Mülibach

Special-use plan · Wagenhausen

Document

Number
48
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Wagenhausen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Sep 23, 2015
In force since
Jan 29, 2016

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Text

9205-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. September 2015

Entscheid Nr. 48 021 0/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wagenhausen Gestaltungsplan Mülibach ·

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 6. Oktober 2014 beschlossene Gestaltungsplan Mülibach wird mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 SBV und Art. 9 Abs. 8 SBV und einem Hinweisvermerk zur Legende im Plan 1 genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Wagen hausen, Talacker 1, 8259 Kaltenbach, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Mülibach, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - IPG Keller AG, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Forstamt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplanes Mülibach, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben ·vom 12. November 2014 ersucht der Gemeinderat Wagenhausen um Genehmigung des Gestaltungsplans Mülibach. Die öffentliche Auflage dieses Gestaltungsplans erfolgte vom 18. Juli 2014 bis 30. August 2014. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Über den gegen den Gestaltungsplan Mülibach eingegangenen Rekurs hat das Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid vom 7. April2015 entschieden.

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Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt prüft nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das P lanungsermessen der Gemeinde gernäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raump lanung (RPG; SR 700) zu respektieren. Der Gestaltungsplan Mülibach wurde dem Amt für Raumentwicklung nicht zur Vorprüfung unterbreitet.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Mülibach (nachfolgend : Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 136 (teilweise), 137 und 139 in der Politischen Gemeinde Wagenhausen. Das Gestaltungsplangebiet liegt am südwestlichen Siedlungsrand des Ortsteils Wagenhausen. Gernäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Wagenhausen ist die Parzelle Nr. 139 der Dorfkern- und Weilerzone DW2 zugewiesen und teilweise mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Parzelle Nr. 137 ist gernäss Planungsbericht als Gemeindestrasse ausgewiesen und im Zonenplan als solche dargestellt. Im Kantonalen Richtplan (KRP) ist der Ortsteil Wagenhausen als "wertvolles" Ortsbildschutzgebiet eingestuft. Zweck und Inhalt Gernäss Art. 3 Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische Überbauung der vorhandenen Siedlungsfläche mit Mehrfamilienhäusern von hohem Wohnwert, sowie die Sieherstellung eines verkehrsfreien Quartiers mit einer verträglichen verkehrliehen Belastung der näheren Umgebung. Der Gestaltungsplan besteht aus dem allgemeinverbindlichen Plan 1 (Situation 1:500) mit den zugehörigen Sonderbauvorschriften, dem Planungsbericht und Plan 2 (Zufahrt Parzelle Nr. 137 1:200).

Ein Gestaltungsplan dient gernäss § 23 PBG, je nach Zielse~ung, der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung . Die zonenmässige Nutzungsart darf nicht verändert werden. Im Zuge der erneuten Einzonung der Parzelle Nr. 139 (DBU Entscheid Nr. 53 vom 06.07.2007) wurde die Parzelle der Dorfkern- und Weilerzone mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Gernäss vorgenanntem Entscheid bezweckt die Zuweisung' der Parzelle zur Dorfkern- und Weilerzone die Sicherstellung einer orts- und landschaftsverträglichen Bebauung , die mittels Gestaltungsplanpflicht eine sorgfältige Bebauung dieser exponierten Lage gewährleistet. ln Anbetracht der Begründung dieser Zonenzuweisung und der Überlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht erscheint der Zweckartikel des Gestaltungsplanes nicht genügend auf die bestehenden Planungsab-

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Thurgau"'~ 3/5

sichten abgestimmt. Das Amt für Denkmalpflege weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Ortsbild von Wagenhausen gernäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS ein Ortsbild von regionaler Bedeutung darstellt. Für Neubauten in der Dorfkern- und Weilerzone verlangt das Baureglement der Gemeinde besondere Rücksichtnahme bezüglich der Erhaltung bestehender Baugruppen. Da sich im unmittelbaren Umfeld des Areals mehrere geschützte Bauten befinden, ist demnach eine allfällige Bebauung auf dem Areal Mülibach sorgfältig in das bestehende Ortsbild einzufügen. Zudem ist der ortsbaulich sensiblen Lage am Ortsrand Rechnung zu tragen. Grundsätzlich müsste ein Gestaltungsplan für dieses Gebiet unter anderem die gernäss

