Parz. 684

Special-use plan · Wilen · Repealed Sep 19, 1983

Document

Number
1616
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Wilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Sep 19, 1983
In force since
Sep 19, 1983
Repealed
Sep 19, 1983

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Text

"~<EGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

2 vom

19. Sep, 1983

Gemeinde Wilen bei Wil Zonenplanänderungen, Verkehrs- und Baulinienpläne sowie Quartierplan Oberdorf, Genehmigung 1 . Die Ortsvorsteherschaft von Wilen bei Wil ersucht mit Schreiben vom 14. Juni 1983 um Genehmigung verschie(

dener Beschlüsse der Nutzungsplanung. Vier Beschlüsse betreffen den Zonenplan. Drei Aenderungen wurden vom 11. Februar bis 12. März 1983 öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt Nr. 7). Es erfolgten keine Einsprachen; die Gemeindeversammlung hiess diese Aenderungen am i6. März 1983 gut. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden beim Regierungsrat nicht eingereicht. Gleichzeitig war auch eine Umwandlung von Reservebauzone in definitive Bauzone aufgelegt worden. Auch dagegen gingen keine Einsprachen ein, und es wurde keine Gemeindeabstimmung verlangt, so dass die von der Ortskommission am 14. Februar 1983 beschlossene Umwandlung ebenfalls in dieses Genehmigungsverfahren einbezogen werden kann. Für die ganze Gemeinde wurden im Massstab 1 : 500 Verkehrs- und Baulinienpläne erstellt. Diese waren vom 17. August bis 18. September 1981 öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt Nr. 32). Es wurden vier Einsprachen eingereicht, die jedoch nach Verhandlungen mit der Ortskommission bereinigt werden konnten. Der Genehmigungsbeschluss der Ortskommission vom 5. August 1981 wurde beim Regierungsrat nicht angefochten.

Schliesslich legt die Ortskommission noch einen Quartierplan Oberdorf (Steigstrasse), den sie am 14. Februar 1983 beschloss, zur Genehmigung vor. Dessen Auflage fand vom 21. Februar bis 22. März 1983 statt (Publikation im Amtsblatt Nr. 7). Einsprachen wurden nicht eingereicht; ebenso gingen keine Beschwerden beim Regierungsrat ein, so dass der Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegensteht. 2. Oie Zonenplanänderungen umfassen die Erweiterung der bestehenden Abbauzone im Lindenacher nach Westen bis an die Gemeindegrenze, eine Abzonung der bestehenden WG3 in die Zone WG2 im Mattquartier, die Umwandlung der Industrie-Reservezone in die definitive Bauzone für die Parzellen 345, 346 und 497 und schliesslich, im gleichen Gebiet, die Anpassung an die korrigierte Kantonsgrenze. Im Richtplan der Gemeinde ist weder die bestehende Abbauzone noch deren Erweiterung nach Westen enthalten. Das ist dadurch gerechtfertigt, dass die .~bautiefe einiges unter 10 m beträgt, so dass die Kiesvorkommen verhältnisrnässig rasch ausgebeutet sind und dass darüber hinaus im Raume Wil mit einer regen Bautätigkeit die Wiederauffüllung der verhältnismässig geringen ~~bautie­

;;

fe gewährleistet werden kann. Auf mittlere und lange Sicht kann daher das Landwirtschaftsgebiet gesichert werden. Im Einverständnis mit dem Amt für

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Umwel~schutz

und Wasserwirtschaft muss allerdings festgehalten weräen, dass bei Erteilung äer Abbaubewilligung im Interesse der Erhaltung des Kulturlandes mindestens drei Etappen für die Ausbeutung vorgesehen werden müssen. Die Ausbeutungsbewilligung für die dritte Etappe wird nur dann erteilt, wenn die erste Etappe bereits wieder aufgefüllt ist. Mit diesem Vorbehalt kann die Einzonung auch aus werden.

plane~ischer

Sicht genehmigt

I

I

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3 -

Die Urnzonung der bisher dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone im Mattquartier in eine zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone wurde ausgelöst durch die bestehende Ueberbauung. Auf einem grösseren Teil des Areals wurde vorn Regierungsrat im Februar 1976 ein Gestaltungsplan genehmigt, der eine Ueberbauung mit drei- bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern vorsah. Da aber Ende der Siebzigerjahre Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht gefragt waren, bewilligte die damals amtende Ortsbehörde zweigeschossige Einfamilienhäuser. Aufgrund dieser bestehenden Ueberbauung erscheint die Zuweisung zu einer zweigeschossigen Bauzone begründet; wegen ( gf'

der Nähe der Staatsstrasse, die einen beträchtlichen Verkehr aufweist, erscheint es auch richtig, sie einer Mischzone zuzuweisen. :Der Gestaltungsplan ~flir dR ~Parzelle 684: :<Genehmigung arn 1 5 .' :.Januar: ~1 9 7 4, -Ab~nd-er-ung;

\arn 3.: :Februar~ ~1976 ); :wird_ aus~er Kraft gese-tzt,~ (da' :die bisherige Ueberbauung d{esern Plan- nicht eni;spricht .; Die beiden letzten Aenderungen des Zonenplans betreffen die Industrie- und

Gewe~bezone

zwischen Staatsstrasse

und N1. Die bisherige Reservezone wu.rde

I

da die Er-

schliessung gewährleistet ist, in definitive Industrieund Gewerbezone umgewandelt, und gleichzeitig wurde die Zonenabgrenzung der neuen Gerneindegrenze, die zugleich die Kantonsgrenze gegen St. Gallen bildet, angepasst. Auch diese Aenderung ist zweckrnässig und kann ohne weiteres genehmigt werden. Mit dem Verkehrs- und Baulinienplan wird für die gesamte Bauzone der erforderliche Strassenraum gesichert. Die Planung wurde parallel zur Neubearbeitung der Ortsplanung ausgeführt und mit dieser zur Genehmigung eingereicht, nachher aber wegen gewisser Mängel zurückgezogen. Der nun zur Genehmigung eingereichte Plan,

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bestehend aus vier Teilplänen im Massstab

: 500,

·ermöglicht es, den Strassenraum für einen allfälligen Ausbau der bestehenden und den Bau der projektierten Strassen freizuhalten. Dabei wird die bestehende Bausubstanz nur in wenigen Fällen angetastet. Für den alten Dorfkern besteht ein Gestaltungsplan; die dort enthaltenen Baulinien sind in den neuen Plan Übernommen. Ueberdies enthält der Plan auch Baulinien zum Wald; "Sonderbaulinienn und Baulinien flir unterirdische Bauten und Anlagen sind nur an wenigen Stellen vorgesehen. Die bestehende NOK-Leitung ist, dies im Gegensatz zum technischen Bericht, ebenfalls durch Baulinien gesichert. Der ?lan entspricht weitgehend dem Verkehrs(

t'

richtplan; a:ufgrund d.er geänderten Verhältnisse ergeben sich allerdings einige kleinere Abweichungen. Das gilt vor allem für die Rüteli- und Sonnhaldenstrasse, die nach dem vorliegenden Plan miteinander verbunden werden, was durchaus zweckmässig ist. Allerdings muss die Ortsbeh5rde prfifen, ob der bestehende Verkehrsriebtplan nicht in einigen Bereichen anzupassen ist. Die bestehende Trafo-Station auf der Parzelle 615 ist als einzige Parzelle in der Bauzone nicht mit einer Baulinie versehen. Das kann verantwortet werden, weil das bestehende Gebäude d.er Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. Es ist als grosser Vorteil des Verkehrsund Baulinienplans zu werten, dass er den Strassenraum freihält ffir die südliche Umfahrung des Dorfkerns (Langwiesenstrasse). Im südöstlichen Teil grenzt diese Umfahrungsstrasse an die Gemeinde Rickenbach. Im Quartierplan "Schützenmate• dieser Gemeinde genehmigte der Regierungsrat im Mai 1982 eine ·Baulinie, die mit der Planung der Gemeinde Wilen bei Wil sinnvoll abgestimmt ist. Fes~zuhalten ist schliesslich, dass die meisten Baulinien von Grenzpunkten oder Hausfluchten aus gut vermasst sind. Sie können also jederzeit rekon-

..

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struiert werden. Niveaulinien, die die Höhenlage der Strassen bestimmen, sind nicht enthalten. Insgesamt ist der Plan baugesetzkonform; er kann genehmigt werden. Die dem Plan beiliegende Vereinbarung über eir.2 Anmerkung

~m

Grundbuch für die Parzellen 369, 372 und 373

kann nicht in die Genehmigung eingeschlossen werden. Man hätte den Strassenabstand von 5 m im Baulinienplan festhalten und die entsprechende Sonderbaulinie um die bestehenden Gebäude ziehen müssen, damit die gleiche' Wirkung erreicht worden wäre wie durch die Anmerkung im Grundbuch. Sofern die betreffenden Grundeigentümer

aber mit der Eintragung einer Anmerkung im Grundbuch einverstanden sind, steht

( '

e~ner

derartigen Abmachung

zwischen der Gemeinde und ihnen nichts entgegen. 3. Schliesslich legt die Gemeinde auch noch den Quartierplan Oberdorf zur Genehmigung vor. Er enthält den Quartierplanperimeter mit den Baulinien, einen Plan der Werkleitungen mit den Grenzregulierungen, einen Niveaulinienplan und einen Plan mit den anrechenbarAn Flächen für die Mehrwertbeiträge. Der Quartierplan umf~sst

das noch unüberbaute Gebiet zwischen dem Dorf-

kern und den Einfamilienhäusern westlich der Egelseestrasse. Die Abgrenzung ist sinnvoll; für den Dorfkern (

