Stockenholz
Special-use plan · Eschlikon
Document
- Number
- 107
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Eschlikon
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Sep 30, 2004
- In force since
- Sep 30, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
EXE~~PLAR ARP TG
30. September 2004 Entscheid Nr. 107 Allkam Nr. 211/2004
Politische Gemeinde Eschlikon Baulinienplan Stockenholz
1. Mit Schreiben vom 7. September 2004 ersucht die Politische Gemeinde Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Auf Grund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse eingegangen.
2. Der Baulinienplan Stockenholz wurde mit Schreiben vom 30. März 2004 vorgeprüft Die diesbezüglich gemachten Anregungen sind in der zur Genehmigung eingereichten Vorlage hinreichend umgesetzt. Der Baulinienplan Stockenholz regelt im Wesentlichen den Waldabstand für Bauten und Anlagen auf den Parzellen Nr. 402 und 406. Im Sinne von § 63 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Baulinien vom ordentlichen Waldabstand für Bauten und Anlagen abgewichen werden. Zwecks optimaler Ausnützung der Parzelle Nr. 402 wird dementsprechend der ordentliche Waldabstand auf dieser Parzelle reduziert. Aufgrund der gesamtheitliehen Betrachtung entsprechenden Homogenität betreffend Waldabstand für Bauten und Anlagen wird der ordentliche Waldabstand auf der angrenzenden Parzelle Nr. 406 gleichfalls reduziert. Weitere zum Verständnis der Vorlage notwendige Begründungen vor allem bezüglich der besonderen Gründe können dem Planungsbericht entnommen werden.
Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden von den angeschriebenen Fachsteilen insbesondere dem kantonalen Forstamt keine grundlegenden Vorbehalte angebracht. Der Baulinienplan Stockenholz ist im Sinne
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von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht nichts im Wege.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Eschlikon am 15. April 2004 beschlossene Baulinienplan Stockenholz wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, 8360 Eschlikon, unter Beilage von zwei Baulinienplänen Stockenholz, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Forstamt -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplans Stockenholz mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
jt~A Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
= 1 Okt. Z~ß4