Zonenplan <1984> Parz. Nr. 1944
Zoning plan · Weinfelden · Repealed Sep 1, 2019
Document
- Number
- 18
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Weinfelden
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Apr 21, 2016
- In force since
- Apr 21, 2016
- Repealed
- Sep 1, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
~ Thurgau~~ Frauenfeld, 21. April 2016
Entscheid Nr. 18 0161/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Weinfelden Zonenplanänderung Maienrain-/Egelseestrasse, Parzelle Nr. 1944
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeindeparlament Weinfelden am 18. Juni 2015 beschlossene Zonenplanänderung Maienrain-/Egelseestrasse, Parzelle Nr. 1944, wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers "Zonenplanänderung Maienrain-/Egelseestrasse, Parzelle Nr. 1944", je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Steuerverwaltung unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Amt für Umwelt - Amt für Rautnentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers "Zonenplanänderung Maienrain-/Egelseestrasse, Parzelle Nr. 1944", je mit Genehmigungsvermerk, so wie der übrigen Akten.
Erwägungen: Am 18. Juni 2015 beschloss das Gemeindeparlament Weinfelden die "Zonenplanänderung Maienrain-/Egelseestrasse, Parzelle Nr. 1944" als Änderung des Zonenplans und ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2015 um Genehmigung der erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlag~n kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den geänderten Zonenplan keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 1944, die sich im rechtskräftigen Zonenplan grösstenteils in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) und am östlichen Rand in der Freihaltezone (F) befindet. Die Parzelle wurde von einer ursprünglich grösseren Parzelle abgetrennt, die für den Bau eines Schulhauses benötigt wird (Par-
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zelle Nr. 5016). Der vorliegend verbleibende nördliche Teil, im Umfang von 4'540m 2 , wird für die Realisierung des Schulhauses hingegen nicht benötigt und soll in Folge dessen .in die Wohnzone für Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäuser in Hanglage (W2ERH) umgezont werden. Davon ausgenommen ist ein Teilstück von 550m 2 im östlichen Bereich. Dieses soll in der Freihaltezone (F) verbleiben . Weitere Details sind dem Protokoll des Gemeinderats Nr. 70 vom 17. März 2015 zu entnehmen. Tabelle 1: Übersicht Umzonung Parzelle Nr. 1944 Betroffe ne Teilfläche Rechtsgültiger Zonenplan 2 550m Freihaltezone (F) 3'990m 2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) ·
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Geänderter Zonenplan Freihaltezone (F) Wohnzone für Ein- und ZweifamiIien- sowie Reihenhäusern in Hanglage (W2ERH)
Die Absicht, die nicht für den Schulhaus-Neubau beanspruchten Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen, ist nachvollziehbar. Dennoch gilt es zu erwähnen, dass im Hinblick auf die laufende Teilrevision des Kantonalen Richtplans und den daraus hervor gehenden Anforderungen, in der Gemeinde Weintelden grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche Wohnzonen ausgewiesen ist. Die errechnete Auslastung. der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen von Weintelden beträgt selbst für das Jahr 2030 "nur" 98 %. Des Weiteren unterst ützt die Zuweisung der genannten Fläche zur Wohnzone für Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäuser in Hanglage den anzustrebenden urbanen Charakter von Weintelden nicht, zu mal in dieser Zone eher mit einer tiefen baulichen Dichte und verhältnismässig wenigen Raumnutzern zu rechnen ist. ln gesamthafter Betrachtung kann die vorliegende Zonenplanänderung dennoch akzeptiert werden. Die von der Umzonung betroffene Fläche liegt mitten im Siedlungsgebiet Daher ist die Zuweisung zu einem anderen Zonentyp unter dem Aspekt, dass die Fläche nicht fü r eine öffentliche Nutzung benötigt wird, durchaus zweckmässig. Aus ortbaulicher Sicht ist schliesslich auch die Zuweisung zu einer Zonenordnung, die bereits die nördlich und östli~h angrenzenden Wohngebiete bestimmt, nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht stehen dem Vorhaben somit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und · kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
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Es sei darauf verwiesen, dass die Änderung des Zonenplans einer Inkraftsetzung durch die Gemeindebehörde im Sinne von § 6 PBG bedarf. Das lnkrafttreten ist der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zuständigen kantonalen Stelle (Amt für Geoinformation) zu melden (§ 24 Abs. 4 GeoiG TG).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. · Expediert:
Z5. APR. 2016
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal