Änderung NHG

Protection plan · Pfyn

Document

Number
39
Kind
Protection plan
Subkind
Cultural objects
Commune
Pfyn
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Jul 26, 2016
In force since
Sep 1, 2016

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau~~ Frauenfeld, 26. Juli 2016

Entscheid Nr. 39 0225/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Pfyn Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

· Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Pfyn am 20. Mai 2015 bzw. am 12. Oktober 2015 beschlossene Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte sowie der zugehörigen Schutz- und Pflegevorschriften (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 16 vom 14.2.2003) wird genehmigt. 2. · Mitteilung an: - Gemeinderat Pfyn, Hauptstrasse 35, Postfach, 8505 Pfyn, unter Beilage von drei Dossiers der Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers der Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten. ·

Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 ersucht der Gemeinderat Pfyn um Genehmigung der Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte sowie der zugehörigen Schutz- und Pflegevorschriften. Die genannte Schutzplanänderung wurde vom Ge. meinderat am 20. Mai 2015 bzw. nach Anpassung infolge Einsprachen am 12. Oktober 2015 beschlossen. Sämtliche rechtsmittelberechtigten thurgauischen Organisationen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG

~~

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Thurgau"~ 2/3

NHG; RB 450.1) wurden mit den Auflagen-Dossiers bedient. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt si-nd gegen den geänderten Schutzplan keine Rekurse hängig. Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Stellungnahme vom 13. April 2015 vorgeprüft Die Politische Gemeinde Pfyn verfügt bislang über einen Schutzplan Natur- und Kulturobjekte gernäss TG NHG, welcher mit DBU-Entscheid Nr. 16 vom 14. Februar 2003 genehmigt wurde. Die beschlossenen Änderungen sind in einem Situationsplan 1:5'000 (Änderungen 2015) sowie den Schutz- und Pflegevorschriften (Änderungen 2015) mit angehängter Objektliste dargestellt. Das kantonale Hinweisinventar wurde im Gebiet der Gemeinde Pfyn im Jahr 2007 revidiert. Mit dem vorliegenden überarbeiteten Schutzplan reagiert die Gemeinde im Bereich der Kulturobjekte nun auf die Ergebnisse der genannten kantonalen Einstufungs.;. Überprüfung. Die Differenzen zwischen Schutzplan und Hinweisinventar werden mit der Schutzplanänderung weitestgehend ausgeräumt. Neu unter Schutz gestellt werden vorliegend 21 Gebäude. Mit Ausnahme eines Objektes sind mit dieser Anpassung sämtliche, der im bereinigten Hinweisinventar als "wertvoH" oder "besonders wertvoll" eingestuften Gebäude unter Schutz gestellt. Diese eine Nicht-Unterschutzstellung wurde in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gemeinderatsbeschluss vom 12. Oktober 2015 begründet und dargelegt. Diese Abweichung vom kantonalen Hinweisinventar liegt im Ermessen der Gemeinde und kann akzeptiert werden . Im Weiteren wurden im Rahmen der Revision des Schutzplanes zwei bereits gefällte Einzelbäume aus dem Schutzplan entlassen. Deren Fällung wurde vom Gemeinderat am 4. April2011 bzw. am 3. April2013 erwogen und bewilligt. Im zweiten Fall wurde von der Gemeindebehörde eine Ersatzpflanzung verfügt. Dieser Baum soll gernäss den Ausführungen im Planungsbericht in seiner heutigen Form jedoch nicht in den Schutzplan aufgenommen werden. Im Weiteren wies die Abtei lung Natur und Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2016 darauf hin, dass die Hochhecke K49 im östlichen Bereich nicht mehr existiert. Die Gemeinde überprüfte den Sachverhalt im Anschluss vor Ort und stellte fest, dass im Zuge des Bachunterhaltes die Hecke im November 2015 westlich des Bachs auf nahezu ganzer Länge auf Stock gesetzt worden ist. Am 29. März 2016 beschloss der Gemeinderat, das Naturobjekt K49 unter Verwendung einheimischer, langsam wachsender Arten zu erneuern. Im Übrigen wurden einige kleinere redaktionelle Änderungen in den Schutz- und Pfle· gevorschriften vorgenommen.

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-

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Thurgau~~ 3/3

Die Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte sowie der zugehörigen Schutzund Pflegevorschriften erfüllt die Anforderung von § 10 NHG TG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 3.. AU6. 2016

9530-S-1.pdf

Kanton Thurgau II II

~111111111111111111~11111~111111 OEREB09530

Politische Gemeinde Pfyn

Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Schutz- und Pflegevorschriften- Änderungen 2015 ·

Öffentliche Auflage vom 29.05.2015 bis

17.06.2015

16.10.2015 bis

04.11 .2015

Vom Gemeinderat beschlossen am

20.05.2015 I 12.10.2015

Die Gemeindepräsidentin

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 3ß vom

2G..01..3JJG

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR SAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ... ... ........ . Stand: 7. Dezember 2015

INHALTSVERZEICHNIS 1.

2.

3.

4.

5.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Geltungsbereich

1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

1

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN1

Art. 4 Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen

1

Art. 5 Riedwiesen

2

Art. 6 Gewässer

2

Art. 7 Kleingehölze I Hecken

2

Art. 8 Einzelbäume und Baumgruppen

2

Art. 9 Grubenareale

3

Art. 10 Wildkrautfluren

3

Art. 11 Gebäude

3

Art. 12 Archäologische Fundstellen

3

BEITRÄGE UND ABGEL TUNGEN

4

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Art. 13 Beiträge und Abgeltungen

4

Art. 14 Bewirtschaftungsverträge

4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4

Art. 15 Bewilligungsinstanz

4

Art. 16 Ausnahmen

4

Art. 17 Weitere Schutzobjekte

4

Art. 18 Rechtsmittel

4

Art. 19 In krafttreten

4

ANHANG

5

Verzeichnis der geschützten Naturobjekte

5

Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte

8

Archäologische Fundstellen

9

Gemeinde Pfyn

Schutz- und Pflegevorschriften

Der Gemeinderat Pfyn erlässt, gestützt auf§§ 23 und 24 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (NHG), den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit den dazugehörenden Vorschriften.

1.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Zweck

Der Schutzplan bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Natur- und Kulturobjekte der Gemeinde Pfyn. Der Schutzplan umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1:5000.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Schutzplanes gelten für folgende, im Situationsplan bezeichneten Objekte: Naturobjekte Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen Riedwiesen Gewässer Kleingehölze I Hecken Einzelbäume und Baumgruppen Grubenareale Wildkrautfluren Kulturobjekte -

Gebäude und ihre Umgebung Archäologische Fundstellen.

Soweit durch den Schutzplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten.

2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

Alle Eingriffe in Naturobjekte, die über die übliche Pflege hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen und Erneuerungen an Kulturobjekten sind bewilligungspflichtig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN

Art. 4 Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen

Die im Situationsplan eingetragenen Wiesen sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Wiesen sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.

Gemeinde pfyn

Schutz- und Pflegevorschriften

Vorbehältlieh anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften: • jahrlieh mindestens ein Schnitt (frühester Schnitttermin: 15. Juni); • Schnittgut abführen, auch wenn es keine Verwendung als Futter findet; • keine Düngung; • keine Beweidung, Ausnahme Herbstweide ab 15. September; • keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide I Herbizide), ausser für Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen.

Art. 5 Riedwiesen

Die im Situationsplan eingetragene Riedwiese ist für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Sie ist in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Sie darf nicht drainiert werden. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften: • jahrlieh mindestens ein Schnitt (frOhester Schnitttermin: 1. September); • Schnittgut ist aus Flache zu entfernen; • keine Düngung; • keine Beweidung; • keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide I Herbizide).

Art. 6 Gewässer

Die im Situationsplan eingetragenen Gewässer sowie deren Uferbereiche sind ökologisch sowie für die Tierund Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Objekte G4, G5, G7, G11 , G17, G18 und G25 sind in ihrem Bestand (Fläche bzw. Länge, Böschungen) geschützt und zu erhalten. Die Gewässer G5 , G7, G11 , G17, G18 und G25 dürfen nicht eingedolt werden. Die Biberlebensraume bei den Gewassern G9 und G1 0 sind geschützt.

Art. 7 Kleingehölze I Hecken

Die im Situationsplan eingetragenen Kleingehölze sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Flache, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Die Kleingehölze sind fachgerecht zu pflegen . Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit einheimischen Gehölzarten an einem gleichwertigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist beidseits der Hecken bzw. rund um Feldgehölze ein Krautsaum von mindestens 3 m extensiv zu bewirtschaften. Das Roden der Hecken sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Rodungsbewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnetes öffentliches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann. Gernäss BauR (Art. 4.3.2) dürfen in der Landschaftsschutzzone Ls keine Rodungsbewilligungen erteilt werden.

Art. 8 Einzelbäume und Baumgruppen

Die im Situationsplan eingetragenen Einzelbaume und Baumgruppen sind für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Die Einzelbaume und Baumgruppen sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Einzelbauman sind durch einheimische Jungpflanzen, soweit möglich am selben Standort, zu ersetzen. Baumgruppen sind entsprechend zu ergänzen. Das Fällen der Einzelbäume und Baumgruppen ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, sofem ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für gleichwertigen Ersatz sorgt.

2

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Ptvn

Art. 9 Grubenareale

Die ehemalige Kiesgrube Loch ist für die Tier- und Pflanzenwelt sowie aus geologischer Sicht von besonderer Bedeutung. Sie ist zu erhalten. Die Grubenwand mit den wertvollen geologischen Schichtungen ist ca. alle 10 Jahre herabzuputzen. Das anfallende Material kann in der davorliegenden Vertiefung abgelagert werden.

Art. 10 Wildkrautfluren

Die im Situationsplan eingetragenen Wildkrautfluren sind für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Für die Wildkrautflur B4 gelten die Pflegevorschriften gernäss Art. 5. Die Wildkrautflur B5 ist periodisch auszulichten, damit sie nicht verbuscht.

Art. 11 Gebäude

Die im Situationsplan eingetragenen Gebäude umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anlagen, die ortsbaulich, architektonisch, künstlerisch oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungs-/ Vorentscheidsverfahren gernäss §§ 98 ff. PBG festgelegt. Die geschützten Gebäude sind fachgerecht zu unterhalten. Der Abbruch dieser Gebäude oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Der Wiederaufbau nach einem Natur- oder Gewaltereignis ist gewährleistet. Bauliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vorgenommen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovationen ist die zuständige kantonale Fachsteile beratend beizuziehen. Unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen können Abweichungen von den Regelbauvorschriften bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Objektschutzes oder der Wohnhygiene liegt. ln der Umgebung von geschützten Gebäuden sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 12 Archäologische Fundstellen

Die im Situationsplan eingetragenen archäologischen Fundstellen sind für das Landschaftsbild sowie als kulturgeschichtliches Erbe von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Volumen und Eigenart) geschützt und zu erhalten. Im Bereich der Fundstellen dürfen keine erheblichen Bodeneingriffe wie Terrainveränderungen, Drainagearbeiten usw. vorgenommen werden. Der Einsatz von Bodenbewirtschaftungsgeräten in Tiefen über 30 cm ist zu unterlassen. Der Unterhalt des bestehenden Drainagesystems gernäss Plan R. B. N. 373.6, Entwässerung im Breitenloo, 1:1000, von 1941, ist gewährleistet. Ackerbau ist im Bereich der Fundstellen nicht gestattet. Hingegen ist eine Düngung von Dauerwiesen mit Mineral- oder Hofdünger möglich.

3

Gemeinde Pfyn

4.

Schutz- und Pflegevorschriften

BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN

Art. 13 Beiträge und Abgeltungen

Für besondere Aufwendungen der Bewirtschafter und Grundeigentümer sowie für Ertragsausfälle aufgrund von Nutzungsbeschränkungen dieses Schutzplanes, kann die Gemeinde gestützt auf§ 15 NHG Beiträge und Abgeltungen leisten. Massgebend ist das Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte.

