Zonenplan <2003> Tobelstrasse
Zoning plan · Langrickenbach · Repealed Aug 8, 2022
Document
- Number
- 37
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Langrickenbach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Jul 20, 2016
- In force since
- Aug 16, 2016
- Repealed
- Aug 8, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 20. Juli 2016
Entscheid Nr. 37 0131/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Langrickenbach Zonenplanänderung Tobelstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
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1. Die von der Gemeindeversammlung am 30. Mai 2016 beschlossene Zonenplanänderung Tobelstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Langrickenbach, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung Tobelstrasse, je mit Genehmigungsvermerk sowie der Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abt. Luftreinhaltung vom 4. Juli 2016 (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Grundbuchamt Kemmental, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung Tobelstrasse, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ersucht die Politische Gemeinde Langrickenbach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Tobelstrasse wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 8. Dezember 2015 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung Tobelstrasse betrifft die Umzonung der Parzellen Nrn. 2330 und 2360 (teilweise) von der Landwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone für besondere Nutzung LZBN. Von der Umzonung betroffen ist eine Fläche von circa 4'1 00 m 2 westlich von Herrenhof. .
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Die vorliegende Umzonung wird mit dem Wunsch des Grundeigentümers, einen Stallneubau für die Lämmermast realisieren zu können, begründet. Auf eine entsprechende Bauanfrage konnte das Amt .für Raumentwicklung im Jahre 2014 weder eine ordentliche Bewilligung auf Grundlage von Art. 22 RPG noch eine Ausnahmebewilligung in Aussicht stellen. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Stalles für die Lämmermast geschaffen. Aufgrund des intensiven Betreuungsaufwandes, welcher sich bei der Aufzucht der jungen Lämmer ergibt, kann die Nichtberücksichtigung der anzustrebenden Anbindung der neuen Landwirtschaftszone für besondere Nutzung an das Siedlungsgebiet respektive die fehlende Konzentration von neuen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung akzeptiert werden. Mit Blick auf das bereits vorhandene konkrete Bauprojekt, sind die Ausführungen und Auflagen gernäss der Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung vom 4 . Juli 2016 zu beachten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Erweiterungspotenzial des Lämmermaststalles gernäss beiliegenden Projektplänen eher gering ist. Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 8. Dezember 2015 erwähnt, ist im Rahmen eines zukünftigen Baugesuches ein Bepflanzungskonzept mit einer Bepflanzung der Nord- und Westseite einzureichen. · Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der vorliegenden Planänderung keine weiteren Vorbehalte angebracht. Die Zonenplanänderung Tobelstrasse erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 3. A!JG. 2016
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal