Schutzplan Kulturobjekte
Protection plan · Altnau
Document
- Number
- 11
- Kind
- Protection plan
- Subkind
- Cultural objects
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 8, 2017
- In force since
- Mar 21, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
9823-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 08. März 2017
Entscheid Nr. 11 0006/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Altnau - Schutzplan Teil Kulturgüter - Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter - Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene „Schutzplan Teil Kulturgüter" wird mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Baureglements, Entlassung Kulturgüter wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Zonenplans, geschützte Kulturobjekte wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von drei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11, 8280 Kreuzlingen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Thurgau~~ 214
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Schutzplan und die Überführung der Kulturobjekte aus dem Zonenplan wurden mit Bericht vom 25. Februar 2016 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die zur Genehmigung eingereichten Änderungen des Zonenplans und des Baureglements wurden vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Seim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die bisherige Schutzplanung der Politischen Gemeinde Altnau stammt aus der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Sie bestand aus der Bezeichnung der Schutzobjekte im Zonenplan und in das Baureglement integrierten Schutzbestimmungen . Gestützt auf das überarbeitete Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege werden mit dem vorliegenden „Schutzplan Teil Kulturgüter" weitere Kulturobjekte unter Schutz gestellt. Zudem werden die bisher im Zonenplan gescnützten Kulturobjekte in den neuen Schutzplan überführt. Die Schutzbestimmungen im Baureglement werden aufgehoben 'Lind in die Vorschriften zum neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter" überführt. Bei der Prüfung der Genehmigungsunterlagen ist aufgefallen, dass ein Objekt, welches gemäss Vorprüfungsunterlagen zum Schutz vorgesehen war, nun offenbar doch nicht unter Schutz gestellt wird. Seim betroffenen Objekt handelt es sich um das Gebäude Assek.-Nr. 04/0-0260 an der Unterdorfstrasse 18. Gemäss mündlicher Aussage des Gemeindepräsidenten hat die Eigentümerschaft gegen die Unterschutzstellung eine Einsprache eingereicht. Im Rahmen der Einspracheverhandlung kennt~ keine Einigung erzielt werden. In der Folge hat sich die Gemeindebehörde gegen die Aufnahme des Objektes in den Schutzplan entschieden. Das Amt für Denkmalpflege kann die Nichtaufnahme in den Schutzplan akzeptieren, da sich das Gebäude in der Erhaltungszone mit überlagerter Ortsbildschutzzone befindet und daher gemäss den Bestimmungen im Baureglement quasi geschützt ist. Bei einem allfälligen Eigentümerwechsel soll gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten aber eine Unterschutzstellung erneut geprüft werden. Mit der Überführung der Schutzbestimmungen aus dem Baureglement (Aufhebung Art. 27 Geschützte Ku lturobjekte) in die Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" soll auch die Mög lichkeit des Gemeinderates, Abweichungen von der Regelbauweise zu gestatten oder zu verlangen (Art. 27 Abs. 5), in die Vorschriften zum Schutzplan übernommen werden.
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Thurgau~~ 3/4
Die Möglichkeit der Gemeindebehörde, Ausnahmen vom kommunalen Recht zu bewilligen, ist jedoch in § 92 PBG abschliessend geregelt. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG können zwar zum Schutz des Ortsbildes Ausnahmen vorgesehen werden. Dies hat jedoch im Baureglement zu geschehen und betrifft überdies nur Dorf- und Kernzonen. Die Möglichkeit, Ausnahmen von der Regelbauweise zu bewilligen, kann mit anderen Worten nicht im Schutzplan normiert werden, sondern müsste im Baureglement platziert werden. Des Weiteren müsste diese Möglichkeit für einzelne Zonen gelten (Dorfund/oder Kernzonen) und könnte sich nicht blass auf die Kulturobjekte oder Teile davon (Scheunen) beziehen. Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter verstossen somit gegen übergeordnetes Recht und können nicht genehmigt werden. Gemäss Planungsbericht sollen die Naturobjekte im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision detailliert geprüft und anschliessend ebenfalls in den Schutzplan überführt werden. Bis dahin werden die Naturobjekte weiterhin im Zonenplan als geschützte Naturobjekte geführt. Bei der Überführung und Anpassung im Bereich der Naturobjekte sind die Ausführungen des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Februar 2016 zu beachten. Im Übrigen ist gegen den neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter", die Änderung des Baureglements „Entlassung Kulturgüter" und die Änderung des Zonenplans „geschützte Kulturgüter" nichts einzuwenden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den einbezogenen Fachstellen ansonsten keine Vorbehalte geäussert. Somit erfüllt die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter genehmigt werden.
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Thurgau~~ 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
- 8. MRZ. 2017
9823-S-1.pdf
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da s Apfeldorf mit Sti(e)J
13. Dezember 2016
Projekt Nr. 1.068.3.012
Schutzplan Genehmigung
Vorschriften Teil Ku lturgüter Öffentliche Planauflage vom: 16. September bis 05. Oktober 2016
Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 4 Abs. 2 PBG): 16. September bis 05. Oktober 2016
Vom Gemeinderat beschlossen am: 13. Dezember 2016 Der Gemeindepräsident
TEILWEISE Vom Departement für Bau und Umwelt\genehmigt am: Entscheid Nr. Ä A vom: 8- . :r Z O A1-
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am per:
ERR Raumplaner AG St.Gallen Hcri~au Kirchgasse 16 1 9004 St.Gallen 1 T +4 171 227 62 62 1 [email protected]
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
3
Art. 2 Kulturobjekte
3
Art. 3 Zusätzliche Verfügungen, Beiträge
3
Art. 4 Schlussbestimmungen
3
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t-f
Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes.
