GP Hirschenplatz West
Special-use plan · Kreuzlingen · Repealed Nov 5, 2015
Document
- Number
- 61
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Gemehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Nov 5, 2015
- In force since
- Nov 5, 2015
- Repealed
- Nov 5, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt ___.__
Entscheid Nr.61
0073/2014/DBU/ARE
‚|Geht an:
18 = 9 Nov. 2015
Eing.
Politische Gemeinde Kreuzlingen Aufhebung Gestaltungsplan „Hirschenplatz-West“
Sekretariat: AS NER zu: ST, Was, po.lbo
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 18. Februar 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Hirschenplatz-West“ (RRB Nr. 1716 vom 10. August 1971) wird genehmigt.
2. Mitteilung an:
- Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 22, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Exemplaren der Aufhebung des Gestaltungsplans „Hirschenplatz-West“, je mit Genehmigungsvermerk (charge)
- Amt für Denkmalpflege
- Tiefbauamt
- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars der Aufhebung des Gestaltungsplans SALISICHENILENZER, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
Mit Beschluss Nr. 1716 vom 10. August 1971 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan „Hirschenplatz-West“. Der Gestaltungsplan sah vor, die Verkehrsverhältnisse vor Ort zu verbessern, eine städtebaulich ansprechende Gestaltung und auf die historische Umgebung Rücksicht nehmende Neubebauung sicherzustellen sowie die notwendigen Landumlegungen zu regeln. Die Planungsinhalte wurden gemäss Pla-
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Thurgau“
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nungsbericht nur teilweise umgesetzt und vermögen nach heutigem Stand nicht mehr zu überzeugen. Überdies stehen diverse Bestimmungen des Planes im Widerspruch zur heutigen baulichen Situation und zum Schutzplan über die Kulturobjekte.
Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Seit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans „Hirschenplatz-West“ sind über 40 Jahre vergangen. Die Liegenschaften an der Hauptstrasse 108 (Assek.-Nr. 39/4-0019) und 110 (Assek.-Nr. 39/4-0017) stehen mittlerweile unter Schutz und können nicht mehr abgebrochen werden. Entsprechend können die im Gestaltungsplan vorgesehenen Vorgaben nicht mehr vollumfänglich umgesetzt werden. Gemäss Planungsbericht sei auch der damalige Lösungsansatz der Verkehrsproblematik aufgrund der Reduktion der Verkehrsbelastung auf der Hauptstrasse durch den Neubau der Seetalstrasse nicht mehr notwendig. Schliesslich weichen die Vorgaben des Gestaltungsplans in baurechtlicher Hinsicht nur minimalst von der Regelbauweise ab.
Die Ausführungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar. Mit der erfolgten Unterschutzstellung der Liegenschaft an der Hauptstrasse 110, mit Einzelverfügung vom 15. September 2015, ist aus kantonaler Sicht nichts mehr gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans einzuwenden. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von 8 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.