(

besteht ein rechtsgültiger Gestaltungsplan, und für die übrigen anstossenden Bereiche gilt der Verkehrslinienplan, der im vorhergehenden Abschnitt behandelt wird. Die vorgesehene Linienführung der Steigstrasse weist nach Auffassung des Tiefbauamtes im südwestlichen Bereich einen etwas engen Kurvenradius auf. Insbesondere liegt die Einmündung der Oberdorfstrasse recht nahe an der relativ engen Innenseite der Kurve. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, darf die Gemeindebe-

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hörde in der Innenseite der Kurve keine Ausfahrten auf die Steigstrasse bewilligen. Südlich der Einmündung der Oberdorfstrasse dürfen auf einer Länge von 50 m keine sichtbehindernden Anlagen und Pflanzungen vor der Baulinie bewilligt werden. Die vorgesehene Fahrbahnbreite ist genügend. Da aber möglicherweise nach der durchgehenden Erstellung der Verkehr zunimmt, könnte auf der Seite gegen den Dorfkern ein Trottoir erstellt werden, das dann auch als Sichtberme bei der Einmündung der Oberdorfstrasse dient. Die Baulinie ermöglichtdie Erstellung dieses Trottoirs ohne Schwierigkeiten. Der Teilplan "Werkleitungen" enthält die Angaben über Kanalisation und Werkleitungen für elektrische Energie und Wasser. Die zuständigen Fachstellen des Baudepartements haben weder Einwände zur Führung noch zur Kalibrierung der Leitungen. Die im Plan vorgesehenen Grenzregulierungen sind zweckmässig; sie ermöglichen eine bessere Ueberbauung der betroffenen Parzellen 86, 579, 587 und 823. Mit dem Niveaulinienplan 1 : 500/50 wird die Höhenlage der St~igstrasse festgelegt und . damit auch das Gefälle. Die Strasse steigt von der Einmündung in die Egelseestrasse 10,3 %, was in unserer Region eher an der obern Grenze ist. Es wäre zwar denkbar, im obern Bereich das Gefälle etwas zu reduzieren, doch ergäbe sich damit ein tieferer Einschnitt, was in einem Baugebiet nicht erwünscht ist. Jedenfalls muss die Ge~eindebehörde darauf achten, dass bei der Ausführung der Strasse das Gefälle von 10,3 % nicht Überschritten wirä und dass die Ausrundung vor der Einmündung in die Egelseestrasse genügend ist. Der Teilplan "Perimeter-Mehrwertbeiträse" muss im Rahmen des

Genehmig~ngsverfahrens

nicht überprüft

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werden. Es ist lediglich

festz~halten,

dass ihm die

Grenzhereinigungen zugrunde liegen, äie bereits vorher erwähnt wurden. Der Quartierplan ist insgesamt zweckmässig; er kann genehmigt werden. Damit werden die Baulinien verbindlich, ebenso der Ausbaustandard der

Erschliess~ngsstras­

sen und die generelle Linienführung der Werkleitungen. Ebenso werden die neuen Eigentumsgrenzen in die Genehmi-. gung einbezogen. Die neuen Baulinien der Steigstrasse sind auch im Verkehrs- und Baulinienplan der Gemeinde enthalten; die im Gestaltungsplan für den Dorfkern enthaltene Baulinie wird gernäss der neue~ Planung angepasst.

(

Der Regierunasrat beschliesst: 1. Die Zonenplanänderungen 1983 gernäss Planbeilage : 2000 (Abbauzone im Lindenacher, Abzonung von der WG3 in . die WG2 im Mattquartier und Aenderungen in der Gewerbeund Industriezone für die Parzellen 345, 346 und 497) der Gemeinde Wilen bei Wil werden genehmigt. 2. Der Verkehrs- und Baulinienplan 1 : 500 der Gemeinde Wilen wird genehmigt; die Gemeindebehörde wird ersucht, den Verkehrsrichtplan bei geeigneter Gelegenheit dieser Planung anzupassen.

( 3. Der Quartierplan Oberdorf wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gemeindebehörde wird ersucht, im Baubewilligungsverfahren dafür zu sorgen, dass der Einlenker der Oberdorfstrasse in die Steigstrasse übersichtlich bleibt. Nicht in die Genehmigung eingeschlossen wird der Plan "Perimeter-Mehrwertbeiträge". 4. Durch die Genehmigung des Verkehrs- und Baulinienplans sowie des Quartierplans werden die Baulinien im Gestaltungsplan für den Dorfkern ausser Kraft gesetzt.

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• 5. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Wilen bei Wil, 9535 Wilen bei Wil, unter Beilage von je zwei Plänen bzw. Plandossiers mit

~enehmigungsvermerk

- Grundbuchamt des Kreises Sirnach, 8370 Sirnach - Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau, Abteilung Leitungsbau, 9320 Arbon - Kantonsforstamt (2fach) - Meliorationsamt - Baudepartement (

- Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Amt für' Denkmalpflege - Amt für Raumplanung unter Beilage je eines Planes bzw. Plandossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHRt:.R