1'039

1285

1'270

75

1'195

1286

950

55

895

1357

1'962

170

1'792

1482

244

550 1

Neuantritt

95

neue Fläche

339

-4-

G)

Festlegunq der Perimeterbeiträge Grundsätzlich sind diejenigen Grundstücke oder Teile davon perimeterpflichtig, welche mit der Realisierung einer Anlage eine Wertverbesserung erfahren. Nachfolgende Planausschnitte geben darüber Auskunft, welche Grundflächen zu Perimeterbeiträgen verpflichtet werden, aufgeteilt nach der Art der Erschliessung: a) Landerwerb

(Spez.Berechnung für dieses Verfahren)

Zu erwerbende fläche durch ·die Gemeinde Landabtretung der Gemeinde an Private

ca. 1 1 700 m2 ca. 95 m2

Total Landerwerb netto

ca. 1 1 605 m2

Landerwerbskosten: 1'605 m2 ~ Fr. 75~-~

*

Fr. 120'375o--

Perimeterpflichtige Grundfläche für Strassenbau: ca. 23'365 m2 Perimeterbelastung pro m2 für Landerwerb

ca.Fr.

5~15

=========

b) Strassenbau

(gemäss Beitragsordnung der Gemeinde vom 8.11.82)

Belastung pro m2 incl. Teuerung bis 1987

Fr. 14.15

========= c) Kanalisation

(gemäss Beitragsordnung der Gemeinde vom 8.11.82)

Belastung pro m2 incl. Teuerung bis 1987

Fr,

7.55

========= d) Wasser

(gemäss Beitragsordnung der Gemeinde vom 8.11.82)

Belastung pro m2 incl. Teuerung bis 1987

Fr.

3.~-·

========= e) Elektrizität

(gemäss Beitragsordnung der Gemeinde vom 8.11.82)

Belastung pro m2 incl.

Teuerung bia 1987

Fr.

5.55

========= * Den Parzellen Nr.

544, 545 und 1415 werden die geleisteten Beiträge in Höhe von je Fr. 2'000.-- gutgeschrieben.

* gemo Beschlu~s des-Gemeinderates vom 18oBo88 von Fro 50o-auf Fro 75o-- erhöht