§ 23 PBG geforderte Abstimmung der Bebauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung bezwecken. Der Gestaltungsplan führt diese Zweckbestimmung nicht ausdrücklich auf, denn die Zonenzugehörigkeit bzw. das Baureglement fordert diese bereits. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts kann der Zweckartikel des Gestaltungs. plans akzeptiert werden. Erschliessung Gernäss den Art. 5 und 8 SBV ist das Gestaltungplangebiet über die Parzelle Nr. 137 zu erschliessen. Im Plan 1 wird die gesamte Erschliessung lediglich als orientierender lnhalt aufgeführt. Zudem ist die Abwasserleitung die einzige projektierte Werkleitung. Es ist daher anzunehmen, dass es sich hierbei um redaktionelle Fehler handelt, d.h. sowohl die Zufahrt gernäss Strassenprojekt als auch die projektierten Werkleitungen (sämtliche Werkleitungen, nicht nur Abwasser) gehören zum verbindlichen Inhalt. Die Legende im Plan 1 wird entsprechend mit einem Hinweisvermerk verseh~n. Abweichungen von der Regelbauweise ln Gestaltungsplänen kann gernäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Ferner dürfen ausserhalb des Gestaltungsgebietes liegende Grundstücke nicht anders als nach den für die Nutzungszone des Gestaltungsplangebietes geltenden Vorschriften betroffen sein.

ln der Beilage zum Planungsbericht wird erläutert, dass betreffend Abständen, Gebäudelänge, Gebäudehöhe und der Geschossigkeit die Regelbauweise eingehalten resp. sogar eingeschränkt wird. Lediglich die festgelegte Ausnützung überschreite die Regel- .. bauweise geringfügig. Die bessere Siedlungsgestaltung wird mit der platzsparenden Bebauung erklärt, die den Siedlungsrand mit den kürzeren Gebäudelängen auflockert. Bezüglich Einpassung urid Abstimmung auf die nähere Umgebung und die geschützten Bauten überzeugt der Gestaltungsplan nicht vollends. Die eingereichten Unterlagen lassen eine detaillierte Prüfung kaum zu, die Ausführungen im Planungsbericht sind diesbezüglich mangelhaft. Das Hochbauamt hält in seiner Stellungnahme fest, dass

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dem Gestaltungsplan nur sehr schematisch zu entnehmen sei, wie ein Neubauvorhaben auf den Ort reagiert. Um eine verlässliche Aussage zur städtebaulicharchitektonischen sowie landschaftlichen Einpassung machen zu können, reichen rudimentäre Aussagen in Textform nicht aus. Einzig durch mündliches Nachfragen und Besichtigungen vor Ort können die Ausführungen zur besseren Siedlungsgestaltung nach· vollzogen und verstanden werden. Diesbezüglich wird die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert sein. Die insgesamt geringfügigen Abweichungen gegenüber der Regelbauweise können akzeptiert werden.

Sonderbauvorschriften Art 2 Abs. 2 SBV Für neue Sondernutzungspläne, die nach dem 01.01.2013 publiziert werden , gilt integral das neue kantonale .Planungs:.. und Baurecht (IVHB, PBG, PBV). Für das ganze Sondernutzungsplangebiet gelten die Begriffe und Messweisen nach IVHB, PBG und PBV. Das heisst, alles was für die massgebende Zone gernäss Baureglement gilt, muss zwingend und umfassend dem neuet:l Recht angepasst werden und dementsprechend in den Gestaltungsplan bzw. die Sonderbauvorschriften aufgenommen werden. Art. 2 Abs. 2 SBV verweist auf das Baureglement, das noch dem alten Recht verpflichtet ist. Damit entsteht ein unzulässiges Nebeneinander von attem und neuem Recht was zur Folge hat, dass Art. 2 Abs . 2 SBV nicht genehmigt werden kann. Art. 9 Abs. 8 SBV Die geplante Erweiterung der möglichen Dachaufbauten führt zu grossen Einschnitten im Dachbereich, welche die Einpassung ins Ortsbild beeinträchtigen. Dies verschlechtert die Siedlungsgestaltung zu stark und kann entsprechend nicht genehmigt werden . Zusammenfassung Der Gestaltungplan Mülibach erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 8 SBV und einem Hinweisvermerk zur Legende if!1 Plan 1 genehmigt.

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Thurgau"'~ 515

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 4. Sep. 2015

9205-S-1.pdf

Gemeinde Wagenhausen Kanton Thurgau

Gestaltungsplan Mülibach

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage: 18.07.2014 bis 30.08.2014

Vom Gemeinderat beschlossen: 06.10.2014

Der Gemeindeschreiber:

~ Alfred Stäheli

TEIL{)'EISE Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Entscheid Nr. 4

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KANTONTHURGAU DEPARTEMENT

vom

FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

ln Kraft gesetzt durch die Gemeinde:

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Gemeinde Wagenhausen Gestaltungsplan Mülibach

Sonderbauvorschriften Seite 2/6

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................................3

Art. 1 Erlass

3

Art. 2 Geltungsbereich

3

Art. 3 Zweck

3

Art. 4 Bestandteile und ihre Wirkung

3

Erschliessung ..................................................................................................................................................... 3

Art. 5 Verkehrserschliessung

3

Art. 6 Parkierung

4

Art. 7 Unzulässige Ein- und Ausfahrten

4

Art. 8 Ver- und Entsorgung

4

Überbauung und Gestaltung .............................................................................................................................. 4

Art. 9 Bauvorschriften

4

Art. 10 Zivilschutz

5

Art. 11 Gestaltung Aussenraum

5

Schlussbestimmungen ....................................................................................................................................... 6

Art. 12 IPG Keller AG

Inkraftsetzung

6

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Gemeinde Wagenhausen Gestaltungsplan Mülibach

Sonderbauvorschriften Seite 3/6

Allgemeine Bestimmungen

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Art. 1 Erlass

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wagenhausen erlässt gestützt auf§ 26 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 01.01.2013 den Gestaltungsplan Mülibach.

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Der Gestaltungsplan Mülibach gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen Nr. 136 (Teilbereich), Nr. 137 und Nr. 139 im Grundbuch Steckborn.

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Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.

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Zweck

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Der Gestaltungsplan Mülibach bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische Überbauung der vorhandenen Siedlungsfläche mit mehrgenerationenfreundlichen Mehrfamilienhäusern von hohem Wohnwert

2

Im Weiteren bezweckt er die Sicherstellung eines verkehrsfreien Quartiers, sowie die verkehrliehe Belastung der näheren Umgebung verträglich zu gestalten.

Art. 4 Bestandteile und ihre Wirkung

Planungsinstrument

Verbindlichkeit

Sonderbauvorschriften

allgemeinverbindlich

Situationsplan 1:500

Plan 1

informativ

Planungsbericht Zufahrt Parz. Nr. 137 1:200

allgemeinverbindlich

Plan 2

informativ

Erschliessung

Art. 5 Verkehrserschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Parzelle Nr. 137, welche als Zufahrtsstrasse ausgebaut wird. Von der Erschliessungsstrasse aus führt die im Situationsplan bezeichnete Zufahrt zur unterirdischen Parkierungsanlage. 2

Gernäss Situationsplan ist eine genügend dimensionierte_Notzufahrt_auszubilden, über die alle Hauptbauten für Notfallfahrzeuge ausreichend erreichbar sein müssen.

IPG Keller AG

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Gemeinde Wagenhausen Gestaltungsplan Mülibach

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3

Zur internen Erschliessung der Bauten sind nicht-öffentliche Fusswegverbindungen mit einer Mindestbreite von 1.5 m zu erstellen.

4

Die oberflächliche VersiegeJung der Wege ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 6 Parkierung

1

Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser hat unterirdisch zu erfolgen. Die Lage der Sammelgarage ist im Situationsplan ersichtlich.

2

Es sind pro Wohnung mindestens 1.5 Autoabstellplätze für Bewohner und 0.5 Autoabsteilplätze für Besucher vorzusehen. Von den Besucherparkplätzen sind mindestens 10 oberirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erstellen·und mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen. Eine dauerhafte Vermietung der oberirdischen Abstellplätze ist nicht zulässig.

Art. 7 Unzulässige Ein- und Ausfahrten

Im bezeichneten Bereich sind keine Zu- und Wegfahrten zur Gemeindestrasse ~uläs_s (g.

Art. 8 Ver- und Entsorgung

1

Das Gestaltungsplanareal wird mit den Medien Abwasser, Wasser, Elektrizität und Kabe iTV komplett neu über die Parzelle Nr. 137 erschlossen.