Art. 14 Bewirtschaftungsverträge

Der Gemeinderat kann mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern Verträge abschliessen. Darin können weitere Ausführungen über den Schutzumfang, die Pflege, die Aufwertung sowie die Abgrenzung von Pufferzonen I Krautsaum usw. gemacht werden.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 Bewilligungsinstanz

Zuständig für Bewilligungen im Rahmen dieses Schutzplanes ist der Gemeinderat, der auch die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausübt. Er kann die kantonalen Fachsteilen als beratende Instanzen beiziehen.

Art. 16 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Fachsteilen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Schutzplanes erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Art. 17 Weitere Schutzobjekte

Der Gemeinderat kann gestützt auf§ 10 NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs geführt werden.

Art. 19 lnkrafttreten

Der Schutzplan tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

4

Gemeinde Pfyn

Schutz- und Pflegevorschriften

ANHANG Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Nr. Wiese

W1 W3

Flurname I Standort

Wiese

356 296, 297, 298 956 --568 583 163 852 470,471 ,500, 501 2145, 2311 652 2131 2131

Töbeli

~9~, 580_

_Eggenrain Breitenloo

--Wiese Wiese

WS

Wiese

WB

Wiese

W13

Wiese

-

Hecken, Feldund Uferg~höl_z

Parzelle

W4

W17

Gewässer --

Objekt

Wiese

W21

Wiese

W23

Wiese

W26

Riedwiese

W29

Wiese

W30

Wiese

G4 GS

Altlauf/Giessen Graben

G7

Bachlauf

G9

Flusslauf

G10

Flusslauf

G11

Bachlauf

G17

Bachlauf

G18

Graben

G25

Pfauenloch

K1 K2

Feldgehölz Feldgehölz

KS K6 KS K9 K10 K11 K12 K15 K17 K18 K19 K21

446 146, 377,386, - 393 -397 -396, 397 49, 54, 62, 150,180, 281 ' ~9.1_, 397! 1105 633,876 --353, 864, 867, 868 729

374 395, 918 Hochhecke mit Bäumen 897 --Hochhecke mit Baumen 386, 393 ----Hochhecke mit Baumen 354 --Baumhecke 852 Hochhecke mit Baumen 852 Baumhecke 332 Hochhecke ohne Bäume 344 Feldgehölz 199, 400,1 144 Hochhecke mit Bäumen 309, 1229 Hochhecke mit Bäumen 297, 298 Feldgehölz 956 Hochhecke mit Bäumen 406 ---

5

Lenzen Untere Ammerig Chalchtoren Meiersriet Stadtli Himmelberg Chruchenberg Hüebli Rietwiese Chrattenwies Chrattenwies

-

--

Augraben Binnenkanal

----

VSP-Kanal Dorfbach

Meiersriet (Gitzibach) Toobrune Bächlein

----

Adelberg Oberi Au Oberer Augraben -Oberer Augraben

-----

Tobrunnen

Himmelberg Säntisblick Rebberg Lendweg Neuwis Wiberg Lenzen Unter Ämmerig Staffel

----

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Pfyn

-·

-

Einzelbaum

K22 K24 K25 K26 K27 K28 K29 K30 K41 K47 K48 K49 K50 K52 K53 K57 K62 E2 E3 E4 E6 E7 ES E10 E12 E13 E14 E15 E16 E18 E19 E20 E21 E23 E24 E25 E26 E29 E31 E33 E34 E37

Baumhecke

417

Hochhecke mit Baumen

479

Niederhecke ohne Baume

514

Hochhecke mit Baumen

585

Hochhecke ohne Bäume

Ifang Erlenwis

--Höchi

Meiersriet

585

Meiersriet

446, 621

Watt

446

Watt

Hochhecke mit Baumen

397,401

Thur (östlich)

Baumreihe

Meiersriet

Niederhecke ohne Baume

583 146

Hochhecke mit Baume

146

Unterer Bruel

Hochhecke ohne Baume

150

BrOel

Hochhecke mit Baumen

150

Brüel

Hochhecke ohne Bäume

844

Haldenguet

2107,2108

Butze

428

Girenbad

2153, 2311

Hüebli

2 Walnussbaume

330

Rebberg

1 Sommerlinde

356

Töbeli

1 Walnussbaum

337

Rötel-Wasen

Pfaffenhütchen

288

Bllel

Baumhecke Baumreihe

-

-

---

----

---

---

l:lnterer Brüel

-

-

-

Niederhecke ohne Baume Hochhecke ohne Baume Hecke

---

-

-

323 1 Eiche, 2 Waldföhren, 1 Birke, 2 Walnussbaume und 1 Rosskastanie 1 Walnussbaum 530

