Baureglement

Herdern

Document

Number
DBU 28
Commune
Herdern
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Jun 21, 2017
In force since
Jul 1, 2017

Map

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Text

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Herdern

Baureglement

Genehmigung

1. Öffentliche Auflage vom 08.02.2016 bis 27.02.2016 Von der Gemeindeversammlung erlassen am 09.06.2016 Geringfügige Änderungen vom Gemeinderat beschlossen am 24.01.2017 2. Öffentliche Auflage vom 06.03.2017 bis 25.03.2017

Die Auflage untersteht gemäss § 4, Abs . 2 PBG dem fakultativen Referendum

Die Gemeindeschreiberin:

.•.

セᄋ@

Corinne Bolzli

vom

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt

am :

1. Ju,Ll LO ft

REGIO FRAUENFELD

bhateam ingenieure ag, Frauenfeld

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Baureglement Herdern

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

II.

NUTZUNGSZONEN

4

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 5 Masstabelle

A. Bauzonen

6

Art. 6 Wohnzonen

Art. 7 Wohn- und Arbeitszone

Art. 8 Dorfzonen

Art. 9 Weilerzone

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

B. Landwirtschaftszonen

6

Art. 11 Landwirtschaftszone

Art. 12 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen

135 more articles

Art. 13 Landwirtschaftszone Rebbau

C. Schutzzonen

6

Art. 14 Landschaftsschutzzone

Art. 15 Naturschutzzone

D. überlagernde Zonen

7

Art. 16 Zone für archäologische Funde

Art. 17 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 18 Gefahrenzone

111.

BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN

7

A. Nachhaltiges Bauen

7

Art. 19 Haushälterische Bodennutzung

Art. 20 ökologischer Ausgleich

Art. 21 Künstliche Beleuchtung

B. Besondere Abstände

7

Art. 22 Grenzabstand

Art. 23 Gebäudeabstand

C. Bauen an Hanglagen

9

Art. 24 Bauen an Hanglagen

D. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

9

Art. 25 Gebäude, Bauten und Anlagen

Art. 26 Dachlandschaft

Art. 27 Aussenraum

Art. 28 Terrainveränderung

E. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

10

Art. 29 Allgemein

Art. 30 Dächer

Art. 31 Fassaden

F. Parkierung für Fahrzeuge

11

Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge

G. Nebennutzflächen

11

Art. 33 Nebennutzflächen

Art. 34 Kehrichtbeseitigung

IV.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

11

Art. 35 Ausnahmebewilligung

V.

SCH LUSSBESTI MM U NG EN

Art. 36 Zonenbezeichnung

Art. 37 Anwendung bisherigen Rechts

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 39 Inkrafttreten

Stand 26.01.2017

12

Baureglement Herdern

Hinweis: Die rechte Spalte enthält Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)

Anhang

A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

B

Abkürzungsverzeichnis

C

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB, Abstände Strassen -Wald - Gewässer

Stand 26.01.2017

Seite 3

Seite 4

Baureglement Herdern

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 , 3 RPG Ziele und Grundsätze

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.

2

Art. 18 PBG, Baureglement

Art. 10 TG NHG, geschützte Objekte

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Herdern.

Art. 2

Art. 8 PBG, Planungspflicht, Leistungs-

Bestandteile der Kommunalplanung

vereinbarung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

Art. 10 TG NHG, geschützte Objekte

Art. 3

Art. 4 PBG, Zuständigkeit Gemeinde

Zuständigkeiten

Art. 36 PBG, Ersch/iessungspflicht

1

Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. 2

Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

II.

NUTZUNGSZONEN

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 17 PBG, Zanenplan

In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Herdern vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.

ES

A. Bauzonen Wohnzonen 1/2a

w

II

Wohn- und Arbeitszone 2

WA

III

Dorfzonen 2/3

D

III

Weilerzone

We

III

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Oe

III

Landwirtschaftszone

L

III

Landwirtschaftszone für bes . Nutzungen: Pflanzenbau

LP

III

Landwirtschaftszone für bes. Nutzungen: Tierhaltung

LT

III

Landwirtschaftszone Rebbau

LR

III

Landschaftsschutzzone

Ls

III

Naturschutzzone

Ns

III

B. Landwirtschaftszonen

c. Schutzzonen

D. Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde

Ar

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Gp

Stand 26.01.2017

Art. 43 LSV, Empfindlichkeitsstufen

Baureglement Herdern

Art. 5 Seite 5

Masstabelle

Zone

Ab-

Geschoss-

Dach-

Fassaden-

trauf-

giebel-

max.