Die Bestimmungen finden Anwendung im ganzen Gebiet der Gemeinde Altnau und betreffen die im Schutzplan 1:5'000 bezeichneten Objekte: - KO
Art. 2 Kulturobjekte
Kulturobjekte 1 Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten.
2 Jede Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Substanz ist untersagt. Die Grundeigentü-
mer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 3 Sämtliche inneren und äusseren Änderungen bedürfen zusätzlich zur allgemeinen Bewil-
ligungspflicht einer Bewilligung. 4 Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlan-
gen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist. Insbesondere könneJJ 1:1estehende Scheunen von Kulturobjekten dem Zonenzweck entsQrechend und unabhängig der Ausnützungsziffer umgenutzt werden, sofern eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen und der Umgebung erfolg!. Im Baubewilligungsverfahren ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
Art. 3 Zusätzliche Verfügungen, Beiträge
1
Der Gemeinderat legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften des Schutzplans, den Schutzumfang und die Pflege- sowie Unterhaltsmassnahmen durch Vereinbarung mit dem Eigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im einzelnen fest. 2 Die Gemeinde richtet Beiträge an Restaurations- und Sanierungskosten gemäss Bei-
tragsreglement aus. 3 Der Gemeinderat kann durch spezielle Verfügungen weitere Schutzobjekte bezeichnen.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Die Vorschriften zum Schutzplan treten mit Erlass durch den Gemeinderat und Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.
2 Die Vorschriften zum Schutzplan ersetzen folgende Artikel des Baureglements von Altnau
(mit Genehmigungsdatum des Regierungsrats vom 3. November 1998): -Art. 27 Geschützte Kulturobjekte
Seite 3
Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter
Seite 4
Anhang Verzeichnis der Schutzobjekte Kulturobjekte
Objekt Nr.
Assek. Nr. Parzelle
Name Bezeichnung
Lage
K01
3
727
Pumpstation
Flurheim
K02
4
892
Fabrikantenvilla
Wisplätz
K03
10
179
Fabrikantenvilla
Wisplätz
K04
43
208
Wohnhaus
Rösslikreuzung
K05
53
880
Primarschulhaus
Dorf
K06
65
316
Wohnhaus
oberhalb Schulhaus
K07
67
311
ehemalige Remise zu Assek. Nr. 65
Parzelle 311
K08
70
331
evang. Pfarrhaus
Oberdorf
K09
72
334
evang. Kirche
Oberdorf
K010
73
368
Wohnhaus
Oberdorf
K011
80/81
364
Doppelwohnhaus
Oberdorf
K012
88/103
353/741
Doppelwohnhaus mit Scheune
Oberdorf
K013
91
749
kath. Kirche
Oberdorf
K014
92
339
kath. Pfarrhaus
Oberdorf
K015
102
352
Restaurant Schwanen und Stallscheune
Oberdorf
K016
105
350
Wohnhaus und ehemalige Stallscheune
Oberdorf
K017
106
349
Restaurant Schäfli
Oberdorf
292
Wohnhaus und ehemalige Stallscheune
Oberdorf
K018
126
K019
127
292
Werkstatt und Remise, ehern. Speicher
Oberdorf
K020
157
314
Wohnhaus
Mitteldorf
K021
162
305
Wohnhaus und Polsterei I Möbelgeschäft
Mitteldorf
K022
163
330
Gemeindehaus
Mitteldorf
K023
168
329
Wohnhaus I Rosenhof
Mitteldorf
K024
170
301
Wohnhaus
Mitteldorf
K025
171
324
Restaurant Post
Mitteldorf
K026
218
138
Wohnhaus mit Stallscheune I Mühle
Unterdorf
K027
221
138
Remise
Unterdorf
K028
227/229
171
Wohnhaus
Unterdorf
K029
244
151
Wohnhaus
Unterdorf
K030
251
147
Wohnhaus und ehern. Stall (Notariat)
Unterdorf
K031
264
118
Wohnhaus und Stall
Unterdorf
K032
265
118
Wohnhaus
Unterdorf
e
tt
Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter
Seite 5
K033
317
86/923
Wohnhaus, ehern. Wirtschaft zum Rebstock
Rigihus
K034
359
7
Wohnhaus, ehemaliges Zollhaus
Hafen
K035
363
6
Gasthaus zum Schiff
Hafen
K036
90
361
Messmerhaus
Oberdorf
K037
5
935
Wohnhaus Fabrik Büro
Mitteldorf
K038
49
205
Wohnhaus Scheune Stall
Mitteldorf
K039
94
360
Wohnhaus Scheune
Oberdorf
K040
112
345
Wohnhaus
Oberdorf
K041
113
346
Wohnhaus
Oberdorf
K042
135
284
Wohnhaus Remise
Oberdorf
K043
177
326
Gebäude
Mülibach
K044
188
257
Werkstatt Wohnhaus
Scherzingerstrasse
K045
196
253
Wohnhaus Scheune
Scherzingerstrasse Unterdorf
K046
239
851
Ferienhaus
K047
302
89
Wohnhaus Scheune Schopf
Schochenwinkel
K048
319
90
Wohnhaus
Rigihus
K049
351
13
Bahnhof Stationsgebäude
Ruderbaum
K050
366
6
Kegelbahn Remise
Ruderbaum
K051
368
8
Wohnhaus Restaurant
Ruderbaum
K052
503
935
Wohnhaus, Fabrikgebäude, Magazin
Mitteldorf
K053
6
892
Magazin
Mitteldorf
365
-
Badehaus
See
K054
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Legal bases
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