Wiiberg

1 Buche, 2 Rosskastanien, 381 1 Hagebuche und 2 Hangebirken --524 1 Walnussbaum, 1 Rosskastanie 1 Walnussbaum 587

Spinnerei

--

Lenzen

Zollhaus Egg

1Waldföhre

583

Zilhag

1Walnussbaum

456

Zilhag

1 Hangebirke

447

Watt

2 Stilefehen

451

2 Walnussbaume

475

----

2 Walnussbaume

--

470

2Walnussbaume ----

-

Guldiacker -

Rietgassli

344

Lendweg

544

Frankrichli

---

8 (Silber)-Weiden

Rietgassli

-- -

-- --

3 Hangebirken , 1 Waldföhre 2151

Hirschensprung

1Walnussbaum

417

lfang

1 Sommerlinde

2125

Rüti

1 Winterlinde

143

Unterer Brüel

1 Sommerlinde

999

7 Eschen

396

1 Hangebirke

394

Obere Au

1 Hangebirke

868

Beerfeld

----

-

--

6

---

Wiedenstrasse

----

Badertscher Wuhr ---

Gemeinde Pfyn

Schutz- und Pflegevorschriften

E38 E40 E41 E42 E43 E44 E47 €48 ESO

1 Winterlinde und 1 Walnussbaum 1 Blutbuche

1 Sommerlinde 1 Walnussbaum 1 Sommerlinde 1 Feldahorn und 1 Waldföhre 1 Sommerlinde

1 Winterlinde

-----

-

-

-

385

Ziegelwis

1279 73 1319 290 296

Kaserei Poststrasse Poststrasse

- -

-

Baumgarten

92

Restaurant Ochsen

~

bindenweg

---

-

W inkelstrasse

E56 E58

2 Sommerlinden und 2 Wal- 22,509,510, nussbaume 933 1 Rotbuche, 1 Hainbuche 219 und 3 Rottannen ---4 Walnussbaume, 1 Hange- 397 birke, und 1 Pappel 351 1 Sommerlinde 1 Walnussbaum, 1 Kirsch- 842

ESO

baum 1 Walnussbaum

2046

Dettighofen

~

1 Sommerlinde

~

Bmg

E63

4 Rosskastanien, 1 Wal-

13, 14, 20, 1082

Hofacker

2001 2057 2022 432 1240 2035 2030 2024

Underi Pünt

E51 E54

E64 E65 E66 E69 E71 E73 E74 E75 E79

nussbaum 1 Walnussbaum

1 Sommerlinde 2 Wasserbirnbaume 1 Winterlinde 1 Walnussbaum

1 Sommerlinde 1 Sommerlinde ---1 Sommerlinde -

Steckbornstrasse Berg Ii Vorland Himmelberg Haldenguet

Chotacker Bruggwisacker Rooswis Tiergarten Dettighofen Vordergasse

---

Husacker

-

544

Frankrichli

ESO

Baumgruppe mit Eschen und Erlen Nussbaume

219

Bergli

Grubenareal

GR3

Kiesgrube

679

Loch

Wildkrautflur

B4

Wildkrautflur Wildkrautflur

394, 396 632

Oberi Au Hauacker ,Zielhang'

85

----

7

Gemeinde Pfyn

Schutz- und Pflegevorschriften

Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Rot: neue Objekte (Änderung) Gelb: Objekte neu separiert Ortsteil

Assek. Nr.

Parz. Nr.