Grenz-

kürzung

flächen-

form

höhe(FH)

seitige

seitige

Gebäude-

abstand

ziffer

2),3),4)

Fassaden-

Fassaden-

länge

klein / gross

höhe

höhe

(FHtr)

(FHgi)

-

-

5.0

9.5

25

4.0 / 5.0

30

4.0 / 5.0

{GFZ)

Wohnzonen W

Wohn- und Arbeitszonen WA Dorfzonen Weilerzone

Wl

0.55

W2a

0.5

WA2

0.75 l)

-

SD

-

FD/PD

10.5

-

-

SD

-

8.0

12.5

FD/PD

11.5

-

-

SD

-

9.0

13.5

40

4.0 / 5.0

8 12.5 '

35 SJ

4.0 / 4.0

40 30 S)

51

4.0 / 4.0

45

5.0 / 5.0

D2

-

SD

-

D3

-

SD

-

10.0

14.5

We

-

SD

-

8.0 81

12.5 81

FD/PD

13.5

-

-

SD

-

11.0

15.5

FD/PD

10.50

-

SD

-

8.0

FD/PD SD FD/PD

7.5

-

-

SD

-

5.0

9.5

FD/PD

10.5

-

-

SD

-

8.0

Oe

-

Landwirtschaftszone

L

-

L-zone für besondere Nutzung: Pflanzenbau

LP

-

L-zone für besondere Nutzung: Tierhaltung

LT

-

Landwirtschaftszone Rebbau

LR

-

Landschaftsschutzzone

Ls

-

Naturschutzzone

Ns

-

SO =Schrägdach

PD =Pultdach

7.5

8 8.0 '

Zone für öff. Bauten und Anlagen

FD = Flachdach

FD/PD

---- ----

81

12.5

81

12.50

-

-

-

10.0

14.5

12.5 8!

81

-

40

91

4.0 / 4.0 71

4.0 / 4.0 .,

-

5.0 / 5.0

80

5.0 / 5.0

-

-

40

91

4.0 / 4.0 ,,

-

-

- =keine Festlegung

lJ kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 2

! Für Flachdachbauten (FDJ gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem . § 29 PBV bebaubar.

3

! Für Schrägdachbauten (SO) gilt die trau/seitige und giebelseitige Fassadenhöhe.

4

! Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBVauszuführen.

sJ gilt für Wohngebäude. 5

! gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m

7

! gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m

BJ Für landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil + 3.0 m. 9

! landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil max. 80 m

Flachdach (FD)

Schrägdach (SD)

Pultdach (PD)

giebe lseitige Fassadenhöhe {Fhgi)

2.Sm

Dachgesc

be im Ba u eines AG

ss DG

kl . Kn iestock

max. l.Om t - - - - - - - - - ;

VG

Fassadenhöhe (FH)

VG

Fassadenhöhe (FH)

VG tr<iufseitige

VG

VG

VG

Vollgeschoss VG

VG

VG

UG

UG

' iuntergeschoss UG

l _______ ------------__BスLセOHャエ「・

Stand 26.01.2017

'

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ョ 、 ・ ウ@ Tr rrain

Fassadenhöhe (Fhtr)

Baureglement Herdern

A.

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen

1

Seite 6

Art. 5 PBV, Wohnzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.

2

Die Wohnzone Wl ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. Häuser mit Einliegerwohnungen, die über einen eigenständigen Wohnungszugang und einen zugeordneten privaten Aussenraum verfügen, sind ebenso zulässig.

Art. 7 Wohn- und Arbeitszone

Art. 7 PBV, Wohn- und Arbeitszonen

Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.

Art. 8 1

Dorfzonen

Art. 6 PBV, Dorfzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

Art. 9 Weilerzone

Art. 6 PBV, Weiterzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

Art. 10 1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 9 PB V, Zonen für öffentliche Bau-

ten und Anlagen

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

2

Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen . B.

Landwirtschaftszonen

Art. 11 Landwirtschaftszone

1

Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.

Art. 12 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen

1

Es gelten die Bestimmungen von § 12 PBV.

2

Der Nutzungszweck der jeweiligen Zone wird im Zonenplan bezeichnet: a) Pflanzenbau b) Tierhaltung

Art. 13 1

Art. 11 PBV, Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone Rebbau

Art. 12 PBV, Landwirtschaftszonen für

besondere Nutzungen

Art. 16a Abs. 3 RPG

Art. 60 LwG, Weinwirtschaft

Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung bestimmt.

2

Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche zur Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind . C.

Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzone

Art. 13 PBV, Landschaftsschutzzonen

Es gelten die Bestimmungen von§ 13 PBV.

Art. 15 Naturschutzzone

Art. 14 PBV, Naturschutzzonen

Art. 1 TG NHG, Ziele

Es gelten die Bestimmungen von§ 14 PBV.

Stand 26.01.2017

Art. 10 TG NHG, Geschützte Objekte

Baureglement Herdern

D.

Überlagernde Zonen

Art. 16 Zone für archäologische Funde

Seite 7

Art. 18 PB V, Zonen für archäologische

Funde

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

Art. 17 TG NHV §§ 46-50

Art. 20 PBV, Zonen mit Gestaltungs-

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

planpflicht

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

Art. 18 Gefahrenzone

Art. 20 PBG, Gefahrenzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV

III.

BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN

A.

Nachhaltiges Bauen

Art. 19 Haushälterische Bodennutzung

Art. 21 PBV, Gefahrenzonen

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 20 Ökologischer Ausgleich

Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb Art. 18b Abs. 2 NHG BG, Ökologischer Ausgleich des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind:

Art. 3 RPG, Planungsgrundsätze

2

- nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m über- § 11 TG NHG, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich steigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden. - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen.

Art. 21 Weisungen Pflanzenschutzdienst

Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)

Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. B.

Besondere Abstände

Art. 22 Grenzabstand

Art. 1 USG, Zweck

Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005} Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum

§§ 74-77 PBG, Abstände §§ 40-45 StrWG, Abstände

gegenüber Strassen

1

In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach

Art. 4 FIGG, Einzäunungen

Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der

Art. 5 FIGG, Pflanzungen

kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende

Art. 22 PBV, Kleinbauten, Anbauten

Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und § 23 PBV, Unterniveaubauten eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. § 27 PBV, Untergeschosse

Stand 26.01.2017

Baureglement Herdern

Seite 8

2

An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.

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1Gre nze

M .

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Unt crnivc ouboutc

:

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3

Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

!Grenze Grenzabstand

2.0 m

q

An baute

Un teri rdische

1

i'--------- - ----'

4

Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden.

TC'rram

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1/2 H bis max. 1.80 m

.......I QJ N

' c

Höhe

11!

C!l

5

Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten . Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten und sind in der § 7 FIGG, Messweise Höhe nicht beschränkt.

6

max. ! 1.20 m mind .

... 3.0m ....

Art. 23 1

Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.

Wenn keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der

2

Art. 30 PBV, Gebäudeabstand

Brandschutzvorschriften {VKF}

Art. 77 PBG, Näherbaurecht

1

zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden . ' Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäu - 1 den auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, ᄋセ@ Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind.

3

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Gebäudeabstand mind. 3.0 m

Stand 26.01.2017

'

Baureglement Herdern

C.

Bauen an Hanglagen

Art. 24 Bauen an Hanglagen

1

Bauten in geneigtem Gelände erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassaden höhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassaden höhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächen kleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 2 Bei Schrägdächern ist der First parallel zum Hang anzuordnen.

3

Seite 9

Art. 29 PBV, Attikageschosse

Art. 39 PBV, Terrassenhäuser

Art. 72 Abs. 1 PBG, Baureif e

gieberse1tige

lraulse1tlge FnnadonhOhe FHtr befg!e:ihg 1

Fa u.adenhOhe Fltgl berg se1llg

'

Bei Pultdächern ist der First parallel zum Hang und hangseitig anzuordnen.

4

Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein .

/

W FassadenhOhe g iH>elsetbge

traufse119e

FHg1

Fa ssaclenhohe FHlr berg seitig •

t.r aufse;hge FassaclenhOhe FH tr

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Terrainhöhe bergseitig

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- - - · Flächenkleinst es Rechteck

D.