2

Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen im Gestaltungsplanperimeter erfolgt wenn möglich im Trennsystem. Die definitive Festlegung des Entwässerungssystems ist im Bauprojekt der Erschliessungsanlage aufzuzeigen.

3

Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Abfälle wird ein geeigneter Standort durch die Gemeinde festgelegt. Für eine ordnungskonforme Zwischenlagerung beteiligt sich der Eigentümer der Parzelle Nr. 139 an den vorgesehenen Entsorgungsanlagen.

Überbauung und Gestaltung

Art. 9 1

Bauvorschriften

Die im Situationsplan definierten Baubereiche für Hauptbauten dürfen von den Gebäuden nicht überschritten werden.

2

Innerhalb der Baubereiche für Hauptbauten sind mehrgenerationenfreundliche Mehrfamilienhäuser mit verschiedenen Wohnungsgrundrissen zu erstellen.

3

Die maximale_Gebäudelänge beträgt in den Baubereichen A und D jeweils 22.0 m und in den BaubereichenBund C jeweils_30.0 m .•

4

Eine überdachte Veloabstellanlage ist innerhalb des Baubereichs für Nebenbauten zu errichten.

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Die G_eschq_ssflächenziffer beträgt maximaU.O; darin ist der_Bau von_SchutzräumenJür_ die Gem_E!il}d_e berücksichtigt. Für energieeffizientes Bauen gernäss PBV § 35 sowie für den Bau der_Tiefgarage _sind 9_ie jeweiligen Zuschläge ITl.a§sgeblich.

6

Die Bauten sind gestalterisch besonders sorgfältig aufeinander abzustimmen und mit Sattei<Jli_ghern ortsüblicher }'!ejgung und mitZiegeleindeckung.zu versehen.

7

Grelle und spiegelnde Materialien sind nicht zulässig. Im Baugesuchsverfahren sind die

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Die Fassadengestaltung ist auf die Lage der Bauten im ländlichen Raum abzustimmen. vorgesehenen Materialien für die Fassaden- und Dachgestaltung durch Bemusterung

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aufzuzeigen.

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_Dachaufbauten dürfen auf der Hauptwohnseite gesamthaft maximal 40% der zugehöri-

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gen Fassadenlänge einnehmen. Die einzelnen Gauben oder Lukarnen bleiben auf.Jl.in.

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.Drittel der zugehörigen Fassadenlänge beschränkt.

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Die Hauptbauten dürfen maximal eine Gesamthöhe von 14.5 m aufweisen.

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Die Tiefgaragenzufahrt ist zu überdecken und zu begrünen.

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Die Hauptbauten haben mindestens den Minergie-Standard oder folgende Anforderung

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an eine energieeffiziente Bauweise zu erfüllen: einen U-Wert von 0.15 W /m K oder weniger für die opaken Teile der Aussenhülle der Gebäude sowie einen U-Wert von 1.0 W /m 2K oder weniger für die Fenster der Gebäude.

Art. 10 1

Zivilschutz

Die erforderlichen Schutzräume für die Bauten und zur Deckung des Bedarfs der Gemeinde Wagenhausen sin<!_ gernäss den Auflagen des kantonalen Zivilschutzes zu_erstel::.. len. Es sind mindestens 100 Schutzplätze, verteilt auf zwei Schutzraumzellen zu erstellen

2

Die genaue Anzahl der jeweiligen Schutzplätze, welche für das Bauvorhaben respektive zur Deckung des Bedarfs der Gemeinde Wagenhausen erforderlich sind, ist nach Massgabe der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren abzuklären.

Art. 11 1

Gestaltung Aussenraum

Der Umgebungsbereich ist zu begrünen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind vorzugsweise einheimische Hecken respektive Sträucher und Bäume zu pflanzen. Die sorgfältige Gestaltung des Übergangs zur freien Landschaft ist im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.

2

Die Nord-Süd-Sichtachse im lnnern des Planungsgebietes ist möglichst von Kleinbauten freizuhalten und als Aufenthaltsbereich für die Bewohner und Spielbereich zu gestalten. Der Kinderspielplatz ist nach SN-Normen zu erstellen. Die Spiel- und Aufenthaltsflächen betragen insgesamt mindestens 200 m 2 und sind dauerhaft zu unterhalten.

IPG Keller AG

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Gemeinde Wagenhausen Gestaltungsplan Mülibach

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Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan Mülibach tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem von der Gemeinde festgesetzten Datum in Kraft.

IPG Keller AG

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