Adresse

Objekt

Dettighofen

48/1-0047

2108

Burg 10

Wohnhaus

48/1-0004

2030

Lanzenneunfornstrasse 8 Wohnhaus Scheune Stall

48/1-0050

2115

48/1-0052 Pfyn

Lochmühle 50z

Wohnhaus Remise Garage

2115

Lochmühle 52z

Bienenhaus

48/2-0256

374

Adelberg 256z

Wohnhaus Scheune Stall

48/2-0217

381

Austrasse 2

Fabrikantenvilla

48/2-0H6

235

Berglistrasse 17

Wohnhaus Fflit Sel=le~f

48/2-0183

187

Berglistrasse 32

Wohnhaus Scheune Garage

48/2-0184 48/2-0212

188

Berglistrasse 34

Wohnhaus FRit :;tallssl=le~:~Ae

381

Fabrikstrasse 17

Gewerbehaus

48/2-0115

217

Hauptstrasse 8

Wohnhaus mit Stallscheune

48/2-0121

28

Hauptstrasse 15

Wohnhaus Scheune Stall

48/2-0123

30

Hauptstrasse 19

Wohnhaus mit Stallscheune

48/2-0127

32

Hauptstrasse 23

Wohnhaus Restaurant Scheune

48/2-0124

1303,1304

Hauptstrasse 24

Wohnhaus Werkstatt

48/2-0691

1220

Hauptstrasse 44

Wohnhaus Restaurant

48/2-014g

123

Hauptstrasse 44+

Saalanbau, Stallscheune

48/2-0583

.1075

Hauptstrasse 48

Magazin, Werkhof

48/2-0690

1216

Hauptstrasse 48a

Wohnhaus

48/2-0161 48/2-0166

1217 127

Hauptstrasse 48b/c Hauptstrasse 50

Wohnhaus Wohnhaus

48/2-01

97

Hauptstrasse

Waaghäuschen

48/2-0131

75

Lindenweg 9

Wohnhaus Scheune Schopf

48/2-0090

29

Malerweg 6

Wohnhaus Remise

48/2-0169

1109

Mühlegasse 11

Wohnhaus Remise Schopf

48/2-0168

125

Mühlegasse 12

Wohnhaus Sägerei Mühle

48/2-0153

115

Poststrasse 2

48/2-0037

101

Poststrasse 38

Wohnhaus I Post Wohnhaus

48/2-0203

154

Rumpelgasse 3

Wohnhaus ffiit SsAe~faAea~::~

:4812-0202

160

Rumpelgasse 7

Wohnhaus

48/2-0370

1135

Rumpelgasse 9

Wohnhaus

174

StadUi 1

Trotte

174

Stadtli 1

Schulhaus

48/2-0193

156

Sttadtli 3

Wohnhaus mit Schopfanbau

48/2-0286

157

Stadtli 5/7

Wolinhaus mit WirtsChaft Sternen

48/2-0194 48/2-Q1go

158.~

Städtli 9

Wohnhaus mit Wirtschaft Sternen

170

Stadtli 10

Reformiertes Pfarrhaus

48/2-0196

163

Städtli 20

Pfarrhaus

4812~.

0187 4812-0189

Q

8

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Pfyn

Ortsteil

Assek. Nr. 48/2~

Parz. Nr.

Adresse

Objekt

0200 48/2-0094

162

Städtli 200z

Pfarrkirche

509

Steckbornstrasse 5

Wohnhaus mit Stallscheune

48/2-0060

45

Steckbornstrasse 32

Wohnhaus mit Stallscheune

48/2-0013

268

Steckbornstrasse 49+

Scheune Garage

48/2-0015

269

Steckbornstrasse 49

Wohnhaus Scheune Stall

48/2-0231

369

Ziegelhütte 5

Wohnhaus

48/2-0232

868

ZiegelhOtte 7

Wohnhaus

48/2-0100

524 126,156,157, 158,160,161, 162,163,174, 176,962,1135

Zollhausstrasse 27

Wohnhaus Scheune

Städtli

Spätrömisches Kastell SK1

Archäologische Fundstellen Archäologische Fundstelle A1

Parz. Nr.

Flurname

2108

Burg

BurghDgel

A2

2103

Butze

Wehranlage

A3

446,447,618,619

Breitenlee

Moorsiedlung I Pfahlbau

07 .12.2015/bbi/689.11/Schutzvorschriften NHG -Änderungen 2015.docx

9

Beschreibung