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 25 Gebäude, Bauten und Anlagen

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksi chtigen:

§ § 78 und 79 PBG, Gestaltung

- die bestehende benachbarte Bebauung - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

Art. 26 Dachlandschaft

1

Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2

Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft Yi der Gebäudelänge nicht überschreiten.

St and 26.01.2017

Summe a =max. 1/2 L

Baureglement Herdern

Art. 27 Seite 10

Aussenraum

1

Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2

Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen . Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken .

3

Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden .

Art. 28

Art. 11 StrWV, Oberflächenwasser

SN 640 050, Grundstückzufahrten

Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung, Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstl iche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

Art. 79 PBG, Terrainveränderung

bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen

Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere ャ ヲNLセ@ Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen . Kün... ... stliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischen: ma. iom ' ! , bermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 2

3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. E.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

Art. 29 Allgemein

セ@

•

mind . 0.6 m

J .. セ@

:

セ@

1

>•s· ...,. mimt. 0 .6 m

1

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussen raumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren . Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen . 2

Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.

Art. 30 Dächer

1

Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen . Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten . Das Dach muss allseitig vorspringen . Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden . 2

Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft :X der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3

Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 2 1.0 m (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4

Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

5

Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

Stand 26.01.2017

a =max. 2.5 m Summe a =max. 1/3 L

Baureglement Herdern

Art. 31 Seite 11

Fassaden

1

Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.

3

Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. F.

Parkierung für Fahrzeuge

Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.

2

Art. 88 PBG, Parkfelder, Verkehrsflä-

chen

Art. 34 PBV, Privilegierte Parkierungs-

anlagen

Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 2 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten.

Art. 12 StrWV, Zufahrten, Zugänge

3

SN 640 281, Parkieren

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen . G.

Nebennutzflächen

Art. 33 Nebennutzflächen

Art. 46 StrWG, Abstellplätze und

Garagen

2

SN 640 065/066, Veloparkierung In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinVeloparkierung, Handbuch {ASTRA same Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zwei2008} räder vorzusehen . Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3

In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

4

Für Spiel- und Freizeitflächen gelten die Bestimmungen von § 86 PBG.

Art. 34 Kehrichtbeseitigung

Art. 86 PBG, Spiel- und Freizeitflächen

Art. 91 PBG, Kehrichtbeseitigung

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach

Art. 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind,

kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

IV.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

§§ 98 - 111 PBG, Bewilligungsverfahren

1

Art. 35 Ausnahmebewilligung

Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.

Stand 26.01.2017

Art. 92 PBG, Ausnahmen

Baureglement Herdern

V.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36 Zonenbezeichnung

Seite 12

Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Herdern werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher

Bezeichnung neu

Wl

Wohnzone

Wl

W2

Wohnzone

W2a

Wohnzone

WG2

Wohn- und Gewerbezone

WA2

Wohn- und Arbeitszone

D

Dorfzone

D2

Dorfzone

Dk3

Dorfkernzone

D3

Dorfzone

Wohnzone

Wz

Weilerzone

We

Weilerzone

Oe

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Oe

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Lw

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung

L

Landwirtschaftszone

LwBN

LP/LT

Landwirtschaftszone für besondere Nutzung: Pflanzenbau/ Tierhaltung

Rb

Rebbauzone

LR

Landwirtschaftszone Rebbau

Ls

Landschaftsschutzzone

Ls

Landschaftsschutzzone

Ns

Naturschutzzone

Ns

Naturschutzzone

Ar

Zone archäologischer Funde

Ar

Zone für archäologische Funde

Gp

Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

Gp

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 37 Anwendung bisherigen Rechts

Art. 56 PBV, Anwendung bisherigen

Rechtes

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen .

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgender Erlass wird aufgehoben : - Baureglement vom 09.03.2004 (RRB Nr. 32)

Art. 39 Inkrafttreten

Das Baureglement tritt mit dem lnkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft .

St and 26.01.2017

Art. 6 PBG, Inkraftsetzung

Baureglement Herdern

Seite 13

Anhang A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Bundesrecht

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

210

NHG / NHV BZG

BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

451/451.1 520.1

RPG / RPV EnG / EnV

Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung

700 / 700.1 730.0 / 730.01

USG UVPV

Umweltschutzgesetz mit Verordnungen

814.01

StFV

TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG/WaV

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

814.011

Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle

814.012 814.600

Luftreinha lte-Verordnu ng

814.318

814.41 Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 814.710 Gewässerschutzgesetz mit Verordnung

814.20 / 814.201

Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung

822.11 832.311

Landwirtschaftsgesetz

910.1 921.0 / 921.01

Waldgesetz mit Verordnung

Kantonales Recht

131.1

GemG VRG

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

NHG / NHV

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung

PBG / PBV

Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung

700 / 700.1 708.1/708.11

Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung

721.1/721.11 725.1/725.10

ENG/ ENV

Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung

731.1/731.11 814.0-8

FIGG WaldG / WaldV

Gesetz über Flur und Garten

913.1 921.1/921.11

StrWG / StrWV

Stand 26.01.2017

Waldgesetz mit Verordnung

170.1 450.1 450.11

Baureglement Herdern

Seite 14

Normen und Richtlinien

Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000

Hindernisfreie Bauten {Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung {Ausgabe 2012)

SN 640 066

Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen {Ausgabe 2011)

SN 640 281 SN 640 291a

Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen {Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)

SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181

Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau

SIA 358

Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau

SIA 380/1

Heizungsanlagen in Gebäuden

SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS

B

Nachhaltiges Bauen - Hochbau

Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt

DBU FIGG

Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten

GO

Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung

IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA

Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung

SN

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV)

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

StrWG / StrWV TVA USG VKF

Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

vss

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

C

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer

Siehe separate Beilage

Stand 26.01.2017

Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Anhang zum Baureglement

BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld

Stand 26.01.2017

Anhang zum Baureglement

Seite 2

Inhaltsverzeichnis A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain 1.1. Massgebendes Terrain

2.

Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten

3.

Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 3.5. Rückspringende Gebäudeteile

4.

Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite

5.

Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe 5.2. Kniestockhöhe 5.3. Lichte Höhe 5.4. Geschosshöhe

6.

Geschosse 6.1. Vollgeschosse 6.2. Untergeschosse 6.3. Dachgeschosse 6.4. Attikageschosse

7.

Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand 7.3. Baulinien 7.4. Baubereich

8.

Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Geschossflächenziffer

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

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Anhang zum Baureglement

Seite 3

A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Stand 26.01.2017

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Seite 4

2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.

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Seite 5

3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3. Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

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Seite 6

3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz 1 PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.

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Seite 7

3.5. Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

Art. 24 Abs. 2 PBV

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.

Stand 26.01.2017

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Seite 8

4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

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Seite 9

5. Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 5 , Fussnote 2, 3, 4 BauR

2) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. 3) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 4 Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen.

5.1.1. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen

Art. 24 BauR: Bauen an Hanglagen

1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der bergund talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 2 Bei Schrägdächern ist der First parallel zum Hang anzuordnen. 3 Bei Pultdächern ist der First parallel zum Hang und hangseitig anzuordnen. 4 Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.

Stand 26.01.2017

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Seite 10

5.2. Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Art. 28 PBV

1 Dachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 PBV

4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

5.4. Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens.

Art. 26 Abs.2/3 PBV

2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.

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Seite 11

6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. 39 PBV

Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.

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Seite 12

6.2. Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

Art. 27 PBV

Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.

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Seite 13

6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Art. 28 PBV

1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

Stand 26.01.2017

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Seite 14

6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

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Seite 15

7. Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 31 PBV

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

Art. 22 BauR, Grenzabstände

5m

Stand 26.01.2017

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Seite 16

7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

Stand 26.01.2017

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Seite 17

7.3. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4. Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

Stand 26.01.2017

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Seite 18

8.2. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.

Art. 32 PBV

Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden.

Art. 34 PBV

1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. 2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflächenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht werden.

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 10 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 20 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger einhalten.

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Seite 19

Die Geschossflächen nach Definitionen der Norm SIA 416 Geschossfläche GF Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in: A. Nettogeschossfläche NGF Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF. B. Nutzfläche NF Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in: C. Hauptnutzfläche HNF Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. D. Nebennutzfläche NNF Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume. Verkehrsfläche VF Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Funktionsfläche FF Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und - Tankräume. Konstruktionsfläche KF Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm.

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Seite 20

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)

Stand 26.01.2017

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Seite 21

Stand 26.01.2017

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Seite 22

Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

Stand 26.01.2017

Anhang zum Baureglement

Seite 23

Stand 26.01.2017